Übersicht  über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 19. - 25. Juni 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 24. Mai 2017 (2C_502/2016): Kantons- und Gemeindesteuern 2007 (Aargau); keine privilegierte Besteuerung zweier aus dem Geschäfts- ins Privatvermögen überführter Parzellen, welche im Rahmen der Veräusserung eines Landwirtschaftsbetriebs in einem (nicht die fraglichen Parzellen betreffenden) Kaufvertrag als nicht mehr landwirtschaftlich bezeichnet wurden.
  • Urteil vom 24. Mai 2017 (2C_509/2016): Kantons- und Gemeindesteuern 2007 (Aargau); Veräusserungsgewinn; die lange Dauer bis zum Erlass einer Veranlagungsverfügung betreffend die Veräusserung eines Grundstücks durch einen Landwirt gebietet es vorliegend nicht, den zwischen Einreichung der Steuererklärung und Veranlagungsverfügung ergangenen BGE 138 II 32 nicht anzuwenden, da letzterer Fall bereits Ende 2010 durch das Verwaltungsgericht Aargau behandelt worden und somit nicht mehr mit einer Behandlung des vorliegenden Falls unter der alten Praxis zu rechnen war; keine Sistierung des Rechtsmittelverfahrens aufgrund der laufenden Revisionsbestrebungen betreffend die Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke.
  • Urteil vom 24. Mai 2017 (2C_561/2016): Kantons- und Gemeindesteuern 2012 (Aargau); Liquidationsgewinn; Grundstücke, die in der Landwirtschaftszone liegen, für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet sind und lediglich wegen ihrer zu geringen Grösse nicht unter das BGBB fallen, qualifizieren als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 StHG.
  • Urteil vom 24. Mai 2017 (2C_846/2016): Kantons- und Gemeindesteuern 2011 (Aargau); in Fällen, wo das Grundstück einzig aufgrund der per 1. September 2008 in Kraft getretenen BGBB-Revision nicht mehr unter das genannte Gesetz fällt (da weniger als 1 Standardarbeitskraft zur Bewirtschaftung erforderlich war), gebietet sich bei der der Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen die Anwendung eines zweistufigen Ansatzes, d.h. eine Abrechnung des Wertzuwachsgewinns per 1. September 2008 mit der Grundstückgewinnsteuer und des Seitherigen bis zum Zeitpunkt der Überführung mit der Einkommenssteuer.
  • Urteil vom 30. Mai 2017 (2C_140/2016): Quellensteuer 2010-2012 (Kanton Waadt); Verweigerung Steuerabzug der waadtländischen Steuerbehörde rechtmässig; Argument des „Quasi-Ansässigen“ verworfen; Beschwerde abgewiesen.
  • Urteil vom 7. Juni 2017 (2C_1014/2016): Notariatsvergütung (Kanton Wallis); Beschwerde gegen eine Rechnung des kantonalen Grundbuchamts; hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage (i.c. Notariatsgesetz und Reglement); Beschwerde abgewiesen.
  • Urteil vom 30. Mai 2017 (2C_115/2017): Kantons- und Gemeindesteuern 2004-2009 (Waadt); appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanzen; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Motivationssubstitution, da die finanzielle Situation der Beschwerdegegner bereits Thema im kantonalen Verfahren war und diese dazu hätten Stellung nehmen können; keine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts betreffend der Zulässigkeit der Sicherstellungsverfügung; Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.