Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 21. - 27. Januar 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 21. Dezember 2018 (2C_619/2018): Amtshilfe DBA (Schweiz - Indien); das indische Ministry of Finance (MoF) richtete ein Amtshilfeersuchen an die ESTV betreffend C hinsichtlich Vermögens- und Einkommenssteuern. Es führte aus, Hinweise zu besitzen, dass die betroffene Person aktiv an der Errichtung von Offshore-Business-Gesellschaften in der Schweiz beteiligt gewesen und sie an mehreren Bankkonten wirtschaftlich berechtigt sei, die von verschiedenen Gesellschaften gehalten wurden. Zu diesen Gesellschaften gehörten auch die A Ltd. und die B Ltd. (Beschwerdeführerinnen). Zu klären waren im konkreten Verfahren zwei zentrale Rechtsfragen: Zum einen, unter welchen Voraussetzungen eine Person mit Zeichnungsberechtigung, die weder zur Familie der betroffenen Person gehört noch Anwalt oder Notar ist, gestützt auf Art. 4 Abs. 3 StAhiG zu schwärzen sei. Zum anderen, ob ein Amtshilfeersuchen Indiens gestützt auf illegal beschaffte Daten («Falciani-Daten») zulässig sei. Zur zweiten Frage erwog das Bundesgericht, dass das blosse Verwenden illegal erworbener Daten durch den ersuchenden Staat, welche dieser im Rahmen der (spontanen) Amtshilfe durch einen anderen Staat erhalten habe, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen und diverser Autoren, kein treuwidriges Verhalten darstelle. Dazu seien zusätzliche Handlungen notwendig, wie beispielsweise eine vertragliche Zusicherung, keine durch andere Staaten illegal erworbenen Daten zu verwenden. Indien erwachse aus dem massgeblichen DBA allerdings keine derartige Verpflichtung (E. 2.3.5). Hinsichtlich der ersten Frage gilt es festzuhalten, dass die Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig sei, ausser die Informationen seien voraussichtlich erheblich und ihre Aushändigung verhältnismässig im dem Sinne, dass eine Unterbindung dieser Information das Amtshilfeersuchen wertlos machen würde (E. 3.1). Die Identitäten der vorliegend in Frage stehenden Personen würden ein wesentliches Element bei der Überprüfung der Geldflüsse darstellen, insbesondere da diese Personen gleich für mehrere Gesellschaften zeichnungsberechtigt seien. Die voraussichtliche Erheblichkeit sei daher gegeben (E. 3.5). Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen betreffend mangelnden Datenschutz in Indien wies das Bundesgericht mit der Begründung zurück, es seien keine Anhaltspunkt ersichtlich, dass sich der ersuchende Staat nicht an seine vertraglichen Verpflichtungen halten würde, weshalb der Gewährung der Amtshilfe nichts entgegenstehen würde (E. 4.3). Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen wird abgewiesen.
  • Urteil vom 8. Januar 2019 (2C_1113/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 (St. Gallen); die angefochtene Aufrechnung in der Höhe von CHF 37'800, die einen angeblichen Aufwand im Zusammenhang mit Beratungsdienstleistungen aus dem Ausland betrifft, ist nicht zu beanstanden, da die Steuerpflichtige die vorinstanzlichen Fragestellungen nicht als offensichtlich unrichtig darzustellen vermag. Bei einer Geltendmachung von Zahlungen ins Ausland sind die Untersuchungsmöglichkeiten der Veranlagungsbehörde naturgemäss eingeschränkt. Entsprechend sind die Steuerpflichtigen bei Zahlungen ins Ausland einer besonders qualifizierten Mitwirkungspflicht unterworfen. Sie haben nicht nur den Empfänger der Zahlung  zu nennen, sondern die gesamten Umstände darzulegen, die zur Zahlung geführt haben, insbesondere auch die Verträge, Bankbelege wie auch die Korrespondenz (E. 2.2.3). Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wird abgewiesen.
  • Urteil vom 8. Januar 2019 (2C_1123/2018): Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Thurgau); Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Vermögenssteuer und der Einkommenssteuer (Eigenmietwert); die Bewertungsverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen; die Beschwerde ist unbegründet und wird abgewiesen.
  • Urteil vom 9. Januar 2019 (2C_936/2018): Verrechnungssteuer (Tessin); aufgrund ungenügender Deklaration wurde den beschwerdeführenden Steuerpflichtigen (Ehegatten) die Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit dem Berichtigungsentscheid vom 23. Januar 2017 nachträglich verweigert. Dabei ist die Forderung der kantonalen Steuerbehörde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht verjährt, da der Empfänger der beanstandeten Verrechnungssteuerleistung gemäss Art. 58 Abs. 1 VStG innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung der vorläufigen Kürzung (22. November 2016) zur Rückzahlung der Steuer aufgefordert wurde. Zudem erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführer gegen die bestehenden Beweise als unhaltbar. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  • Urteil vom 9. Januar 2019 (2C_973/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2015 (St. Gallen); nachdem die beschwerdeführende Steuerpflichtige, welche dem Betrieb einer Bar nachgeht, in der Steuerperiode 2015 eine auffallend niedrige Bruttogewinnmarge von 56.25% ausgewiesen hatte und der Aufforderung um Nachreichung der Kassastreifen nicht nachgekommen ist, ist das kantonale Steueramt zu einem Ermessenszuschlag mit einer errechneten Bruttogewinnmarge von 72% geschritten. Die Vorbringen der Steuerpflichtigen, wonach sie keine Veranlassung gehabt habe, solche Tagesabrechnungen zu führen, erweisen sich als haltlos, zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Führung eines Kassabuchs gerade auch für Kleinbetreibe unabdingbar sei. Nur bei täglichem Kassasturz sei die Übereinstimmung der erfassten Bareinnahmen mit den tatsächlichen Gegebenheiten gewährleistet (E. 2.2). Die Beschwerde der Steuerpflichtigen ist unbegründet und wird abgewiesen.
  • Urteil vom 10. Januar 2019 (2C_1147/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Freiburg); die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, da die Steuerpflichtigen weder das ermittelte Reineinkommen noch die selber getragenen Krankheitskosten in einer Weise bestreiten, welche die vorinstanzlichen Überlegungen als unhaltbar oder bundesrechtswidrig erscheinen lassen. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wird abgewiesen.
  • Urteil vom 10. Januar 2019 (2C_16/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Solothurn); nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auf die Darstellungen eines Adressaten des Vorliegens einer fehlerhaften Postzustellung abzustellen, wenn diese nachvollziehbar sind und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechen, wobei sein guter Glaube vermutet wird (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604). Der Steuerpflichtige verweist zur Stützung seines Standpunkts auf die seines Erachtens ungenügende Verlässlichkeit der Schweizerischen Post in seiner Wohnumgebung. Dies reicht nicht aus um die natürliche Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung der Abholungseinladung umzustossen. Die Beschwerde des Steuerpflichtigen wird abgewiesen.
  • Urteil vom 14. Januar 2019 (2C_977/2018): Beschwerde; Autonomie der Gemeinde in Steuerfragen (Wallis). Die Gemeinde Leytron/VS verfügt in Bezug auf die Bestimmung des Steuerdomizils (Steuerpflicht), in Bezug auf das Nach- und Strafsteuerverfahren nicht über die Gemeindeautomonie, sondern diese Kompetenzen liegen beim kantonalen Steueramt. Abweisung der Beschwerde der Gemeinde.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.