Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich, die im Mai 2021 publiziert wurden.

  • VGr ZH, 10. März 2021, SB.2020.00119: Steuerhoheit (Beschwerde am Bundesgericht hängig): Das vorinstanzliche Steuerrekursgericht kam zum Schluss, der Lebensmittelpunkt des steuerpflichtigen Ehepaars habe sich in der Steuerperiode 2017 ausserhalb des Kantons Zürich befunden und hiess den Rekurs der Steuerpflichtigen gut. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hingegen haben sich in der streitgegenständlichen Steuerperiode sowohl die familiären als auch die wirtschaftlichen Lebensinteressen der Steuerpflichtigen im Kanton Zürich befunden, weshalb das kantonale Steueramt zu Recht von einem steuerlichen Wohnsitz im Kanton Zürich ausgegangen sei und die Steuerpflichtigen besteuert habe. Gutheissung der Beschwerde des kantonalen Steueramts.
  • VGr ZH, 4. März 2021, SB.2020.00025: Ausstand / Amtspflichtverletzung / Nachweis steuermindernder Tatsachen (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig):
    Die von der Steuerpflichtigen vorgebrachten Ausstandsgründe sind offensichtlich unzulässig, nicht hinreichend substanziiert, zu pauschal und überdies verspätet erhoben worden, weshalb das Verwaltungsgericht auf diesen Antrag nicht eintrat. Ebenfalls nicht eingetreten ist es auf die Rüge der pflichtwidrigen Amtsführung, da hierfür die Finanzdirektion und sodann der Regierungsrat zuständig sind. Ferner bestätigte das Verwaltungsgericht die Aufrechnung von Krankheitskosten und Spenden, da entsprechende Belege fehlten oder lediglich geschwärzt eingereicht wurden. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen, soweit darauf eingetreten wurde.
  • VGr ZH, 24. Februar 2021, SB.2020.00102: Qualifikation eines unter dem Titel «Share Purchase Interest Rate» erfolgten Zuflusses als steuerbares Einkommen oder steuerfreier Kapitalgewinn (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Steuerpflichtigen hielten sämtliche Aktien einer im Kanton Zürich ansässigen AG. Mit Aktienkaufvertrag (Share Purchase Agreement) vom 19. April 2016 veräusserten sie sämtliche Aktien an eine andere Gesellschaft. Diese entrichtete den Pflichtigen neben dem eigentlichen Kaufpreis (Share Purchase Price) einen als "Share Purchase Interest Rate" bezeichneten Betrag. Das (beschwerdeführende) kantonale Steueramt machte geltend, beim entsprechenden Zufluss handle es sich um steuerbares Einkommen. Gemäss Aktienkaufvertrag bzw. der darin vereinbarten "No Leakage"-Klausel hätten die Pflichtigen vom 1. Januar 2016 bis 19. April 2016 auf die ihren Beteiligungen immanenten Vermögensrechte verzichtet. Hierfür seien sie mittels Share Purchase Interest Rate entschädigt worden. Die Pflichtigen stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt, es liege ein steuerfreier Kapitalgewinn vor. Mit der Share Purchase Interest Rate sei dem Wertzuwachsgewinn zwischen Locked Box Date (31. Dezember 2015) und Closing Date (19. April 2016) Rechnung getragen worden. Das Verwaltungsgericht erwog,  die "No Leakage"-Klausel sei nicht als Garantie sondern als Zusicherung im Sinn von Art. 197 Abs. 1 OR zu qualifizieren. Damit stelle sie ein Entgelt für die Kaufsache bzw. für bestimmte Eigenschaften davon dar und bilde zusammen mit der Vereinbarung über die Share Purchase Interest Rate gerade keinen eigenständigen, zweiseitigen Vertrag. Der Aktienkaufvertrag könne folglich nicht als gemischtes Rechtsgeschäft qualifiziert werden, welches mit der Share Purchase Interest Rate veräusserungsfremde Teile beinhaltet, die der Einkommenssteuer unterliegen würden. Abweisung der Beschwerde des kantonalen Steueramts.
  • VGr ZH, 9. Februar 2021, SB.2021.00002: Bewertung von Stockwerkeigentum zum Zweck der Vermögensbesteuerung (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Das steuerpflichtige Ehepaar ist Eigentümer von mehreren Liegenschaften im Kanton Zürich, unter anderem von jeweils neun Stockwerkeigentumseinheiten in den Obergeschossen von zwei Liegenschaften. Sie machten geltend, ihre Stockwerkeigentumseinheiten seien steuerlich wie Mehrfamilienhäuser zu bewerten, da diese aufgrund diverser objektiver Merkmale mit einem Mehrfamilienhaus vergleichbar seien. Das Verwaltungsgericht erwog, Stockwerkeigentumseinheiten seien nach der Weisung 2009 nach dem Substanzwert zu bewerten. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise in dem Sinn, dass die Stockwerkeigentumseinheiten einem Mehrfamilienhaus gleichzusetzen und deren Vermögenssteuerwert auf der Basis des Ertragswerts zu bemessen sei, falle ausser Betracht. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen, soweit darauf eingetreten wurde.

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