Das Steuerungsorgan bestehend aus Bund und Kantonen hat am 1. Juni 2017 seine Empfehlungen für eine ausgewogene Steuervorlage 17 (vormals Unternehmenssteuerreform III) zuhanden des Bundesrates verabschiedet.

Gemäss einer Medienmitteilung des Bundesrates vom 1. Juni 2017 hat das Steuerungsorgan seine zentralen Empfehlungen zu den inhaltlichen Eckwerten der Steuervorlage 17 (SV17) verabschiedet.

Im Nachgang zur Ablehnung der Unternehmenssteuerreform III (USR III) in der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 hatte der Bundesrat eine neue Reform mit dem Titel "Steuervorlage 17" lanciert. Das Steuerungsorgan, unter der Leitung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), Bundesrat Ueli Maurer, wurde mit der Aufgabe betraut, Reformvorschläge zuhanden des Bundesrates auszuarbeiten und die Vorschläge zu evaluieren, die im Rahmen von Anhörungen eingebracht wurden (vgl unseren Beitrag vom 2. März 2017).

Für die Erarbeitung der SV17 wurden daraufhin Anhörungen mit den Parteien sowie den Wirtschafts- und Arbeitnehmerverbänden durchgeführt. Zudem nahmen Vertreter der Städte und Gemeinden an einer der insgesamt fünf Sitzungen des Steuerungsorgans teil. Alle Beteiligten begrüssten die Stossrichtung der SV17 sowie die drei verfolgten Ziele:

  • Sicherung der Standortattraktivität
  • Internationale Akzeptanz
  • Ergiebigkeit der Steuererträge

Gemäss der Medienmitteilung sollen die neuen steuerlichen Sonderregelungen im Rahmen dieser Zielvorgaben eher restriktiv ausgestaltet und den Interessen der Städte und Gemeinden erhöhtes Gewicht beigemessen werden.

Das Steuerungsorgan empfiehlt dem Bundesrat die folgenden Kernelemente in die Vorlage aufzunehmen:

  • Aufhebung der Regelungen für kantonale Statusgesellschaften.
  • Patentbox: obligatorische Einführung gemäss OECD-Standard auf kantonaler Ebene.
  • Abzüge für Forschung & Entwicklung (F&E): fakultative Einführung eines zusätzlichen Abzugs für F&E-Aufwendungen auf kantonaler Ebene. Der Abzug darf maximal 50% über den eigentlichen Kosten liegen und soll sich auf den Personalaufwand beschränken.
  • Einführung einer obligatorischen Entlastungsbegrenzung: die steuerliche Entlastung des Gewinns durch die beiden oben dargestellten Instrumente darf maximal 70% betragen. Dies führt zu einer Einschränkung des Entlastungsspielraums gegenüber der Unternehmenssteuerreform III, die eine Maximalentlastung von 80% vorsah.
  • Teilbesteuerung der Dividenden: die Teilbesteuerung von Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen in Höhe von mindestens 10% des Kapitals, soll auf Stufe Bund 70% und auf Ebene der Kantone und Gemeinden mindestens 70% betragen.
  • Vertikaler Ausgleich (Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer): der Anteil der Kantone am Ertrag der Direkten Bundessteuer soll neu 21.2% statt 17% betragen. Zudem soll eine Klausel zur Berücksichtigung der Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer vorgesehen werden.
  • Kinderzulagen: Die Mindesthöhe der Kinder- und Ausbildungszulagen soll um 30 Franken erhöht werden. Die Kinderzulagen werden damit auf mindestens 230 Franken steigen. Die Ausbildungszulage soll neu mindestens 280 Franken betragen.

Gemäss der Medienmitteilung wird der Bundesrat bereits im Laufe des Juni 2017 über die Eckwerte der SV17 befinden. Im Anschluss daran wird das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) eine Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten. Die Vernehmlassung soll bis Dezember 2017 abgeschlossen sein. Die Verabschiedung der Botschaft zuhanden des Parlaments ist dann für das Frühjahr 2018 vorgesehen.

Um die Transparenz der Vorlage zu erhöhen, sollen die Kantone ihre Pläne für die kantonale Umsetzung bereits bis zum Entscheid über die SV17 veröffentlichen. Zudem empfiehlt das Steuerungsorgan den Kantonen, ihre kantonalen Umsetzungsprojekte bereits parallel zur Bundesvorlage voranzutreiben, was die Kantone zur Verkürzung ihrer üblichen Gesetzgebungsfristen zwingt. Das Steuerungsorgan erachtet diese Vorgehen wegen der Dringlichkeit der Vorlage allerdings als notwendig.

Die zentralen Empfehlungen des Steuerungsorgans zu den inhaltlichen Eckwerten der SV17 sind hier abrufbar. Vgl. zum Ganzen auch den NZZ Beitrag vom 1. Juni 2017.