Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt hat ihre Steuerpraxis (BStP) Ausgabe März 2019 publiziert.

Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt widmet sich in der publizierten BstP Ausgabe März 2019 den folgenden Entscheiden:

  • Steuerrekurskommission Basel-Stadt, STRK.2017.143, Entscheid vom 18. Oktober 2018: Geschäftsvermögen, Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, Wertberichtigung; ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände. Beteiligungen stellen sog. alternative Vermögenswerte dar, die sowohl in Beziehung zur Geschäftstätigkeit stehen, als auch einer privaten Verwendung dienen können. Sie sind dann als Geschäftsvermögen zu qualifizieren, wenn sie in enger Beziehung zur beruflichen Tätigkeit stehen. Eine solche enge Beziehung ist namentlich dann anzunehmen, wenn die Beteiligung dem Inhaber einen massgeblichen oder sogar beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft verschafft, deren geschäftliche Tätigkeit seiner eigenen entspricht oder diese sinnvoll ergänzt, was ihm erlaubt, seine ursprüngliche Geschäftstätigkeit auszudehnen. In casu Aktivierung der Beteiligung an einer AG in einer Einzelfirma und Vornahme einer Wertberichtigung. Feststellung der Steuerrekurskommission, dass der Steuerpflichtige die Leistungen als Angestellter der AG und demgemäss in unselbständiger Erwerbstätigkeit erbrachte, weshalb hierdurch keine Verbesserung des Geschäftsergebnisses seiner Einzelfirma resp. eine Verbesserung derer Gewinnchancen ersichtlich war. Damit keine Zuordnung der Beteiligung zum Geschäftsvermögen und keine Möglichkeit zur Wertberichtigung
  • Verwaltungsgericht Basel-Stadt, VD.2018.118, Entscheid vom 24. September 2018: Rügeprinzip, Quellensteuer, Steuerumgehung; Das Rügeprinzip bedeutet, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten prüft, sondern nur die rechtzeitig und konkret vorgebrachten Beanstandungen untersucht. Enthält der Rekurs zwar eine Begründung, setzt sich die rekurrierende Person darin aber nur mit einer von mehreren selbständigen Begründungen des angefochtenen Entscheids (alternative Begründungen oder Haupt- und Eventualbegründung) auseinander, ist ohne Nachfristansetzung auf den Rekurs nicht einzutreten. Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Es ist höchst ungewöhnlich, dass eine natürliche Person eine Einmanngesellschaft gründet, damit diese seine Arbeitsleistung einer Personalverleiherin anbietet. Wird eine Steuerumgehung bejaht, ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen.
  • Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, VD.2018.76, Entscheid vom 14. September 2018: Verfahren, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat einen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung). Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. In casu Aussichtslosigkeit der Begehren, da Reisekosten des Vaters zu seinem Kind nicht als Unterhaltskosten der Kindsmutter zu qualifizieren und bei der Festsetzung des Abzugs für Unterhaltsbeiträge demgemäss nicht zu berücksichtigen sind. Ebenfalls aussichtslos ist, mangels Nachweises entsprechender Mindestzahlungen, der Antrag auf Gewährung eines Unterstützungsabzugs. Ausserdem kein Vorliegen einer Bedürftigkeit
  • Steuerrekurskommission Basel-Stadt, STRK.2018.64, Entscheid vom 27. November 2018: Steuerbezug, Sicherstellung. Die Steuersicherstellung stellt eine reine Massnahme zur Sicherung von Steuerforderungen unabhängig vom Stand der Veranlagung dar. Grundlage für eine Sicherstellung kann eine definitive oder auch eine provisorische Veranlagung sein. Die Prüfung der Steuerrekurskommission bezieht sich auf das Vorliegen eines Sicherstellungsgrundes sowie auf Bestand und Umfang der Steuerschuld, welche glaubhaft gemacht werden müssen. Eine detaillierte Abklärung der steuerlich relevanten Tatbestände und die Festsetzung der Steuer bleiben dem Hauptverfahren in der Sache vorbehalten. In casu Bejahung der Steuergefährdung, da die unbeglichenen Verbindlichkeiten des Rekurrenten im Verhältnis zu den eigenen Mitteln ein bedrohliches Ausmass angenommen haben und die Gefahr droht, dass die Steuerforderung nicht beglichen wird.

Die BStP Ausgabe März 2019 ist hier abrufbar.