Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen 28. Februar - 6. März 2022 publiziert wurden.

  • Urteil vom 14. Januar 2022 (A-3812/2021): MWST (2012-2016): Nichteintreten auf Beschwerde; Im vorliegenden Fall wurde gemäss "Track and Trace" der Post die Verfügung vom 7. Mai 2020, die am selben Tag per A-Post Plus versandt wurde, am Freitag, den 8. Mai 2020 ins Postfach zugestellt. Es ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass ihr der Entscheid am 8. Mai 2020 nicht zugestellt wurde. Folglich ist der Entscheid rechtskräftig und die Beschwerde vom 19. Februar 2021, die nach der gesetzlichen Frist von 30 Tagen ab Erhalt abgeschickt wurde, war verspätet; Abweisung der Beschwerde; Entscheid angefochten beim BGer.
  • Urteil vom 29. März 2021 (A-2727/2019): MWST (Q1/2011-Q4/2015); Die Beweislast, dass der Dienstleistungsort im Ausland ist (namentlich bei Offshore-Gesellschaften), liegt beim Steuerpflichtigen, auch bei dem Berufsgeheimnis unterliegenden Anwaltskanzleien. Diesen Nachweis hat die steuerpflichtige Anwaltskanzlei nicht erbracht. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen; Entscheid bestätigt durch BGer.
  • BVGE 2021 III/3: Rückerstattung der bei der Einfuhr erhobenen Mehrwertsteuer; Die Auslegung von Art. 60 MWSTG in Verbindung mit Art. 11 ZG ergibt, dass die Rückerstattungsregelung die Wiederherstellung des Zustandes vor der Einfuhr bezweckt; Die Beweislast für die Voraussetzung der fehlenden Ingebrauchnahme im Inland liegt bei der Person, welche die Rückerstattung beantragt. Der Begriff der «Ingebrauchnahme» setzt nicht unbedingt eine Wertverminderung der eingeführten Ware voraus. Das schweizerische Recht verfügt über einen eigenen Mehrwertsteuerbegriff; die Bedeutung, welche ihm der Gesetzgeber verliehen hat, darf nicht im Namen einer eventuellen Eurokompatibilität verdreht werden.
  • Urteil vom 18. November 2020 (A-2490/2020): und Urteil vom 18. November 2020 (A-2495/2020): MWST; Leistung unter eng Verbundenen (2010-2014); Das Entgelt zwischen eng verbundenen Personen muss dem Grundsatz des Drittvergleichs standhalten. Der vorliegend bezahlte Pachtzins entsprach nicht dem Marktpreis; Die Aufrechnung war teilweise zu hoch; Teilweise Gutheissung der Beschwerden der Steuerpflichtigen; Entscheide bestätigt durch BGer.
  • Urteil vom 18. September 2020 (A-7028/2018): MWST; Vorsteuerabzug; Verkauf eigener Aktien (2012-2015); Der Handel von eigenen Aktien gilt MWST-rechtlich als Kapitaleinlage (Nicht-Entgelt gem. Art. 18. Abs. 2 Bst. e MWSTG) solange das Unternehmen keinen systematischen, auf Ertrags- bzw. Gewinnerzielung ausgerichteten Handel mit eigenen Aktien betreibt (Wertpapierhandel, von der Steuer ausgenommener Umsatz); Gutheissung der Beschwerde; Entscheid bestätigt durch BGer.
  • Urteil vom 15. Juni 2020 (A-6474/2018): Mehrwertsteuer (MWST); Teakbauminvestment (2013); Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend zu beurteilen, wie die von der Beschwerdeführerin als «Baumverkäufe» bezeichneten Vorgänge zu qualifizieren sind, namentlich, ob es sich nicht um mehrwertsteuerliche Lieferungen, sondern um ausgenommene Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs handelt. Nach eingehender Überprüfung der zugrundeliegenden Verträge und Vertragsbestimmungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum selben Ergebnis wie im ebenfalls die Beschwerdeführerin (aber frühere Steuerperioden) betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-545/2012 vom 14. Februar 2013, wonach den Kunden keine wirtschaftliche Verfügungsmacht eingeräumt und somit keine Lieferung nach Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG erbracht wird. Die Leistungen, welche die Beschwerdeführerin erbringt, sind von der Steuer ausgenommen und der entsprechende (mit diesen Leistungen im Zusammenhang stehende) Vorsteuerabzug somit ausgeschlossen. Abweisung der Beschwerde; Entscheid bestätigt durch BGer.
