Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 25. September - 1. Oktober 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 7. September 2017 (2C_385/2017, 2C_386/2017): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Thurgau); keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise nicht abgenommen hat (zulässige «unechte» antizipierte Beweiswürdigung zufolge fehlender Eignung der beantragten Beweismittel); die Beschwerdeführerin hat keine Tatsachen genannt, welche für das Standhalten eines Drittvergleichs sprechen und nicht dargelegt, inwiefern sie Leistungen erhalten haben soll, die wertmässig den von der kantonalen Steuerverwaltung anerkannten Anteil übersteigen; es hätte der Beschwerdeführerin oblegen, die Schätzungen der Steuerbehörden zu widerlegen, da es sich bei dem geltend gemachten Aufwand um eine steuermindernde Tatsache gehandelt hat; gebuchte fiktive Aktiven treten in der Buchhaltung allemal in Erscheinung und die Nicht-Verbuchung der Nonvaleurs wäre handelsrechtskonform und damit zweifellos zweckmässig gewesen; da die Beschwerdeführerin den Nonvaleur vorliegend indes aktiviert und abgeschrieben hat, ist die Steuerverwaltung nicht umhingekommen, den abgeschriebenen Betrag dem Gewinn hinzuzurechnen, um steuerlich dasselbe Ergebnis zu erreichen, wie wenn die Nonvaleurs gar nie gebucht worden wären; Abweisung der Beschwerden.
  • Urteil vom 8. September 2017 (2C_417/2017): Kurtaxe und Tourismusförderungstaxe des Kantons Wallis; vor dem Bundesgericht war einzig die Frage umstritten, ob sämtliche der in den Jahren 2013 und 2014 in Rechnung gestellten Kurtaxen sowie die Tourismusförderungstaxe 2014 noch ausstehend sind oder ob diese (teilweise) von der Beschwerdeführerin beglichen worden sind; eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte «grobe Verletzung der Beweiswürdigung gemäss Art. 8 ZGB» durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich, da sich aus den Kontoauszügen ergibt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahlungen als Zahlungseingänge vermerkt sind (E. 3.2.2 i.V.m. E. 3.2.3); die bestehende Schuld wurde verrechnet (E. 3.2.4); Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
  • Urteil vom 25. August 2017 (2C_148/2016, 2C_149/2016): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2002 - 2008 (Genf). Der Steuerpflichtige behauptet im Rahmen seiner Veranlagung, dass er zwar Eigentümer von Aktien war, diese jedoch fiduziarisch gehalten hat. Damit müsse er weder die Aktien noch die entsprechenden Dividenden versteuern. Liegt ein fiduziarisches Verhältnis vor, wirkt dies vorliegend steuermindern und muss daher vom Steuerpflichtigen bewiesen werden. Dafür braucht es u.a. einen gültigen schriftlichen Vertrag (vgl. Merkblatt der EStV betr. Treuhandverhältnisse für die weiteren Voraussetzungen). Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, muss das fiduziarische Verhältnis durch andere konkludente Beweise erbracht werden. Bei internationalen Beziehungen – vorliegend behauptet der Steuerpflichtige eine ausländische Domizilgesellschaft sei an den Aktien wirtschaftlich berechtigt – sind strikte Anforderungen an den Beweis zu stellen. Verfügt der Steuerpflichtige über keinen schriftlichen Vertrag, muss er zwingend angeben, wer der wirtschaftlich Berechtigte der Vermögenswerte bzw. der Fiduziant ist.
  • Urteil vom 8. September 2017 (1C_304/2017): Offenlegung Steuerausweis (Zürich); der Beschwerdeführer hat nicht näher dargelegt, weshalb die Voristanz den Sachverhalt ungenügend oder unrichtig festgestellt haben soll; Keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, des Willkürverbots und von Grundsätzen der Verfassung des Kantons Zürich (KV/ZH); das Öffentlichkeitsprinzip ist in der KV/ZH verankert und auf Gesetzesstufe im IDG/ZH präzisiert; im Unterschied zur Verfassung des Kantons Basel-Stadt gewährleistet die KV/ZH nicht die Vertraulichkeit von Steuerdaten, sondern es obliegt den rechtsanwendenden Behörden, gestützt auf die KV/ZH und das IDG/ZH eine Güterabwägung vorzunehmen; vorliegend stehen keine privaten Interessen einer Bekanntgabe von Informationen entgegen (Pauschalrechtfertigungen des Beschwerdeführers); die von der Beschwerdegegnerin anbegehrten Informationen unterliegen grundsätzlich dem Steuergeheimnis, dieses gilt jedoch nicht absolut, sondern kann durchbrochen werden, sofern hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht; das StG/ZH sieht eine solche Grundlage – namentlich die Ausstellung von Steuerausweisen – vor; Die Voraussetzungen gemäss § 122 StG/ZH sind in casu erfüllt, da die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer in einer wirtschaftlichen Beziehung stehen und die Datensperre die Beschwerdegegnerin an der Verfolgung ihrer Rechte hindert; Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde.
  • Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.