Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt hat ihre Steuerpraxis (BStP) Ausgabe März 2018 publiziert.

Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt widmet sich in der publizierten BstP Ausgabe März 2018 den folgenden Entscheiden:

  • Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 28. September 2017 (STRK.2017.10): Vermögenssteuer: Bewertung nicht kotierter Wertpapiere, konfiskatorische Besteuerung. Von einer konfiskatorischen Besteuerung von Vermögen ist dann auszugehen, wenn dieses dauernd oder langfristig ertraglos bleibt oder einen sehr geringen Ertrag abwirft, der weit unter dem kantonalen Durchschnitt und daher möglicherweise tiefer liegt als die gesamte Steuerbelastung. Übersteigen die Vermögens- und Einkommenssteuern die Wertschriftenerträge langfristig, kann daraus nicht gefolgert werden, es werde dadurch das Wertschriftenvermögen der steuerpflichtigen Person in dessen Substanz erschüttert. Diesfalls ist zu prüfen, in welchem Masse die Gewinnausschüttung der Gesellschaft im Verhältnis zum frei verfügbaren Reingewinn steht. Wird trotz eines hohen Reingewinns eine geringe Dividende ausgeschüttet, mit welcher die Einkommens- und Vermögenssteuer auf den Wertschriften und deren Erträgen nicht bezahlt werden können, wird die Vermögenssubstanz möglicherweise dennoch nicht ausgehöhlt, weil der innere Wert der Gesellschaft und damit der innere Wert der Aktien gleichzeitig steigen.
  • Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 27. April 2017 (STRK.2016.057): Verfahren, Revision, Sorgfaltspflicht. Die Revision rechtskräftiger Veranlagungsverfügungen ist ausgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person die gerügten Mängel bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorbringen können. An die Sorgfalt sind, insbesondere bei Amtlichen Einschätzungen, hohe Anforderungen zu stellen. Die steuerpflichtige Person kann keine Revision verlangen, wenn sie im ordentlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt hätte, die geltend gemachten Mängel zu rügen. Der Ausschlussgrund der ordentlichen Sorgfalt findet auch bei der Annahme eines übergesetzlichen Revisionsgrundes Anwendung.
  • Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
 vom 2. November 2017 (VD.2016.249 + 250): Erwerbseinkommen, Besteuerung von Stipendien. Die Ausrichtung eines Stipendiums für Forschungszwecke ist grundsätzlich dann steuerbar, wenn die ausgerichteten Leistungen (ggf. zusammen mit den übrigen Einkünften) den lebensnotwendigen Lebensunterhalt überschreiten. Von der Einkommenssteuer befreit sind lediglich Unterstützungsleistungen an bedürftige Personen, welche insgesamt und zusammen mit anderen Einkünften der steuerpflichtigen Person das gemäss Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG) massgebende Einkommen nicht überschreiten. Liegen die Stipendienleistungen (ggf. zusammen mit den übrigen Einkünften) nicht über den Kosten des lebensnotwendigen Lebensunterhalts, unterliegen sie ggf. trotzdem der Einkommenssteuer, nämlich dann, wenn sie von der Erbringung einer Gegenleistung abhängig sind. In casu Verneinung einer Gegenleistung bei einem durch den Schweizernischen Nationalfonds (SNF) ausgerichteten Postdoc-Stipendium.
  • Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt 29. Oktober 2017
 (VD.2017.163): Grundstückgewinnsteuer, Maklerprovision. Mit einem Maklervertrag erhält der Makler den Auftrag, gegen eine Vergütung die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. Im Falle wirtschaftlicher Verbindungen zwischen dem Grundstückveräusserer und dem Makler ist zu prüfen, ob eine Simulation oder eine Steuerumgehung vorliegt. Bei einem Maklervertrag zwischen dem Grundstückveräusserer und einer mit diesem wirtschaftlich verbundenen Person nimmt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts eine Steuerumgehung an und verneint deshalb die Abzugsfähigkeit der Maklerprovision, wenn aus den Umständen geschlossen werden muss, dass der steuerpflichtige Verkäufer den gleichen Vertrag nicht mit einem unbeteiligten Dritten abgeschlossen hätte. In casu erscheint die 3.68 % des Kaufpreises entsprechende Provision nicht unangemessen.

Die BStP Ausgabe März 2018 ist hier abrufbar.