Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 31. Juli - 6. August 2023 publiziert wurden.

  • Urteil vom 7. Juli 2023 (A-2892/2021): Zoll; nachträgliche Ursprungsüberprüfung; Haben die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel unter anderem an der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse, können sie von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise verlangen. Der Beweis für die Richtigkeit des Ursprungsnachweises, welcher grundsätzlich erst im Nachprüfungsverfahren zu erbringen ist, obliegt dem Exporteur. Dieser Nachweis konnte vorliegend nicht erbracht werden. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 12. Juli 2023 (A-4596/2022): MWST 2016; Die ESTV setzte den Mehrwertsteuerbetrag eines Treuhänders (Steuerpflichtiger) mangels Mitwirkung desselben nach pflichtgemässem Ermessen fest. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Einsprache ohne genauere Unterlagen für die Prüfung der Einsprache einzureichen. Gegen den negativen Einspracheentscheid wehrte sich der Steuerpflichtige vor BVGer und reichte die ursprünglich geforderten Unterlagen ein. Teilweise Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 21. November 2022 (A-5088/2020): MWST 2005 - 2009, Vorsteuerabzug, Flugzeug; Die MWST-Gruppe (A-D) konnte die geschäftsmässige Begründetheit von streitbetroffenen Flügen des Inhabers E, welcher keine Geschäftsführungsfunktion oder ein Anstellungsverhätlnis hatte, nicht nachweisen, weshalb die Vorsteuer zu Recht gekürzt wurden. Weiter handelt es sich beim Verkauf (2009) eines Flugzeuges (Kauf 2006) um einen Entnahmetatbestand, da es für einen unternehmensfremden Zweck verwendet bzw. bereits 2007 in das Privatvermögen des Inhabers E überführt wurde: Als Verkäuferin trat der revocable Trust auf, welcher von dem Inhaber E selber und nicht dessen Einzelunternehmen B gegründet wurde. Aus dem Umstand, dass beim Tod des Settlors der revocable Trust zu einem irrevocable Trust wird, erhellt sich, dass nur natürliche Personen einen revocable Trust errichten können. Somit ist der Verkauf nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen, weshalb dieser keinen Anspruch auf Einlageentsteuerung zusteht. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen; Entscheid teilweise vom BGer bestätigt.

Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.