Der Nationalrat stimmt an seiner Sitzung vom 27. Februar 2017 (mit gewissen Änderungen) einer Motion zu, gemäss der die ab 2016 in Zusammenhang mit der Annahme der Vorlage über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (Fabi) vorgesehene Verwaltungspraxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), welche zu einer zusätzlichen Einkommensbesteuerung Unselbstständigerwerbender mit einem Geschäftsfahrzeug führt, nicht umgesetzt werden soll.

Gemäss einer Motion von Erich Ettlin (15.4259) soll der Bundesrat damit beauftragt werden, die ESTV anzuweisen, die ab 2016 vorgesehene Verwaltungspraxis, welche zu einer zusätzlichen Einkommensbesteuerung Unselbstständigerwerbender mit einem Geschäftsfahrzeug führt, nicht umzusetzen. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für diese Massnahme, und sie führe auch zu einem enormen Verwaltungsaufwand mit vielen offenen Anwendungsfragen.

Die Motion führt folgende Begründung an: Die ESTV beabsichtigt für die direkte Bundessteuer, dass Inhaber von Geschäftsfahrzeugen nebst dem Privatanteil von 9.6 Prozent des Fahrzeugkaufpreises zusätzlich die über CHF 3'000  (Fabi-Pendlerpauschale-Begrenzung) liegenden Kosten der Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort als Einkommen versteuern müssen. Es ist aber für die Steuerpflichtigen schwer verständlich, wenn zur bestehenden Privatanteil-Pauschale zusätzlich noch effektiv berechnete Wegkosten hinzugerechnet werden. Gemäss ESTV muss der Arbeitnehmer das zusätzliche "Einkommen" berechnen und deklarieren. Auf der anderen Seite steht der Arbeitgeber gemäss Wegleitung zum Lohnausweis in der Pflicht, alle Leistungen auf dem Lohnausweis zu bescheinigen, für Geschäftsfahrzeuginhaber neu auch die Anzahl Tage im Aussendienst. Die Umsetzung dieser Praxis führt sowohl bei den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern wie auch bei den Steuerbehörden zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand. Stark betroffen sind Arbeitgeber, welche für ihre Arbeitnehmenden die Quellensteuer abzurechnen haben, da für diese Fälle das Verfahren besonders kompliziert ist und einzelne Kantone hier nur für die nachträglichen ordentlichen Veranlagungen die Aufrechnungen vornehmen. Es ist noch vieles unklar. Die Arbeitgeber wurden im Jahr 2015 erst spät von den Steuerbehörden über das Vorgehen informiert, müssen die neuen Vorgaben jedoch bereits ab Januar 2016 anwenden. Weiter braucht es Abklärungen und Nachforschungen, wo heute keine weiteren Informationen notwendig sind. Nur schon die Regelung, dass die Fahrt vom Wohnort direkt zum Kunden (bei Aussendienstmitarbeitern) nicht als Arbeitsweg zählt und entsprechende Angaben auf dem Lohnausweis aufzuführen sind, muss vielfach mittels Anpassungen in den Zeiterfassungsprogrammen und zusätzlicher Kontrolle durch den Arbeitgeber sichergestellt werden. Es versteht sich von selbst, dass dadurch neben einem grossen Verwaltungsaufwand auch eine unerwünschte Fehlerquelle entsteht.

Der Nationalrat (zweitbehandelnder Rat) hat die Motion in seiner Sitzung vom 27. Januar 2017 mit 121 zu 57 Stimmen bei 6 Enthaltungen und mit folgender Änderung angenommen: Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzuschlagen, damit auf Verwaltungsstufe ein Einkommensanteil für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg mit den 9.6 Prozent des Fahrzeugkaufpreises für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs mitabgegolten ist.

Die Wortprotokolle des Nationalrates sind hier abrufbar.