Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 15. - 21. April 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 25. März 2019 (2C_425/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern (Zürich); Ausstandsbegehren; der mit dem Verfahren befasste Steuerkommissär war insofern befangen, als er noch während der laufenden Vernehmlassungsfrist im zugrunde liegenden Steuerhinterziehungsverfahren eine Strafanzeige wegen Steuerbetrugs gegen den wirtschaftlichen Eigentümer der Beschwerdeführerin erhoben hatte. «Dem Verwaltungsgericht [Vorinstanz] ist zwar einzuräumen, dass die Erstattung einer Strafanzeige auf Amtspflicht beruht und als solche keine Aussstandspflicht zu begründen vermag. Die Vorinstanz verkennt in ihrer rechtlichen Würdigung des zeitlichen Ablaufs jedoch, dass der zuständige Steuerkommissär [...] sich vor Beendigung des Schriftenwechsels eine abschliessende Meinung gebildet und diese nach aussen durch Erstattung der Strafanzeige in einem verbundenen Verfahren zum Ausdruck gebracht hat. Daher konnte er von der Beschwerdeführerin nicht mehr als unbefangen angesehen werden.» (E. 5.2.). Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Ausstandsgesuch erweist sich hinsichtlich eines Steuerkommissärs als begründet und das angefochtene Urteil ist demzufolge aufzuheben. Die Sache wird zur (Neu-) Bearbeitung des hängigen Verfahrens gegenüber der Beschwerdeführerin durch einen unbefangenen Kommissär an das Kantonale Steueramt Zürich zurückgewiesen.
  • Urteil vom 26. März 2019 (2C_615/2018): Amtshilfe DBA (CH-NL). Mit Gesuch vom 13. Mai 2016 ersuchte die niederländische Steuerverwaltung die ESTV um Amtshilfe. Das Ersuchen bezeichnet die A. GmbH als «beteiligte (Rechts) Person in der Schweiz» und B., wohnhaft in Amsterdam, sowie die in Rotterdam domizilierten Gesellschaften C. Holding und D. als «Beteiligte (Rechts) Person[en] in den Niederlanden». Als vom Gesuch betroffene Steuerarten nennt die ersuchende Behörde die Einkommenssteuer und die Körperschaftssteuer für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2015. Hintergrund des Ersuchens ist laut der ersuchenden Behörde eine «Prüfung der Steuerpflichten» von B. durch das niederländische Finanzamt. Im Rahmen dieser Prüfung untersuche das niederländische Finanzamt den Erwerb sämtlicher Anteile an E. durch B. im August 2010 sowie die Finanzierung dieses Geschäfts. Die ersuchende Behörde ersuchte u.a. um die Übermittlung der Jahresrechnungen und Gewinnsteuererklärungen der A. GmbH für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2015 und um die Bekanntgabe der Geschäftsführer, Zeichnungsberechtigten, Anteilseigner und wirtschaftlich Berechtigten. Nachdem die ESTV von der A. GmbH und der Steuerverwaltung des Kantons Zug die entsprechenden Informationen und Unterlagen beschafft hatte, erliess sie am 12. September 2017 eine an die A. GmbH adressierte Schlussverfügung. Darin zeigte die ESTV an, dass sie der ersuchenden Behörde Amtshilfe leisten und ihr - mit Ausnahme der Steuererklärungen - die verlangten Informationen übermitteln werde. Gegen diese Verfügung erhob die A. GmbH am 26. Oktober 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Urteil vom 29. Juni 2018 die Schlussverfügung der ESTV schützte und die Beschwerde der A. GmbH abwies, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Juli 2018 beantragt die A. GmbH (die Beschwerdeführerin) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und vollumfängliche Verweigerung der Amtshilfe, eventualiter die Aussonderung bzw. Schwärzung aller Informationen und Dokumente, die sich auf unbeteiligte Dritte beziehen, und subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Das Bundesgericht weist die Beschwerd ab, soweit es darauf eintritt. Es prüfte das auf Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL gestützte Amtshilfeverfahren bzw. die Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit nach dem Steueramtshilfegesetz. Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist, so das Bundesgericht, bereits erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Angaben als erheblich erweisen werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die zuständige Behörde des ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt dabei eine doppelte Bedeutung zu: Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Unterlagen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind und verweist dabei auf BGE 143 II 185 E. 3.3.2 S. 194 und bejaht nach eingehender Prüfung die vorausichtliche Erheblichkeit im Sinne von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL (E. 3.5);  Art. 26 Abs. 3 lit. a und lit. b DBA CH-NL i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StAhiG und Art. 123 ff. DBG stehen der Verpflichtung der Schweiz zur Erteilung von Amtshilfe im vorliegenden Fall nicht entgegen (E. 4.7); die Frage, wonach die Erteilung von Amtshilfe gegen den Ordre Public verstösst, welchen Art. 26 Abs. 3 lit. c DBA CH-NL vorbehält, lässt das Bundesgericht offen, da keine Verletzung des Spezialitätsprinzips vorliegt (E. 6.4); Verletzung des Subsidiaritätsprinzips verneint (E. 7 f.).

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.