Am 19. März 2026 hat die ESTV die Bescheinigung des Arbeitgebers für in Frankreich ansässige Arbeitnehmer gemäss Artikel 4 des DBA Schweiz-Frankreich, die Artikel 17 und Artikel 28ter des Abkommens und die dazugehörigen Erläuterungen publiziert.

Die Bescheinigung ist für die Übermittlung an die kantonale Steuerbehörde zwecks automatischen Informationsaustausch für die Daten an Frankreich bestimmt.

Diese Bescheinigung ist von Arbeitgebern und Versicherungen jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres für die vorangegangene Steuerperiode einzureichen. Erstmals erfolgt diese Einreichung Anfang 2027 für die Steuerperiode 2026.

Das Zusatzabkommen ist hier abrufbar.