Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 1. - 7. Oktober 2018 publiziert wurden.

  • Urteil vom 10. September 2018 (2C_666/2018): Direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 (Zürich) (3. Rechtsgang); bei einer Publikation einer Verfügung oder eines Entscheids im kantonalen Amtsblatt gemäss Art. 116 Abs. 2 DBG gilt die Zustellung als am Tag der Veröffentlichung erfolgt; der Steuerpflichtige hat in seiner Beschwerde vom 29. Januar 2018 erklärt, es sei ihm nicht möglich, die «Einsprachen» zu begründen und präzise Anträge zu formulieren, da das Generalkonsulat bald schliesse; es war ihm daher vollauf bewusst, dass Anträge und eine Begründung nötig sind; die Vorinstanz hat damit bundesrechtskonform erkannt, die Eingabe vom 29. Januar 2018 sei ungenügend begründet, es sei keine Nachfrist anzusetzen und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers, soweit darauf eingetreten wird.
  • Urteil vom 11. September 2018 (2C_720/2018): Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Zürich) (Revision); bei einer ermessensweisen Veranlagung liegt Nichtigkeit nur dann vor, wenn die Veranlagungsbehörde den steuerbaren Gewinn bzw. den Ermessenszuschlag bewusst und willkürlich zum Nachteil der steuerpflichtigen Person bemisst; davon kann vorliegend keine Rede sein; die Vorinstanz hat zunächst berücksichtigt, dass die Vorräte und die Sachanlagen zum Buchwert ausgebucht worden sind; nachdem die Gesellschaft erst Mitte 2012 gegründet worden war und die Waren kaum demodiert sein konnten, ist es naheliegend, dass eine Aufrechnung vorzunehmen war; die werthaltigen Vorräte gingen unstreitig an die verbundene Gesellschaft, weshalb das Rechtsgeschäft dem Drittvergleich («dealing at arm's length») zu genügen hatte; die angenommene Bruttogewinnmarge von netto gut 100% erscheint tatsächlich als eher hoch und dürfte den Marktverhältnissen nicht vorbehaltlos entsprechen, zumal zu bedenken ist, dass auch der Verlustvortrag abgedeckt wurde; wie es sich damit im Einzelnen verhielt, wäre aber Sache des Unrichtigkeitsnachweises gewesen; Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
  • Urteil vom 17. September 2018 (2C_313/2018): Kantons- und Gemeindesteuern 2014 (Genf); Gemäss Art. 9 Abs. 4 StHG sind «andere Sozialabzüge» des kantonalen Rechts vorbehalten. Vorliegend hat der Genfer Cour de justice in Anwendung seiner ständigen Rechtsprechung zu Art. 39 Abs. 2 lit c LIPP/GE und insbesondere zum Begriff der «proches incapables de subvenir entièrement à leurs besoins», entschieden, dass die Klägerin keinen Abzug geltend machen kann, weil ihre Schwester, der eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert worden ist und die daher nicht mehr in der Schweiz arbeiten kann, nicht unter diesen Begriff fällt. Das Gericht erinnerte daran, dass die Fälle, in denen ein bedürftiger Verwandter eine familiäre Belastung darstellen könnte, sich auf eine Unfähigkeit der Person beziehen, aufgrund ihres Alters ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, oder auf eine bestimmte Behinderung, sei es eine physische, geistige oder intellektuelle. Ist der Cour dejustice der Ansicht, dass ein rein administratives Hindernis es nicht ermöglicht, die betreffende Person als bedürftigen Angehörigen zu betrachten, so handelt er nicht willkürlich (E. 3). Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
  • Urteil vom 17. September 2018 (2C_455/2017): Kantons- und Gemeindesteuern 2006-2009 (Jura); Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung des Ersatzes eines entgangenen Gewinnes i.S.v. Art. 423 OR infolge einer strafrechtlichen Verurteilung u.A. wegen einer Verletzung von Urheberrechten. Mangels Verbuchung einer Rückerstellung in den betroffenen Steuerperioden erübrigt sich auf Grund des Massgeblichkeitsprinzips die Prüfung, ob ein Abzug wegen einer solchen Ausgleichszahlung zulässig wäre. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
  • Urteil vom 6. April 2018 (2C_826/2016): Mehrwertsteuer (MWST); Steuerobjekt 2013; aus der Rahmenvereinbarung 2013-2016 und der Leistungsvereinbarung 2013 zwischen Antidoping Schweiz (Beschwerdegegnerin) und Bundesamt für Sport (BASPO) ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein Leistungsaustauschverhältnis besteht. Die Vereinbarungen lassen Antidoping Schweiz bei der Ausführung ihrer Arbeit so viel Spielraum, dass keine spezifische Gegenleistung vorliegt. Aufgrund von Art. 29 lit. b MWSTV sind die Beiträge deshalb mehrwertsteuerrechtlich als Subventionen zu bewerten und mangels einer Leistung stellen sie kein Entgelt i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG dar; Abweisung der Beschwerde der ESTV.
  • Urteil vom 18. September 2018 (2C_799/2017, 2C_800/2017): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuer 2005-2009 (Zürich) und Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuer 2010-2013 (Zürich); die in der Schweiz nicht steuerpflichtige Ehefrau wurde zu Unrecht in das (Nach-)Steuerverfahren ihres Ehemanns einbezogen (Solidarhaftung); natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c DBG als Eigentümer von Grundstücken bzw. gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG in Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig; da die Ehefrau in der Schweiz nicht erwerbstätig war, konnte sie nur in Bezug auf die Liegenschaften, nicht jedoch für die vom Ehemann ausgeübte Erwerbstätigkeit (Kunst- und Antiquitätenhandel) steuerpflichtig werden. Das Bundesgericht hält fest: «Anders als im interkantonalen Verhältnis (vgl. BGE 141 II 318) vermag Art. 9 DBG im internationalen Verhältnis praxisgemäss keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen. [...] In den vom Bundesgericht bisher beurteilten Fällen war jeweils der andere Ehegatte in der Schweiz überhaupt nicht steuerpflichtig. Diese Praxis ist indes analog auf die vorliegende Situation anzuwenden, wo die Ehefrau zwar in der Schweiz steuerpflichtig ist, aber eben nur beschränkt aufgrund wirtschaftlicher Anknüpfung.». Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung an das Kantonale Steueramt Zürich bzw. zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.