Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 7. - 13. November 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 27. Oktober 2022 (A-1356/2022): MWST (2012 bis 2013); Zuordnung von Leistungen; Geprüft wurde, ob es die Beschwerdeführerin oder die ausländische Gesellschaft war, die der K-Bank die streitbetroffenen Leistungen erbracht hatte. Vorliegend war schon aufgrund des Agreements genügend klar, dass die Beschwerdeführerin Leistungserbringerin ist, zumal zunächst nichts darauf hindeutete, dass die Bezeichnung, wie nun vorgebracht, fehlerhaft gewesen sein könnte. Zuvor wurde ausgeführt, dass nicht nur die Parteibezeichnung (inklusive Adresse) auf die Beschwerdeführerin als Leistungserbringerin hindeuten, sondern auch diverse andere Umstände. Dass das Entgelt mehrheitlich wohl auf ein Konto der ausländischen Gesellschaft floss, ist, lediglich ein Indiz, dass diese Leistungserbringerin gewesen sein könnte. Dieses Indiz vermag jedoch vorliegend nichts daran zu ändern, dass die Leistung durch die Beschwerdeführerin erbracht wurde. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Zwischenverfügung vom 2. November 2022 (A-4087/2022): Mehrwertsteuer (1. Quartal 2021); provisorische Ermessenseinschätzung und Rechtsöffnung; Im vorliegenden Verfahren kann zurzeit noch keine eindeutige Entscheidprognose gefällt werden. Vorliegend sind – zumindest «prima facie» – keine massgebenden Interessen bzw. wichtigen Gründe der Beschwerdeführerin ersichtlich , welche das Interesse der Vorinstanz an der sofortigen Vollstreckbarkeit überwiegen würden. Daher sind keine erheblichen bzw. wichtigen Gründe für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegeben; Abweisung des Gesuches der Beschwerdeführerin.
  • Urteil vom 6. Oktober 2022 (A-4108/2021): MWST 2014-2017: Vorliegend keine Wiederherstellung der verpassten Frist, da eine E-Mail keine schriftliche Beschwerde darstellt und nur die direkt von einer Krankheit oder einem Unfall betroffene Person diesen Grund anrufen kann (und nicht wenn wie vorliegend der Bruder verunfallt oder krank war). Selbst wenn dies ein Wiederherstellungsgrund wäre, wäre die Frist verpasst, da der Wiederherstellungsgrund  vor Fristablauf dahingefallen ist; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe (inkl. Wiederpublikationen / Updates bzgl. Weiterzug):

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.