Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 20. - 26. Mai 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 7. Mai 2019 (2C_495/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuer 2010 (Solothurn); Revisionsentscheid; verdeckte Gewinnausschüttung; geschäftsmässige Begründetheit von Sponsoringbeiträgen; Vorbringen neuer Tatsachen; die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
  • Urteil vom 8. Mai 2019 (2C_767/2018): MWST; Vergütung der Mehrwertsteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 - 31. Dezember 2012; grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (telefonische Beratungsdienstleistung); kein mehrwertsteuerrechtliches Leistungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den leistungserbringenden Einzelunternehmen, da die Beschwerdeführerin als Stellvertreterin lediglich die vom Einzelunternehmen erbrachten Leistungen fakturiert; die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
  • Urteil vom 9. Mai 2019 (2C_397/2017): Verrechnungssteuer 2006; Erwerb eigener Beteiligungsrechte; Missachtung der maximalen Haltedauer eigener Aktien (6 Jahre) gemäss Art. 4a Abs. 2 VStG; Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs aufgrund zumindest leichter Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers; die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
  • Urteil vom 6. Mai 2019 (2C_292/2018): Grundstückgewinnsteuer (Zürich); wirtschaftliche Handänderung; Berechnung des Verkehrswerts einer Liegenschaft; die Grundstückgewinnsteuer fällt in den dem kantonalen Gesetzgeber verbleibenden Gestaltungsraum; das Bundesgericht überprüft die Rechtsanwendung nur auf Willkür; die Feststellungen und Bewertungen der Vorinstanz sind nicht offenkundig unzutreffend; die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
  • Urteil vom 9. Mai 2019 (2C_141/2019): Kantons- und Gemeindesteuern 2007-2010 und 2012-2014 und und Strafsteuern 2008-2010 und 2012-2014 (Genf); die vor dem Bundesgericht zum ersten Mal geltend gemachte Uneinbringlichkeit der Forderung gegenüber der Gesellschaft C. ist eine neue Tatsache, welche vor Bundesgericht nicht hervorgebracht werden kann (Art. 99 BGG); die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Schulden (insbesondere Hypotheken) sind nicht nachgewiesen, weshalb die Nachsteuern (2007-2010 und 2012-2014) sowie die Strafsteuern (2008-2010 und 2012-2014) korrekt erhoben wurden; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.