Die OECD/G20-Mindestbesteuerung für grosse international tätige Unternehmensgruppen soll in der Schweiz mit einer Ergänzungssteuer umgesetzt werden. Die Schweizer Stimmbevölkerung stimmt darüber am 18. Juni 2023 ab. Wird diese angenommen, kann der Bundesrat die Ergänzungssteuer temporär mit einer Verordnung einführen. An seiner Sitzung vom 24. Mai 2023 hat der Bundesrat die zweite Vernehmlassung zu dieser Verordnung eröffnet.

Bundesrat und Parlament wollen mit Umsetzung der OECD/G20-Mindestbesteuerung stabile Rahmenbedingungen sowie Arbeitsplätze und Steuereinnahmen in der Schweiz sichern. Die neue Verfassungsbestimmung gibt dem Bundesrat die Kompetenz, temporär mit einer Verordnung eine Ergänzungssteuer zur Sicherstellung dieser Mindestbesteuerung einzuführen. Innerhalb von sechs Jahren muss er dem Parlament ein Gesetz vorlegen, das die Verordnung ablöst.

In einer ersten Vernehmlassung zu dieser sogenannten Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV) wurde festgehalten, dass die von der OECD/G20 erarbeiteten Mustervorschriften mittels eines Verweises übernommen werden sollen. Damit wird die internationale Kompatibilität des schweizerischen Regelwerks sichergestellt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24. Mai 2023 die Vernehmlassung zu weiteren Bestimmungen der Verordnung eröffnet, mit denen insbesondere das Steuerverfahren in der Schweiz präzisiert wird.

Zur Erhebung der neuen Ergänzungssteuer plant der Bundesrat einen sogenannten One-Stop-Shop: Die wirtschaftlich bedeutendste Einheit einer Unternehmensgruppe soll in ihrem Kanton die Steuer für sämtliche Einheiten in der Schweiz entrichten. Der Kanton überweist dem Bund und jenen Kantonen, die weitere Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe beheimaten, deren Anteil an den Einnahmen der Ergänzungssteuer.

Die MindStV soll voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die Vernehmlassung dauert bis zum 14. September 2023.

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