Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 6. - 12. Mai 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 28. März 2019 (2C_797/2018): Staats- und Gemeindesteuern (Aargau); strittig war die Frage der geschäftsmässigen Begründetheit der im Geschäftsjahr 2008 verbuchten Abschreibungen auf zwei Liegenschaften, die zum Einzelunternehmen des als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuerten Beschwerdeführers A gehörten und somit Geschäftsvermögen bildeten. Diese Liegenschaften haben die beschwerdeführenden Ehegatten von der C AG im Jahre 2008 (indirekt mittels Kauf über eine Zwischengesellschaft) übernommen und veräusserten die beiden Liegenschaften am 1. Mai 2009 und 4. Juni 2009 unter ihrem Verkehrswert. Im Betrag dieser Differenz wurden die strittigen Abschreibungen geltend gemacht. Über die C AG, die von A zu 50% gehalten wurde und deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat, Geschäftsführer und Bauleiter ebenfalls A war, wurde am 12. August 2009 der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven am 31. August 2009 eingestellt. Da die Beschwerdeführer die beiden Liegenschaften am 1. Mai 2009 und 4. Juni 2009 veräussert haben, kann nach Ansicht des Bundesgerichts nicht behauptet werden, dass sich bereits am Bilanzstichtag per 31. Dezember 2008 Notverkäufe durch das Einzelunternehmen unmittelbar abgezeichnet hätten. Notverkäufe unter hohem Zeitdruck könnten erst im Jahr 2009 eingeleitet worden sein. Die Darstellung der Beschwerdeführer deute darauf hin, dass der Entschluss zum (Not-) Verkauf der beiden Liegenschaften nach der gescheiterten Sanierung im April 2009 gefällt wurde, als die Illiquidität der C AG festgestanden habe. Ausserordentliche Abschreibungen der Liegenschaften für ein dem Einzelunternehmen bereits im Geschäftsjahr 2008 unmittelbar drohenden Wertverlust würden damit ausser Betracht fallen. Die Schilderung der Beschwerdeführer könnte womöglich einen allfälligen Kapitalverlust in der Steuerperiode 2009 erklären, aber nicht dessen steuerliche Berücksichtigung bereits in der Steuerperiode 2008. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen soweit darauf einzutreten ist.
  • Urteil vom 23. April 2019 (2C_1069/2018): Verrechnungssteuer; Steuerperiode 2015 (Basel-Stadt); die beschwerdeführenden Ehegatten deklarierten im Wertschriftenverzeichnis ihrer Steuererklärung 2015 Anteilsscheine einer Galerie mit einem Steuerwert von CHF 634'900, ohne den Bruttoertrag auszuweisen. Streitig war im vorliegenden Verfahren, ob der Anspruch der Beschwerdeführer auf Rückerstattung der auf der Dividende der Galerie abgezogenen Verrechnungssteuer von CHF 45'500 verwirkt ist. Per 1. Januar 2019 sind die Voraussetzungen für die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs der Verrechnungssteuer neu geregelt worden. Wurden gemäss Art. 23 Abs. 2 VStG die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren nachträglich angegeben (lit. a) oder von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet (lit. b), tritt die Verwirkung neu nicht ein. Zeitlich findet das neue Recht auf Sachverhalte Anwendung, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind, sofern über den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (Art. 70d VStG). Vorliegend ging es um einen Anspruch aus der Steuerperiode 2015, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden war. Zwischen den Parteien war zudem unbestritten, dass die Beschwerdeführer den Dividendenertrag irrtümlich und damit fahrlässig nicht deklariert haben. Überdies hat die kantonale Steuerverwaltung den Ertrag aus eigener Feststellung zu den Einkünften hinzugerechnet. Die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 2 lit. b VStG waren erfüllt und der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführer somit nicht verwirkt. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 23. April 2019 (2C_49/2018 und 2C_70/2018): Kantons- und Gemeindesteuern 2013 (Wallis); Eine durch Ehegatten gehaltene Immobiliengesellschaft (Beschwerdeführerin) tritt eine Liegenschaft an die Söhne der Ehegatten für CHF 676'000 ab, während der von einem unabhängigen Experten festgehaltene Verkehrswert CHF 1'426'000 beträgt. Es liegt unter diesen Umständen eine verdeckte Gewinnausschüttung von CHF 750'000 an die Ehegatten vor. Insbesondere der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abzug einer Maklerprovision in Höhe von 5% kommt nicht in Frage, da vorliegend keine solche bezahlt wurde und, selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte dies in keiner Art und Weise den Geldwerten Vorteil an die Söhne verringert. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin. Gutheissung der Beschwerde des kantonalen Steueramtes.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.