Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. September 2017 die Vernehmlassung zur Steuervorlage 17 (SV17) eröffnet.

In Folge der Ablehnung der Unternehmenssteuerreform III (USR III) in der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 hat der Bundesrat mit der Steuervorlage 17 eine Neuauflage des Projekts vorgelegt und zusammen mit einer Medienmitteilung den Gesetzestext zur Steuervorlage 17 sowie den Erläuternden Bericht zum Vernehmlassungsverfahren publiziert.

Zusammen mit dem Gesetzesentwurf schickt der Bundesrat auch zwei Verordnungen in die Vernehmlassung:

Die Vernehmlassung dauert drei Monate und endet am 6. Dezember 2017. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) möchte, dem Bundesrat die Botschaft zuhanden des Parlaments im Frühjahr 2018 unterbreiten. Damit ist das Inkrafttreten der SV17 frühestens 2020 (allenfalls auch schrittweise) möglich.

Gemäss der Medienmitteilung des Bundesrates vom 6. September 2017 enthält die neue Vorlage wichtige Anpassungen und trägt damit dem Abstimmungsergebnis Rechnung. Insbesondere soll der Bundeshaushalt weniger stark belastet und die Interessen der Städte und Gemeinden sollen stärker berücksichtigt werden.

Da die Unternehmen weiterhin von wettbewerbsfähigen steuerlichen Rahmenbedingungen profitieren ist vorgesehen, dass sowohl Unternehmer wie Unternehmen zur Gegenfinanzierung der Reform beitragen sollen:

  • die Unternehmer mittels einer erhöhten Besteuerung von Dividenden
  • die Unternehmen mittels erhöhter Familienzulagen.

Die SV17 enthält gemäss Übersicht des Bundesrates folgende zentrale Massnahmen:

  • Abschaffung der Regelungen für kantonale Statusgesellschaften (Bund: nein / Kantone: obligatorisch): Auf kantonaler Ebene entrichten die Statusgesellschaften keine oder nur eine reduzierte Gewinnsteuer. Mit der SV17 wird diese Privilegierung abgeschafft. Mittels einer zeitlich befristeten Sondersatzlösung werden Überbesteuerungen vermieden.
  • Patentbox (Bund: nein / Kantone obligatorisch): Der Gewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird vom übrigen Gewinn getrennt und tiefer besteuert. Die Entlastung darf höchstens 90% betragen. Die Ausgestaltung orientiert sich an den geltenden internationalen Standards.
  • Zusätzliche Abzüge für Forschung und Entwicklung (Bund: nein / Kantone: fakultativ): Für Forschung- und Entwicklung können zusätzliche Abzüge von höchstens 50% getätigt werden. Die Massnahme ist auf Forschung und Entwicklung im Inland ausgerichtet. Als massgeblicher Aufwand gilt der Personalaufwand zuzüglich eines pauschalen Zuschlags respektive 80% des von Dritten für Auftragsforschung in Rechnung gestellten Aufwands.
  • Entlastungsbegrenzung (Bund: nein / Kantone: obligatorisch): Die steuerliche Entlastung aufgrund der Patentbox und der zusätzlichen Abzüge für Forschung und Entwicklung darf nicht höher sein als 70% des steuerbaren Gewinns. In die Berechnung einbezogen werden zudem die Abschreibungen aufgrund einer früheren Besteuerung als Statusgesellschaft (Step-up).
  • Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer: Der Kantonsanteil wird von 17% auf 20.5% erhöht.
  • Berücksichtigung der Städte und Gemeinden: Die Kantone müssen die Städte und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kantonsanteils angemessen berücksichtigen.
  • Erhöhung der Mindestvorgaben des Bundes für Familienzulagen: Die Mindestvorgaben für die Familienzulagen werden um 30 Franken erhöht.

Als weitere Massnahmen nennt der Bundesrat die folgenden Massnahmen:

  • Anpassungen bei der Kapitalsteuer (Bund: nein / Kantone: fakultativ): Die Kantone können das Eigenkapital im Zusammenhang mit Beteiligungen sowie Patenten und vergleichbaren Rechten ermässigt in die Berechnung der Kapitalsteuer einfliessen lassen.
  • Aufdeckung stiller Reserven (Bund: ja / Kantone: obligatorisch): Unternehmen, die ihren Sitz in die Schweiz verlegen, können in den ersten Jahren von zusätzlichen Abschreibungen profitieren (Step-up). Im Falle der Sitzverlegung ins Ausland wird wie bereits heute eine Wegzugssteuer fällig.
  • Anpassungen bei der Transponierung (Bund: ja / Kantone: obligatorisch): Mit dieser Massnahme wird eine Besteuerungslücke geschlossen, indem der Anwendungsbereich des steuerfreien Kapitalgewinns und damit indirekt auch die Auswirkungen des Kapitaleinlageprinzips eingeschränkt werden.
  • Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung (Bund: ja / Kantone: obligatorisch): Neu sollen auch schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen Anspruch auf die pauschale Steueranrechnung haben (Umsetzung der Motion Pelli).
  • Anpassungen im Finanzausgleich: Um Verwerfungen zwischen den Kantonen zu vermeiden, wird der Finanzausgleich an die neuen steuerpolitischen Realitäten angepasst.

Alle Informationen und Unterlagen sind hier abrufbar. Die obenstehende Zusammenfassung entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut der Medienmitteilung des Bundesrates.