Am 22. Dezember 2025 hat die ESTV das Kreisschreiben Nr. 18a publiziert, welches das Kreisschreiben Nr. 18 per 01. Januar 2026 ersetzt.

Es erläutert insbesondere die Voraussetzungen für einen Einkauf in die Säule 3a.

Ab dem 01. Januar 2026 ist es nämlich für Personen, die im Jahr 2025 oder in den folgenden Jahren keine oder nur Teilbeträge in die Säule 3a einbezahlt haben, möglich, die fehlenden Beträge in Form von Einkäufen nachträglich einzuzahlen.

Das Kreisschreiben Nr. 18a ist hier abrufbar.