Der Bundesrat hat am 5. April 2017 die Vernehmlassung zur steuerlichen Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten eröffnet. Demnach sollen Kinderdrittbetreuungskosten steuerlich stärker absetzbar sein. Bei der direkten Bundessteuer sollen maximal CHF 25‘000 zum Abzug zugelassen werden, während die Kantone verpflichtet werden, mindestens einen Abzug von CHF 10‘000 zu gewähren.

Gemäss einer Medienmitteilung des Bundesrates vom 5. April 2015 erfolgt die Eröffung des Vernehmlassungsverfahrens im Rahmen der Fachkräfteinitiative des Bundesrates (FKI), mit dem Ziel, negative Erwerbsanreize im Steuersystem zu reduzieren. Mit der Vernehmlassungsvorlage soll dem inländischen Fachkräftemangel entgegengewirkt werden und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert werden, indem den Kosten für die Kinderbetreuung durch Dritte steuerlich besser Rechnung getragen wird.

Eltern sollen bei der direkten Bundessteuer die Kosten für die Drittbetreuung ihrer Kinder bis maximal CHF 25'000 Franken pro Kind vom Einkommen abziehen können. Bei den direkten Steuern der Kantone und Gemeinden soll das kantonale Recht für den Abzug eine Obergrenze bestimmen, die nicht unter CHF 10'000 pro Kind liegt.

Nach dem derzeit  bestehenden Recht können bei der direkten Bundessteuer jährlich die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung eines Kindes bis zu einem Maximalbetrag von CHF 10'100 pro Kind in Abzug gebracht werden (Art. 33 Abs. 3 DBG). Auf kantonaler Ebene beläuft sich der Abzug je nach Kanton auf CHF 3'000 bis CHF 19'200 pro Kind. Im Kanton Uri können derzeit sämtliche nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung (unbegrenzt)  abgezogen werden.

Der Kinderdrittbetreuungsabzug soll sowohl bei der direkten Bundessteuer wie auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern weiterhin in der Form eines anorganischen Abzuges ausgestaltet bleiben. Damit gilt der Kinderdrittbetreuungsabzug - wie bis anhin - nicht nur für Erwerbstätige, sondern steht auch Personen in Ausbildung und Erwerbsunfähigen offen. Auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sollen unverändert bleiben.

Zusammen mit der Medienmitteilung vom 5. April 2017 wurde der Entwurf des Bundesgesetzes über die steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten sowie der erläuternder Bericht betreffend das Vernehmlassungsverfahren zur steuerlichen Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten publiziert.

Neben den weiteren allgemeinen Vernehmlassungsunterlagen wurde zudem eine Übersicht über die derzeit geltenden Abzüge der Kinderdrittbetreuungskosten beim Bund und den Kantonen publiziert.