  • Urteil vom 8. Februar 2022 (A-553/2021): Mehrwertsteuer (MWST); Subjektive Steuerpflicht, Subvention oder Entgelt; Strittig ist die mehrwertsteuerliche Qualifikation der jährlichen Beiträge der Stadt an den Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 300'000, welche gestützt auf den Leistungsvertrag ausgerichtet wurden und die daraus folgende subjektive Mehrwertsteuerpflicht. Lässt der Leistungsvertrag dem Beschwerdeführer bei der Ausführung seiner Arbeit sehr viel Spielraum (Förderung der politischen Bildung, beispielsweise durch das Organisieren von Ausstellungen), kann keine spezifische Gegenleistung erblickt werden. Auch das Bezahlen eines jährlichen Pauschalbetrages weist auf das Unterstützten der Tätigkeit des Beschwerdeführers hin, womit keine Abgeltung einer konkreten Leistung vorliegt. Mehrwertsteuerlich ist der Pauschalbetrag deshalb als Subvention zu werten (Nicht-Entgelt i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG). Erbringt der Beschwerdeführer keine steuerbaren Leistungen  im Sinne des MWSTG (erhält nur Nicht-Entgelte in Form von Subventionen), besteht keine subjektive Mehrwertsteuerpflicht. Gutheissung der Beschwerde.
  • Urteil vom 15. Februar 2022 (A-2686/2020): MWST (2011-2016); Steuersatz; Leistungskombination oder Gesamtleistung (Art. 19 MWSTG); Die ESTV stellte bei einer Mehrwertsteuerkontrolle unter anderem fest, dass die von der Steuerpflichtigen zum reduzierten Steuersatz von 2.5 % abgerechneten Adventskalender, bestehend aus dem Kalender mit 24 Türchen, hinter welchen sich 24 Müesli «verstecken», ein einheitliches unteilbares Ganzes bilden, nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln und demnach zum Normalsatz zu versteuern sind; Vorliegend ist hinsichtlich der Steuerperiode 2011 die Verjährung eingetreten, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hätte ein leerer Adventskalender nicht mehr die gleiche Bedeutung, wie ein mit Müesli gefüllter Kalender, da das typische Überraschungsmoment entfällt; der Charakter der einzelnen Leistungskomponenten würde im Vergleich zum Leistungspaket verändert; Der Kauf des Müesli für den Konsumenten eines «Müesli-Adventskalenders» ist nicht derart dominierend, dass alle anderen Leistungskomponenten in den Hintergrund rücken. Folglich kann nicht gesagt werden, das Wesen des «Müesli-Adventskalenders» bestehe in der Lieferung des Müesli. Insgesamt steht vorliegend der «weihnachtlich bedruckte Kartonkalender» mit seinem Überraschungseffekt im Vordergrund. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe / Nichteintreten:

  • Urteil vom 11. November 2021 (A-5641/2020): Amtshilfe DBA CH-FR; Abweisung der Beschwerde; das BGer ist auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten.
  • Urteil vom 11. November 2021 (A-5986/2020): Amtshilfe DBA CH-FR; Abweisung der Beschwerde; das BGer ist auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten.
  • Urteil vom 11. November 2021 (A-5993/2020): Amtshilfe DBA CH-FR; Abweisung der Beschwerde; das BGer ist auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten.
  • Urteil vom 11. November 2021 (A-5995/2020): Amtshilfe DBA CH-FR; Abweisung der Beschwerde; das BGer ist auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten.
  • Urteil vom 10. September 2021 (A-2697/2019): Amtshilfe (DBA CH-IN); Abweisung der Beschwerde; das BGer ist auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten.
  • Urteil vom 13. August 2021 (A-5964/2019): Amtshilfe DBA CH-IN; Teilweise Gutheissung der Beschwerde; das BGer ist auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten.
  • Urteil vom 15. Februar 2022 (A-5216/2021): Amtshilfe DBA CH-KR; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 11. August 2021 (A-2772/2021): Amtshilfe DBA CH-FR; Im vorliegenden Verfahren wurde geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Revision des Urteils A-1783/2019 erfüllt sind und welche Auswirkungen eine solche Nichtigkeitserklärung zur Folge hat. Das Gericht kommt zum Schluss, dass eine direkte Information der beschwerdeberechtigten Person gemäss Art. 14 Abs. 4 StAhiG im vorliegenden Fall nicht rechtens war. Teilweise Gutheissung und Anpassung des Urteils A-1783/2019 vom 19. Mai 2021; das BGer ist auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten.
  • BVGE 2021 III/2: Internationale Amtshilfe in Steuersachen nach FATCA; Der IRS kann gestützt auf Informationen, welche sie vorab im Rahmen des FATCA-Abkommens von der Bank in aggregierter Form erhalten hat, Gruppenersuchen stellen. Solche Informationen sind per se voraussichtlich erheblich. Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ist nicht nötig. Eine «fishing expedition» kann nicht vorliegen.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.