Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich, die im September 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 28. Juni 2017 (ST.2016.82): Staats- und Gemeindesteuern 2013; Ehegattenbesteuerung und internationale Steuerausscheidung am Ende der Steuerpflicht zufolge Verkaufs einer im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaft (Geschäftshaus). Weist nur die Ehefrau eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Kanton Zürich auf und leben beide Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe im Ausland, ist einzig die Ehefrau im Kanton steuerpflichtig. Für den Steuersatz ist unter Anwendung des Verheiratetentarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen. Der Steuerwert der Liegenschaft ist bis und mit dem Verkaufsdatum der Liegenschaft zu berücksichtigen. Dagegen ist der gleichzeitig - Zug um Zug - zu zahlende Erlös nicht satzbestimmend zu berücksichten. Die Steuerbehörde ist befugt, den Vermögenssteuerwert auf 70% des bezahlten Kaufpreises festzusetzen, wenn dieser weit unter dem Schwellenwert von 70% liegt. Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn bei der Schwester der Pflichtigen, eine Korrektur des Vermögenssteuerwerts unterblieben ist.
  • Urteil vom 8. August 2017 (ST.2017.50): Staats- und Gemeindesteuern 2013; das Steueramt hat die 15%-Beteiligung des Pflichtigen an einem Unternehmen der Treuhandbranche (bei welchem er auch Partner ist) für die Vermögenssteuer zurecht nach der einschlägigen Weisung bzw. nach der Praktikermethode bewertet. Die vom Pflichtigen für die Bewertung herangezogene Handänderung von gleichen Aktien unter den Partnern steht im Kontext mit dem Aktionärsbindungsvertrag; der dabei bezahlte Preis wurde nicht von einem unabhängigen Dritten bezahlt und liefert keine bessere Erkenntnis des Verkehrswerts. Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
  • Urteil vom 22. August 2017 DB.2017.5, ST.2017.6: Direkte Bundessteuern 2014 und Staats- und Gemeindesteuern 2014; Krankheitskosten; der Pflichtige konnte nicht nachweisen, dass den in der Steuererklärung 2014 deklarierten Krankheitskosten für 72 Sitzungen bei einer Psychologin eine medizinische Notwendigkeit zugrunde liegt. Es fehlt eine ärztliche Verordnung 2014; der Umstand, dass der Pflichtige nach einer akuten Krankheitsphase per 2002 über 10 Jahre hinweg medizinisch indizierte psychotherapeutische Begleitung hatte, ändert daran nichts. Mit dem vorliegenden Entscheid, der insbesondere auch gesundheitsrechtliche Aspekte einbezieht, ist deshalb die vorinstanzliche Aufrechnung der Krankheitskosten zu bestätigen. Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.