Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen 24. - 31. Januar 2022 publiziert wurden.

  • Urteil vom 14. Januar 2022 (A-3812/2021): MWST (2012-2016): Nichteintreten auf Beschwerde; Im vorliegenden Fall wurde gemäss "Track and Trace" der Post die Verfügung vom 7. Mai 2020, die am selben Tag per A-Post Plus versandt wurde, am Freitag, den 8. Mai 2020 ins Postfach zugestellt. Es ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass ihr der Entscheid am 8. Mai 2020 nicht zugestellt wurde. Folglich ist der Entscheid rechtskräftig und die Beschwerde vom 19. Februar 2021, die nach der gesetzlichen Frist von 30 Tagen ab Erhalt abgeschickt wurde, war verspätet; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021: Zolltarif; Im vorliegenden Fall war die Tarifeinreihung der zur Einfuhr angemeldeten Kontaktstifte und -buchsen, die zum Einbau in elektrische Steckverbinder bestimmt sind, strittig. Vorliegend sind die streitbetroffenen Kontaktstifte und -buchsen als eigenständige «Geräte» bzw. «Stecker und andere Stromentnahmevorrichtung» in die Tarifnummer 8536.6953 einzureihen. Gutheissung der Beschwerde der Zollpflichtigen.
  • Urteile vom 13. Januar 2022 (A-2244/2020 und A-2242/2020): Mehrwertsteuer 2006 bis 2009 (Leistungen im Konzern / Personalverleih sowie Kosten für Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens bzw. Stewardship-Leistung); Die von der Beschwerdeführerin an die B. AG weiterbelasteten Personalkosten qualifizieren aus Sicht der Mehrwertsteuer als steuerbarer Personalverleih, da die Beschwerdeführerin (und nicht die B. AG) in tatsächlicher und massgeblicher  Hinsicht als Arbeitgeberin der Konzernführungsmitglieder galt. Aufgrund fehlendem Nachweis, dass die ursprüngliche Rechnung betr. Stewardship-Leistungen zu Recht korrigiert wurde, ist auf die ursprüngliche Rechnung abzustellen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 17. Januar 2022 (A-2350/2020): MWST (2013-2017): Das Gericht stellt fest, dass es zutrifft, dass die Beschwerdeführerin laut den Akten keine formelle Rechnung im Zusammenhang mit dieser Personalbereitstellung ausgestellt hat. Trotz der grundlegenden Bedeutung dieses Dokuments für die Mehrwertsteuer ist die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung jedoch nicht allgemein und es kann auch ohne ein solches Dokument ein mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz vorliegen, wobei in dieser Hinsicht das Vorliegen eines Leistungsaustauschs entscheidend ist. Diese Schlussfolgerung drängt sich im Übrigen im vorliegenden Fall zwischen eng verbundenen Personen umso mehr auf, wenn man bedenkt, dass der Verleiher vom Entleiher kontrolliert wird; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.