Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 17. - 23. November 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 11. November 2025 (A-6995/2023): VOC-Abgabe; Rückerstattung; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 29. Oktober 2025 (A-7188/2023): MWST 2013-2018; Verjährung, Umsatz- und Vorsteuerkorrektur; Zur Annahme einer steuerbaren Lieferung bedarf es nicht zwingend der Übertragung des rechtlichen Eigentums; das Verschaffen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht genügt. Die ESTV hat daher zu Recht die MWST auf der erfolgten (wirtschaftlichen) Übertragung von Vermögenswerten an die Schwestergesellschaft erhoben; da keine Anzeichen für einen Personalübergang vorliegen, käme für die Anwendung des obligatorischen Meldeverfahrens höchstens eine direktsteuerliche Übertragung betrieblichen Anlagevermögens in Frage; allerdings scheitert die Anwendung des obligatorischen Meldeverfahrens spätestens daran, dass die Erwerberin nicht steuerpflichtig war und auch nicht (obligatorisch) durch die Übertragung steuerpflichtig wurde, da sie offenbar nicht mit Erreichen der Umsatzschwelle rechnete und sich daher erst später rückwirkend auf den Übertragungszeitpunkt eintragen liess. In Bezug auf die aufgerechneten "Maison-Umsätze" des Gastrobetriebs der Steuerpflichtigen ist die ESTV sodann ebenfalls korrekt vorgegangen. Lediglich in Bezug auf die Steuerperioden 2013 und 2014 ist die Beschwerde infolge absoluter Verjährung gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen.
  • Urteil vom 5. November 2025 (A-6050/2024): MWST 2018 - 2022; Teilrechtskraft, Vorsteuerabzug, nicht-unternehmerischer (privater) Bereich, Privatanteile, gemischte Verwendung, Beweislast, Ermessenseinschätzung. Im vorliegenden Fall deklarierte ein Steuerpflichtiger, der ein Einzelunternehmen ohne angestellte Personen betrieb, Vorsteuerüberschüsse. Die ESTV nahm zuletzt mit Einspracheentscheid gegenüber der Selbstdeklaration verschiedene Vorsteuerkorrekturen vor, die das BVGer allesamt für begründet hält. Im Einzelnen: Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs. Er wies nicht nach, dass die Aufwendungen für ein Bankdepot, die anwaltliche Vertretung bei einer Erbstreitigkeit sowie eines zweiten Fahrzeugs geschäftsmässig begründet waren. Die ESTV durfte im Zusammenhang mit Barauslagen aufgrund fehlender Belegordnung zu einer Ermessenseinschätzung schreiten und das Ergebnis auf andere Perioden umlegen. Zu Recht teilte sie im Zusammenhang mit den beiden Fahrzeugen (eines vorwiegend geschäftlich genutzt, das andere aufgrund des Beweisergebnisses nicht geschäftsmässig begründet) auch die Fahrzeugaufwände schätzungsweise auf. Korrekt war auch, dass sie beim geschäftsmässig begründeten Fahrzeug (ein Transporter) einen Privatanteil ansetzte. Schliesslich war nicht zu beanstanden, dass sie bei verbuchten Privatanteilen mangels eines anderen Beweisergebnisses und lediglich pauschaler Einwendungen des Steuerpflichtigen unterstellte, dass diese dem Normalsatz unterliegende Aufwendungen betrafen. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.