Gemäss Botschaft zu einer Änderung des Verrechnungssteuergesetzes vom 28. März 2018 soll der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Nichtdeklaration einer verrechnungssteuerbelasteten Leistung in der Steuererklärung nicht mehr verwirken, wenn eine Nachdeklaration erfolgt oder die Steuerbehörde die Leistung aufrechnet.

Vorausgesetzt ist gemäss Botschaft, dass die Nachdeklaration oder Aufrechnung vor Ablauf der Frist für die Einsprache gegen die Veranlagung erfolgt und die ursprüngliche Nichtdeklaration fahrlässig war. Damit soll vermieden werden, dass bei fahrlässiger Nichtdeklaration eine Doppelbelastung durch die Einkommenssteuer und die Verrechnungssteuer entsteht. Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer bleibt gewahrt.

Mit der Botschaft wird auch dem Anliegen der Motion von Daniela Schneeberger «Keine Verwirkung bei der Verrechnungssteuer» (16.3797) Rechnung getragen.

Die Botschaft wurde vom Ständerat angenommen, nachdem die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) einstimmig beantragt hatte, die Motion Schneeberger zugunsten der Botschaft abzulehnen, weil das Anliegen mit der Annahme der Revision des Verrechnungssteuergesetzes (18.030) bereits erfüllt werden kann (vgl. unseren Beitrag vom 22. September 2018).

Der Nationalrat hatte die Botschaft bereits am 29. Mai 2018 mit abweichenden Beschlüssen angenommen (Wortprotokolle des Nationalrates). Der Ständerat hatte daraufhin die Botschaft am 10. September 2018 beraten und ebenfalls mit Abweichungen angenommen (Wortprotokolle des Ständerates). Der Nationalrat hat dem Entwurf des Ständerates am 20. September 2018 schliesslich zugestimmt (Wortprotokolle des Nationalrates). Mit dem revidierten Verrechnungssteuergesetz sollen Ansprüche rückwirkend nur auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren geltend gemacht werden können (vgl. die Medienmitteilung vom 20. September 2018). Die Vorlage ist damit bereinigt.

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