Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. März 2020 diverse Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen aufgrund des Coronavirus beschlossen. Die steuerlichen Massnahmen sind wie folgt:

Liquiditätspuffer im Steuerbereich

Für die Mehrwertsteuer, für Zölle, für besondere Verbrauchssteuern und für Lenkungsabgaben wird in der Zeit vom 21. März 2020 bis 31. Dezember 2020 der Zinssatz auf 0,0 Prozent gesenkt. Es werden in dieser Zeitspanne keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Für die Direkte Bundessteuer gilt dieselbe Regelung ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Gerichtsferien in Zivil- und Verwaltungsverfahren

Aufgrund der ausserordentlichen Situation hat der Bundesrat eine Verlängerung der für die Ostertage ohnehin bevorstehenden Gerichtsferien in Zivil- und Verwaltungsverfahren angeordnet. In diesen Verfahren beginnen die Gerichtsferien neu vom 21. März bis und mit 19. April 2020. Im Umkehrschluss sind alle anderen Steuerverfahren ohne Gerichtsferien (z.B. Einspracheverfahren oder Beschwerde ans Steuerrekursgericht Zürich) nicht davon betroffen.

Die Mitteilungen sind hier (Massnahmenpaket) bzw. hier (Gerichtsferien) abrufbar.