Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 27. August - 2. September 2018 publiziert wurden.

  • Urteil vom 9. August 2018 (2C_302/2018): Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Aargau); der Steuerpflichtige war langjährig als selbständig erwerbender Notar tätig und unterlag nach damaligem Handelsrecht keiner Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht, führte aber freiwillig Buch. Mit der altersbedingten Aufgabe seiner Notariatstätigkeit deklarierte er in der betreffenden Steuererklärung 2011 seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (die angefangenen Arbeiten hatte er zuvor ausgeschieden, da diese seiner Auffassung nach in der Folgeperiode zusammen mit den weiteren realisierten stillen Reserven einer separaten Jahressteuer unterlägen). Das Bundesgericht kommt zum Schluss, die angefangenen Arbeiten seien aufzurechnen und zusammen mit dem übrigen in der Steuerperiode 2011 erzielten Einkommen zu erfassen (der Zeitpunkt der Entstehung stiller Reserven sei unter den gegebenen Umständen ohne weiteren Belang und auch die Argumentation betreffend «Altreserven» sei nicht stichhaltig). Die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 10. August 2018 (2C_621/2018): Emissionsabgabe; Erlass; gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der abgaberechtlichen Stundung oder des abgaberechtlichen Erlasses unzulässig, es sei denn, es liegt eine doppelte Voraussetzung vor. Kumulativ werden ein direktsteuerlicher Entscheid zu den Einkommens- und Gewinnsteuern und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder ein besonders bedeutender Fall verlangt, damit auch abgaberechtliche Erlass- und/oder Stundungsentscheide angefochten werden können. Vorliegend war die erste Voraussetzung nicht gegeben. Wenn der Erlasspunkt (Hauptsache) nicht beschwerdefähig ist, kann damit auch ein Nebenpunkt wie etwa die Frage nach der Höhe des Vergütungszinses aus Gründen der Akzessorietät wie auch der Einheit des Verfahrens nicht beschwerdefähig sein. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem in der Hauptsache betroffenen Rechtsverhältnis (E. 3.3.3). Die Beschwerde der Abgabepflichtigen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  • Urteil vom 10. August 2018 (2C_705/2017): Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Luzern); Die Verbuchung des aus dem Grundstückkaufvertrag vom 18. November 2011 resultierenden Rohgewinns von CHF 4‘600‘000 in der Folgeperiode 2012 durch die Steuerpflichtige, welche zwei Grundstücke veräusserte, erweist sich als rechtmässig. Der Erwerberin wurde ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag bis zum 23. Januar 2012 eingeräumt. Umstritten war, ob das Rücktrittsrecht als Suspensiv- oder Resolutivbedingung ausgestaltet wurde. Beide führen bis zu ihrem Eintritt zu einem Schwebezustand, welchem das Steuerrecht Rechnung tragen muss. Ein suspensiv bedingter Anspruch gilt praxisgemäss erst mit Eintritt der Bedingung als realisiert, während bei einem resolutiv bedingten Anspruch handelsrechtlich eine Rückstellung oder Wertberichtigung zu bilden ist, bis der Schwebezustand behoben ist (E. 3.3.2). Die Auslegung des Vertragstexts ergibt, dass der Kaufvertrag – trotz des etwas verunglückten Wortlauts, der aber aufgrund Art. 18 Abs. 1 OR nicht massgebend ist – mit einer Suspensivbedingung versehen worden war, mit welcher das noch nicht perfektionierte Verpflichtungsgeschäft zur Entstehung gebracht wurde. Vom 18. November 2011 bis zum 23. Januar 2012 herrschte ein Schwebezustand, welcher steuerrechtlich berücksichtigt werden muss. Die steuerrechtliche Realisation trat entsprechend erst im Jahr 2012 ein (E. 3.3.5). Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wird gutgeheissen und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Veranlagungsbehörde zurückgewiesen.
