Ab dem 1. August 2017 wird die Sicherheitsleistung betreffend die Mehrwertsteuer für steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftsitz in der Schweiz neu berechnet.

Unternehmen mit Sitz im Ausland sind ab dem 1. Januar 2015 in der Schweiz grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein mindestens 100'000 Franken Umsatz pro Jahr erzielen.

Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen der Mehrwertsteuerpflicht, muss es sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) selbständig anmelden. Zudem hat die betroffene Person/Unternehmung einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz zu bestellen und es ist für die gesetzlich zustehenden geldwerten Ansprüche eine unbefristete Solidarbürgschaft durch eine in der Schweiz domizilierte Bank sicherzustellen oder eine Barhinterlegung zu leisten (vgl. die Fachinformation der ESTV betreffend die Steuerpflicht ausländischer Unternehmen).

Gemäss einer Medienmitteilung der ESTV vom 31. Juli 2017 wird die Sicherheitsleistung für steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftsitz in der Schweiz ab dem 1. August 2017 neu berechnet.

Gemäss der Fachinformation der ESTV entsprach diese Sicherheitsleistung bis anhin grundsätzlich der Höhe der erwarteten geschuldeten Jahressteuer und betrug mindestens CHF 5‘000 und höchstens CHF 250‘000.

Ab dem 1. August 2017 berechnet sich die Sicherheitsleistung wie folgt:

  • 3% des erwarteten steuerbaren Inlandumsatzes (ohne Exporte)
  • Mindestbetrag: CHF 2‘000
  • Höchstbetrag: CHF 250‘000

Die ESTV behält sich in besonderen Fällen andere Berechnungsmethoden vor und hält fest, dass die neue Berechnungsmethode nicht rückwirkend angewendet werden kann.

Die ESTV hält zudem fest, dass mit dem revidierten MWSTG (das ab dem 1. Januar 2018 in Kraft tritt) ausländische Unternehmen nicht mehr erst ab einem Inlandumsatz von CHF 100‘000 steuerpflichtig sind, sondern ab einem weltweiten Umsatz von CHF 100‘000, sofern sie einen Teil davon im Inland erzielen. Ab dem 1. Januar 2019 wird zudem in der Schweiz auch steuerpflichtig, wer im Umfang von mindestens CHF 100‘000 pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen vom Ausland in die Schweiz sendet.

Das Informationsschreiben der ESTV ist sowohl in Deutsch wie auch in Englisch verfügbar:

Alle Unterlagen und weitere Informationen sind hier abrufbar.