Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 28. Januar - 3. Februar 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 7. Januar 2019 (2C_222/2018): Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2008; umstritten war, ob das an das Kantonale Steueramt Aargau gerichtete Schreiben einer Treuhandgesellschaft und das diesbezügliche Antwortschreiben (beide betreffend die Bewertung der von den Beschwerdegegnern gehaltenen Aktien zweier von ihnen beherrschten Gesellschaften) als veranlagungsverjährungsunterbrechende Handlungen zu qualifizieren sind; da die Bewertung der Aktien einer Aktiengesellschaft unabhängig von der Veranlagung der Aktionäre erfolgt und die Aktionäre am Verfahren der Aktienbewertung nicht beteiligt sind, treten sie dort weder persönlich noch durch einen Vertreter auf; ebenso wenig werden ihnen Parteirechte eingeräumt; überdies wurden die Beschwerdegegner in deren Veranlagungsverfahren für die Kantons- und Gemeindesteuern 2008 nicht von der erwähnten Treuhandgesellschaft vertreten; die Vorinstanz hat somit zu Recht geurteilt, dass die Veranlagungsverjährung gegenüber den Beschwerdegegnern für die Kantons- und Gemeindesteuern 2008 eingetreten ist; Abweisung der Beschwerde des Kantonalen Steueramtes Aargau.
  • Urteil vom 11. Januar 2019 (2C_769/2018): Mehrwertsteuer (Steuerperiode 2013); umstritten war, ob das Erfordernis, wonach Leistungserbringer gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG über eine «Berufsausübungsbewilligung» verfügen müssen, im vorliegenden Fall erfüllt war; die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich erteilte dem Beschwerdeführer am 25. September 2013 die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Osteopath unter dem von der GDK verliehenen Diplom; in Anlehnung an das Urteil 2C_476/2017 vom 21. August 2018, wonach mit Blick auf die Gesetzgebung des Kantons Zürich offenbleiben könne, ob Bewilligungen im Bereich der Komplementärmedizin klassische Berufsausübungsbewilligungen darstellten oder lediglich «Titelführungsbewilligungen» seien, sondern entscheidend sei, dass eine kantonal geregelte Zulassung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Osteopath existiere, verfügt der Beschwerdeführer vorliegend über die entsprechende Bewilligung; die Leistungen sind daher ab dem 25. September 2013 gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG von der Steuer ausgenommen; Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers und Rückweisung an die ESTV.
  • Urteil vom 15. Januar 2019 (2C_643/2017): Handänderungssteuer (Wallis); Abgrenzung einer Immobiliengesellschaft von einer Betriebsgesellschaft (Hotelbetrieb); die Qualifikation der in Frage stehenden Gesellschaft als Immobiliengesellschaft und die Unterwerfung ihres Verkaufs unter die Handänderungssteuer ist nicht willkürlich; die Tatsache, dass dieselbe Behörde den Erwerb der Gesellschaft aufgrund Bejahung einer ständigen Betriebsstätte i.S.v.  Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG von der Bewilligungspflicht befreit hat, ändert aufgrund unterschiedlicher Ansätze der betreffenden gesetzlichen Regelungen nichts.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.