Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 20. - 26. September 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 30. Juni 2021 (A-1121/2020): Stempelabgaben; Emissionsabgabe; Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass für den Vorgang der Quasifusion – unter Berücksichtigung der wirtschaftsrechtlichen Betrachtungsweise – eine einheitliche Handlung bzw. ein enger sachlicher Zusammenhang vorliegen muss. Vorliegend ist die Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft (A AG) und der Aktientausch bei den Gesellschaftern (B AG) der übernommenen Gesellschaft (D. LLC) nicht als Bestandteil einer einheitlichen Handlung zu betrachten, da (i) die übernehmende Gesellschaft (A AG) der B AG in einem ersten Schritt Beteiligungsrechte an der übernommenen Gesellschaft (D. LLC) gegen ein Verkäuferdarlehen veräusserte und  (ii) die übernehmende Gesellschaft A AG nur deshalb eine Kapitalerhöhung durchführte, weil sie das Verkäuferdarlehen nicht an die B AG hat zurückbezahlen konnte (Liberierung der Kapitalerhöhung durch die B AG mittels Verrechnung des Darlehens). Die Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft A AG war gemäss gewählter und durchgeführter Vorgehensweise entsprechend nicht von Anfang an als notwendiger Schritt eingeplant gewesen, weshalb keine einheitliche Handlung vorliegt. Die Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft A AG kann damit nicht emissionsabgabefrei erfolgen. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 6. August 2021 (A-5196/2020): Mehrwertsteuer; Einheit der Unternehmung / von der Steuer ausgenommene Leistungen (Steuerperioden 2012 bis 2015); Im vorliegenden Fall war strittig, ob die in den Räumlichkeiten einer Apotheke von Therapeutinnen und Therapeuten erzielten Umsätze im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne der Apotheke als Abgabepflichtige zuzuordnen sind. Nach eingehender Überprüfung des Sachverhalts überwiegen für das Bundesverwaltungsgericht die Indizien, welche gegen die Qualifikation der Therapeutinnen und Therapeuten als eigenständige Mehrwertsteuersubjekte sprechen. Die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin erstrecke sich auch auf die von den einzelnen Therapeutinnen und Therapeuten im Therapiezentrum erzielten Umsätze. Denn die Handlungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Therapiezentrum gingen aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht weit über diejenigen einer blossen Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten hinaus. Die  Voraussetzungen für eine von der Steuer ausgenommene Leistung seien in casu ebenfalls nicht erfüllt. Abweisung der Beschwerde; Entscheid neu angefochten beim BGer.
  • Urteil vom 8. September 2021 (A-479/2021): Verrechnungssteuer 2011 und 2012 (Erhebung); die ESTV hat in Zusammenhang mit einer unterpreislichen Hausvermietung an den Aktionär sowie in Zusammenhang mit einem nicht verbuchten Bankkonto, das zwar der Steuerpflichtigen rechtlich und wirtschaftlich zuzuweisen ist, über das aber vor allem private Lebenshaltungskosten bezahlt wurden, zu Recht eine geldwerte Leistung angenommen; Eine Verjährung ist nicht eingetreten; Abweisung der Beschwerde mit Ausnahme einer kleinen Position zu aufgerechneten Bankgebühren.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.