Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 14. - 20. Juli 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 04. Juli 2025 (A-1477/2024): Mehrwertsteuer 2021 - 2022; Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Beteiligungen; Umstritten ist, ob Vorsteuern, die im Zusammenhang mit dem Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen angefallen sind, vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigen bzw. Topf A oder ob diese allesamt Topf C zuzuordnen sind (gemischte Verwendung). Seitens der ESTV wurden sie Topf C zugeordnet und mittels Umsatzschlüssel korrigiert, wobei für den Umsatzschlüssel nur auf die als Entgelt qualifizierenden Mittelzuflüsse und nicht etwa auf Nicht-Entgelte abgestellt wurde. Die Beurteilung des Vorsteuerabzugs ist im Rahmen der gesamten unternehmerischen Tätigkeit vorzunehmen. Im Ergebnis ist die Beschwerde insofern abzuweisen, als dass sämtliche Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen direkt Topf C zuzuordnen sind. Die Beschwerde der A. AG ist indes insofern teilweise gutzuheissen, als die Ermittlung des Vorsteuerkorrekturschlüssels seitens der ESTV nicht sachgerecht erfolgt ist und die Sache an die ESTV zurückzuweisen, damit sie für Topf C im Sinne der Erwägungen einen neuen, sachgerechten Vorsteuerkorrekturschlüssel festlegt.
  • Urteil vom 08. Juli 2025 (A-1652/2025): Mehrwertsteuer 2016 - 2019; Bezugsteuer; Die X. SA bezweckt unter anderem die Durchführung von Captive-Rückversicherungsaktivitäten in allen Versicherungsbereichen. Umstritten ist vorliegend, ob die X. SA auf den von der Y. SpA bezogenen Leistungen die Bezugsteuer nachzuentrichten hat. Im hier relevanten Zeitraum und in Bezug auf die Unterstützungsleistungen besteht in Hinsicht auf Unterstützungsleistungen ein grundsätzlich steuerbares Leistungsverhältnis zwischen der Y. SpA und der X. SA. Zusammenfassend qualifizieren die von der Y. SpA an die X. AG erbrachten Leistungen nicht als von der Steuer ausgenommene Versicherungsdienstleistungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG und sind deshalb steuerbar. Der Ort der Leistung ist gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG in der Schweiz und die Bezugsteuer ist geschuldet. Die Vorinstanz war somit verpflichtet eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der X. SA ist es nicht gelungen diese zu widerlegen. Abweisung der Beschwerde der X. SA.

Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.