Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 11. - 17. Februar 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 16. Januar 2019 (2C_77/2017): Kantons- und Gemeindesteuern 2005 (Aargau); § 29 Abs. 1 lit. b StG/AG und Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG sehen für Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung vor, dass über die investierte Kapitalsumme hinausgehende Leistungen Dritter (namentlich der als Teil des Veräusserungserlöses vereinnahmte Marchzins) zum steuerbaren Vermögensertrag zählen, d.h. nicht als private Kapitalgewinne steuerfrei bleiben. Bei anderen Obligationen, Darlehen, Forderungen aus Bank- und Spareinlagen und sonstigen Guthaben im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. a StG/AG und Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG gilt nach herrschender Lehre das subjektive Herkunftsprinzip (Anknüpfung an die Person des Leistungserbringers), d.h. sämtliche Leistungen des Schuldners werden beim Gläubiger steuerlich als Vermögensertrag erfasst, wenn und soweit sie einen Bezug zur Kapitalschuld aufweisen, aber nicht zu deren Tilgung führen (E. 4.3.2.). Die vorliegend umstrittene Kapitalhingabe erfüllt die Tatbestandselemente einer Obligation im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. a und lit. b StG/AG und Art. 20 Abs. 1 lit. a und lit. b DBG, weshalb der Vermögenszugang aus der Wandlung des Darlehens als Zinsen aus Guthaben im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. a StG/AG qualifiziert und als Vermögensertrag der Einkommenssteuer unterworfen ist. Der Vermögenszugang kann angesichts der fehlenden Eigenständigkeit des vorliegenden Wandelrechts nicht in eine steuerbare Zins- und eine steuerfreie Kapitalgewinnkomponente aufgeteilt werden (E. 4.5.3.). Die Beurteilung der Vorinstanz erweist sich als mit dem Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) konform. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen.
  • Urteil vom 31. Januar 2019 (2C_1129/2018): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuer 2009 und 2010 (Waadt); der Beschwerdeführer bestreitet vergebens, ein Ruling betreffend die Besteuerung seiner Mitarbeiterbeteiligungen unterzeichnet zu haben. Er bestreitet ebenfalls das Ergebnis eines Nachsteuerverfahrens samt Bussen im Zusammenhang mit der Besteuerung dieser Mitarbeiterbeteiligungen. Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers, soweit darauf eingetreten wird.
  • Urteil vom 24. Januar 2019 (2C_347/2018): Grundstückgewinnsteuer 2014 (Aargau); Steueraufschub im Sinne des Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG; die Verweigerung des Steueraufschubs lässt sich im vorliegenden Fall nicht auf die Auffassung der Vorinstanz stützen, der Verkäufer müsse bis zum Schluss der Besitzesdauer in der verkauften Liegenschaft Wohnsitz gehabt haben; diese Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht in einer solchen absoluten Form nicht der Rechtsprechung. Diese besagt vielmehr, dass die Wohnung selbstbewohnt gewesen sein muss im Zeitpunkt, in dem der Entschluss zur Ersatzbeschaffung getroffen wird. Soweit die Wohnung nicht zwischenvermietet wird, ist es nicht schädlich, wenn der Betroffene bereits einige Zeit vor dem Verkauf auszieht (E. 2.3. ff.). Für das Bundesgericht sind jedoch die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verbindlich, gemäss denen die (vorübergehende) Wohnsitznahme in W. nicht in Zusammenhang damit stand, dass das neue Eigenheim noch nicht bezugsbereit war oder dass an einem neuen Arbeitsort bzw. der Nähe eines solchen zunächst eine Mietwohnung bezogen werden musste, bis das Ersatzobjekt bezugsbereit wäre. Die Vorinstanz kommt aufgrund dessen und aufgrund von weiteren Umständen (Weiternutzung als Zweitwohnung, nachdem schon ursprünglich diese Nutzungsart im Vordergrund stand) zum Schluss, dass unter den spezifischen Umständen des Einzelfalls die Voraussetzungen einer Ersatzbeschaffung nicht erfüllt sind und der Steueraufschub demzufolge verweigert wird. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 29. Januar 2019 (2C_65/2019): Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Aargau); Ermessensveranlagung; die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Veranlagungsverfügung, bleiben oberflächlich und vermögen die Herleitung des Jahresgewinns und den Ermessenszuschlag nicht als verfassungsrechtlich unhaltbar darzustellen; die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen.
