Automobile, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz der Schwerverkehrsabgabe (SVA) unterliegen, sind nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e des Automobilsteuergesetzes von der Automobilsteuer (ASt) befreit.

Nach Artikel 3 SVAG wird die SVA auf schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der SVA befreien.

Nach geltender Praxis wird «der Schwerverkehrsabgabe unterliegend» im Sinne des AStG dahingehend ausgelegt, dass es sich um Automobile handelt, für die die SVA effektiv bezahlt wird. Dies hat zur Folge, dass mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg in Verkehr gesetzte Automobile, die gestützt auf Artikel 2 SVAV von der SVA befreit sind, nicht als «der Schwerverkehrsabgabe unterliegend» im Sinne des AStG gelten und somit ASt-pflichtig sind.

Das BAZG hat entschieden, die Praxis der Abgrenzung ASt-SVA an diejenige der Abgrenzung SVA-NSA anzugleichen.

Das bedeutet, dass inskünftig alleiniges Kriterium für die ASt-Befreiung von Automobilen, die der SVA unterliegen, das Abgabeobjekt nach Artikel 1 SVAV ist. Alle Automobile, die unter das Abgabeobjekt der SVA fallen, sind von der ASt befreit.

Gängigstes Beispiel für diesen Sachverhalt sind Ambulanzen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg. Für eine Ambulanz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg ist demzufolge inskünftig weder die ASt noch die SVA zu bezahlen.

Diese Praxisänderung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

Die Medienmitteilung ist hier abrufbar.