  • Urteil vom 2. August 2018 (2C_958/2016): Direkte Bundessteuer 2008-2012; Eine Änderung der Bilanz durch die steuerpflichtige Gesellschaft im Laufe des Veranlagungsverfahrens ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sich zeigt, dass gewisse Buchungen in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen vorgenommen wurden. Hingegen sind Bilanzänderungen ausgeschlossen, mit denen Wertänderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungsverfahren erfolgen oder die lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen werden (E. 5.4). Dabei müssen den Steuerbehörden die Änderungen gegenüber früher eingereichten Unterlagen offengelegt werden, damit deren Nachvollzug möglich ist. Die Beweislast, dass die neuen Jahresrechnungen aus einer in handels- und steuerrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Überführung der ursprünglich eingereichten Jahresrechnungen beruhen, obliegt der Steuerpflichtigen (E. 5.5.3). Dieser gelingt es vorliegend nicht die nachträgliche Bilanzänderung in nachvollziehbarer Weise darzulegen. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  • Urteil vom 8. August 2018 (2C_559/2018): Unzulässigkeit der Beschwerde; Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers wegen ungenügender Begründung gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Rüge der Willkür i.S.v. Art. 9 BV setzt voraus, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, inwiefern die Anwendung des kantonalen Verfahrensrecht willkürrlich ist. Eine eigene Sachverhaltsdarstellung und Auslegung des kantonalen Rechts genügt hingegen nicht.
  • Urteil vom 8. August 2018 (2C_654/2017): Amtshilfe (DBA Schweiz - Russland); Die Beschwerdeführerinnen benennen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Ersuchen keine konkreten Hinweise, wonach die Sachverhaltsdarstellung durch den ersuchenden Staat nicht überwiegend wahrscheinlich den Tatsachen entspricht; keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 10. August 2018 (2C_644/2018): Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Schaffhausen); Verweigerung des vom Steuerpflichtigen beantragten Pauschalabzugs auf Bruttomieterträgen von insgesamt CHF 91‘200 des ausserkantonal (im Kanton Zürich) gelegenen Doppeleinfamilienhauses. Stattdessen wurde ein Effektivabzug in geschätzter Höhe von CHF 2‘000 zugelassen. Dies mit der Begründung, dass der Pauschalabzug nach dem Recht des Kantons Schaffhausen ausgeschlossen sei, wenn der Bruttomietertrag den Grenzbetrag von CHF 90‘000 übersteigt. Nach dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung unterliegt ausserkantonales Grundeigentum der Befreiungsmethode und der Kanton Schaffhausen darf das im Kanton Zürich gelegene bebaute Grundstück ausschliesslich satzbestimmend berücksichtigen. Da der grundstückbezogene Abzug für Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten einem gewissen Gestaltungsspielraum unterliegt, ist harmonisierungsrechtlich nichts einzuwenden, wenn ein Kanton den Pauschal- und der andere Kanton in Bezug auf dasselbe Objekt den Effektivabzug vornimmt (E. 2.3.3). Die Beschwerde des Steuerpflichtigen wird abgewiesen.
  • Urteil vom 10. August 2018 (2C_84/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2011 und 2012 (Wallis); Steuererlass; Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Die Beschwerdeführer vermochten nicht nachzuweisen, dass sie ihre Mitwirkungspflichten erfüllt hatten bzw. dass die Veranlagung offensichtlich unrichtig sei. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
  • Urteil vom 2. August 2018 (2C_819/2017): Amtshilfe (DBA Schweiz - Indien); grundsätzlich darf auch auf Ersuchen eingetreten werden, die sich auf Daten deliktischen Ursprungs stützen, solange sie der ersuchende Staat nicht gekauft hat, um sie danach für ein Amtshilfeersuchen zu verwenden (E.4.); nach Auffassung des Bundesgerichts wurden die für das Amtshilfeersuchen verwendeten Daten weder zum Zweck eines Amtshilfeersuchens gekauft noch ist ein anderweitig treuwidriges Verhalten des ersuchenden Staates ersichtlich; die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und wird abzuweisen.
  • Urteil vom 6. August 2018 (2C_1043/2016): Amtshilfe (DBA Schweiz - USA); keine Verletzung des rechtlichen Gehörs; keine willkürliche Sachverhaltsfestellung; keine Umgehung des Verbots der unverhältnismässigen Beweisausforschung (fishing expedition); die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  • Urteil vom 6. August 2018 (2C_1044/2016): Amtshilfe (DBA Schweiz - USA); keine verfahrensrechtlichen Mängel, die die Nichtigkeit der Schlussverfügung der ESTV und die Verweigerung der Amtshilfe zur Folge hätten; die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.