  • Urteil von 31. Januar 2019 (2C_843/2016, 2C_844/2016): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Solothurn); Bestimmung des Eigenmietwerts im Kanton Solothurn für Zwecke der direkten Bundessteuer. Anwendung eines Zuschlags für ein Einfamilienhaus in Höhe von 20%. § 9 Abs. 2 StV/SO hält fest, dass die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Richtlinien für die Ermittlung des Mietwertes selbstgenutzter Wohnliegenschaften ergänzend anwendbar sind. Das Kreisschreiben vom 25. März 1969 betreffend die Ermittlung des steuerbaren Mietertrags von Wohnliegenschaften sah einen entsprechenden Zuschlag voraus, wurde aber Ende 2009 aufgehoben. Es stellt sich damit in Bezug auf die Steuerperiode 2013, um deren Veranlagung es sich vorliegend handelt, die Frage, ob das Kreisschreiben immer noch anwendbar ist. Mit anderen Worten fragt sich, ob der Verweis von § 9 Abs. 2 StV/SO statisch oder dynamisch ist. Gemäss dem Bundesgericht handelt es sich um einen statischen Verweis, womit das Kreisschreiben immer noch durch Verweis anzuwenden ist. Käme man zum Schluss, es liege ein dynamischer Verweis vor, würde dies zu einer Unterbesteuerung (d.h. weniger als 60% des Marktwertes) im konkreten Fall führen. Gutheissung der Beschwerde des Steueramts des Kantons Solothurn.
  • Urteil von 30. Januar 2019 (2C_631/2017): Direkte Bundessteuer 2007 (Zug); der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens betrifft die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2007 für ihre damalige Muttergesellschaft als Treuhänderin tätig geworden ist und die erzielten Kapitalgewinne demzufolge von der Muttergesellschaft zu versteuern sind; vorliegend erfüllt das Treuhandverhältnis die Voraussetzungen gemäss dem Merkblatt ESTV betreffend die Begründung eies Treuhandverhältnisses nicht; die Beschwerdeführerin kann das Treuhandverhältnis auch nicht anderweitig nachweisen, weshalb die Vorinstanz die steuerrechtliche Anerkennung zu Recht verweigert und die erzielten Kapitalgewinne bei der Beschwerdeführerin aufgerechnet hat. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil von 30. Januar 2019 (2C_884/2018), zur amtlichen Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2008-2010 (St. Gallen); E-Mails (letztmals am 20. Januar 2011) vom mandatierten Treuhandbüro mit der Bitte, dass bei der Veranlagung 2008 noch zuzuwarten sei, stellen eine «ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung» im Sinne von Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG dar und vermochten damit den Lauf der Verjährung einer Veranlagungsverfügung unterbrechen. Ebenso stellt eine vollständig ausgefüllte, eigenhändig unterzeichnete und vorbehaltlos eingereichte Steuererklärung eine ausdrückliche Anerkennung der Steuerpflicht dar. Die Einrede der Verjährung erweist sich für die Steuerperioden 2008-2010 als unbegründet. Die Abzugsfähigkeit des Berufswegs für eine Leiterin der Heilpädagogischen Schule wurde zu Recht auf den öffentlichen Verkehr begrenzt, da nicht ausdrücklich bestritten wurde, dass die Beschwerdeführerin kein Motorfahrzeug halte und die Benutzung des öffentlichen Verkehrs für sie unzumutbar sei. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.