Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 30. April - 6. Mai 2018 publiziert wurden.

  • Urteil vom 16. April 2018 (2C_28/2017); amtliche Publikation vorgesehen: Amtshilfe (DBA Schweiz - Frankreich); Amtshilfeersuchen aufgrund des DBA-FR. Nachdem die französische Steuerbehörde ein Amtshilfeersuchen gestellt hatte, hat sie sich mit den Beschwerdegegnern über deren Steuerbemessungsgrundlage geeinigt. Das Abkommen sah u.a. vor, dass wenn die von den Beschwerdegegnern angegebenen Beträge nicht stimmen, das Ganze hinfällig sei und der «korrekte» Steuerbetrag samt Zinsen und Bussen erhoben wird. Die Beschwerdegegner machten gelten, das Subsidiaritätsprinzip gemäss Ziff. XI des Zusatzprotokolls des DBA-FR sei verletzt (im Falle des Austauschs von Informationen nach Artikel 28 DBA-FR stellt die zuständige Behörde des ersuchenden Staates ein Begehren erst dann, wenn alle in seinem internen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Information ausgeschöpft sind.) Das Bundesgericht stellt zunächst die Unterscheidung zwischen der voraussichtlichen Erheblichkeit (in Art. 28 DBA -FR explizit vorgesehen) und der Subsidiarität (Ziff. XI des Zusatzprotokolls) dar (E. 3.3.3). Vorliegend hatte die ersuchende Behörde in ihrem Amtshilfeersuchen vom 11. Juni 2015 erklärt, dass alle in ihrem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen und zu diesem Zeitpunkt nutzbaren Möglichkeiten der Informationsbeschaffung ausgeschöpft worden seien. Das Subsidiaritätsprinzip wurde daher eingehalten. Insbesondere die Tatsache, dass die Beschwerdegegner nach der Einreichung des Amtshilfeersuchens ihre Steuerfaktoren offengelegt haben, ist im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip nicht relevant, da die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens massgebend sind (E. 3.3.1 und 3.3.4). Da das Abkommen (zwischen der Steuerbehörde und den Beschwerdegegnern) die Hinfälligkeit der Vereinbarung vorsieht, wenn nicht alle Einkünfte vollständig gemeldet worden sind, bezieht sich das vorliegende Ersuchen auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind. Die Auskünfte der Beschwerdegegner dürfen überprüft werden (E. 4.3). Schliesslich berufen sich die Beschwerdegegner auf den Grundsatz von Treu und Glauben, da sie von den ersuchenden Steuerbehörden die Zusicherung erhalten hätten, dass kein Steuerverfahren gegen sie eingeleitet wird. Im Zusammenhang mit einem DBA bezieht sich der Grundsatz von Treu und Glauben jedoch nur auf Beziehungen zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Staat, weshalb sich die Beschwerdegegner gegenüber ihrem Wohnsitzstaat (Frankreich) im Rahmen eines Amtshilfersuchens nicht auf eine Art des Vertrauensschutz, wie in die Schweizer Rechtsordnung kennt, berufen können (E. 4.4).
  • Urteil vom 16. April 2018 (2C_1069/2017); amtliche Publikation vorgesehen: Mehrwertsteuer (MWST); Ermessenseinschätzung (1. Mai 2000 - 30. September 2004); Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2017 (A-5410/2016; vgl. unseren Beitrag vom 26. November 2017). Die ESTV hatte vorliegend für einen Saunaclub, der mehrere Masseurinnen beschäftigte, entschieden, dass die Umsätze der Masseurinnen mehrwertsteuerlich dem Saunaclub zuzurechnen seien. Mangels entsprechender Buchhaltung hatte die ESTV den steuerbaren Umsatz ermessensweise anhand der direktsteuerlichen Umsätze einzelner Masseurinnen festgesetzt. Strittig war einerseits die Verjährung der Steuerforderungen, andererseits der durch die ESTV geschätzte Umsatz. Zur Verjährungsfrage: Die MWSTV 1994 sieht einzig eine relative Verjährungsfrist vor. Wie bereits in Bezug auf die Direkte Bundessteuer festgehalten, wäre es auch hier stossend und mit dem Rechtsgleichheitsgebot kaum vereinbar, wenn die Frist für die Verjährung altrechtlicher Steuerforderungen auch dann noch weiterlaufen könnte, wenn Steuerforderungen, die unter dem neuen Recht entstanden und demnach jünger sind, bereits absolut verjährt sind. Insofern ist die gesetzliche Regelung lückenhaft. Diese Lücke ist durch Übernahme der allgemeinen Regel zu schliessen, wonach eine neu vorgesehene Verjährungsfrist (erst) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts an zu laufen beginnt (E. 2.2.7.). Das Mehrwertsteuerrecht von 1999 trat am 1. Januar 2001 in Kraft. Damit erfasste Art. 49 Abs. 4 MWSTG 1999 die noch nicht erledigten  mehrwertsteuerlichen Fälle aus dem Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 1. Januar 2001, weshalb die absolute Verjährung am 1. Januar 2016 eintrat (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 SchlT ZGB analog; E. 2.2.9.). Zur Schätzung der ESTV: Die ESTV hat eine pflichtgemässe Schätzung der massgebenden Umsätze vorzunehmen, falls entweder überhaupt keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vorliegen (erste Tatbestandsvariante, Verstoss gegen die formellen Regeln der Buchführung) oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen können (zweite Tatbestandsvariante, Verstoss gegen die materiellen Regeln der Buchführung; E. 2.3.2.). Frei überprüfbare  Rechtsfrage ist, ob der Sachverhalt eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen zulässt. Trifft dies zu, ist zu klären, ob die Vorinstanz eine sachgerechte Bewertungsmethode herangezogen hat. Auch dies ist eine  Rechtsfrage. Die eigentliche Bewertung oder Schätzung gehört zu den  Tatfragen. Entsprechend ist der Unrichtigkeitsnachweis der Schätzung der ESTV umfassend zu erbringen (E. 2.3.3.). Die von der ESTV herangezogenen Umsätze sind Nettogrössen (exkl. MWST), nicht Bruttogrössen. Insofern ist die Schätzung der ESTV nicht zu beanstanden (E. 2.4.). Teilweise Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen (betreffend verjährten Steuerperioden); im Übrigen Abweisung der Beschwerde.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.