Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 07. - 13. Juli 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 27. Juni 2025 (A-577/2025): Sicherstellungsverfügung; das BAZG erliess am 16. Januar 2025 in Anwendung von Art. 76, 81 und 90 ZG, Art. 208–210 ZV sowie Art. 50 MWSTG gegenüber A. eine Sicherstellungsverfügung für voraussichtliche Einfuhrabgaben, Verzugszinsen und eine Busse im Gesamtbetrag von rund CHF 33’000. Zur Sicherstellung belegte das BAZG Bargeld mit Arrest, das bereits zuvor im Rahmen einer Hausdurchsuchung bzw. am Flughafen Zürich verwaltungsstrafrechtlich beschlagnahmt worden war. Das BAZG stützte sich dabei insbesondere auf eine spontane Amtshilfemeldung der italienischen Zollbehörde, welche das BAZG darüber informierte, dass A. verschiedene hochpreisige Waren (insbesondere Handtaschen und Kleidungsstücke namhafter Hersteller) zur Ausfuhr aus Italien unter gleichzeitiger Beantragung der Rückerstattung der italienischen Mehrwertsteuer deklariert hatte. Abklärungen in der Datenbank des BAZG zur Überprüfung entsprechender Einfuhrdeklarationen in der Schweiz blieben ergebnislos. A. rügte im Beschwerdeverfahren unter anderem, die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts habe am 24. September 2024 rechtskräftig entschieden, dass die Einziehung und Beschlagnahme der Gelder – soweit vorliegend von Bedeutung – aufzuheben sei, und das BAZG angewiesen, diese Gelder zurückzuerstatten. Das BVGer verwarf diese Rüge. Der Erlass der Sicherstellungsverfügung beruhe auf einer anderen Rechtsgrundlage, die vom Beschluss des Bundesstrafgerichts nicht erfasst werde. Auch die weiteren Rügen von A. (insbesondere betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs und das Fehlen einer Zahlungsgefährdung) erachtete das BVGer im Ergebnis als unbegründet. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 10. Juni 2025 (A-3868/2023): Verzugszinsen 2012 - 2019 (Verrechnungssteuer); die steuerpflichtige Gesellschaft X. focht die von der ESTV erhobenen Verzugszinsen auf nachträglich entrichtete Verrechnungssteuern (rund CHF 71,5 Mio.) für verdeckte Gewinnausschüttungen an ihre US-Konzernobergesellschaft in den Jahren 2012–2019 an. Sie beantragte die Anwendung des Meldeverfahrens gemäss Art. 20 Abs. 2 VStG, zumindest für den die Sockelsteuer von 15 % übersteigenden Anteil. Das BVGer wies die Beschwerde ab: Art. 20 Abs. 2 VStG sei als blosse Delegationsnorm zu verstehen; die in Art. 4 VO DBA CH-USA vorgesehene direkte Beteiligung von mindestens 10 % sei gesetz- und verfassungskonform und im konkreten Fall nicht erfüllt. Auch die Zinsberechnung ab dem 30. Januar des Folgejahres wurde nicht beanstandet. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 2. Juli 2025 (A-5377/2023): Emissionsabgabe, Umstrukturierung; strittig war, ob der von der Muttergesellschaft (eine Bank) an die Tochter geleistete Zuschuss im Rahmen der teilweisen Übernahme einer Konzerngesellschaft mittels Vermögensübertragung wirtschaftlich betrachtet als Schritt einer mehrteiligen Umstrukturierung von der Steuer befreit ist. Die aufsichtsrechtliche Zustimmung zur Eintragung der Vermögensübertragung im Handelsregister hing von der vorgängig zu erfolgenden Ausstattung der übernehmenden Gesellschaft mit dem vorgeschriebenen harten Kernkapital ab. Ungeachtet des engen Zusammenhangs zwischen den beiden Vorgängen seien diese laut BVGer stempelabgaberechtlich unabhängig voneinander zu beurteilen. So könne es nicht Sinn der Emissionsabgabebefreiung sein, dass je nach Branche unterschiedliche Bedingungen für das Vorliegen einer steuerneutralen Umstrukturierung gelten. Die Vermögensübertragung im Konzern sei nämlich ein rein steuerliches Institut, welches nicht vom Vorliegen anderer Bedingungen, die ausserhalb des eigentlichen Umstrukturierungsvorgangs liegen, abhängig sei. Dass der streitbetroffene Zuschuss ausschliesslich wegen finanzmarktrechtlicher Bestimmungen notwendig gewesen sei, habe unbeachtlich zu bleiben. Dies müsse selbst dann gelten, wenn – wie vorliegend – der Eintrag der Vermögensübertragung im Handelsregister und damit der Abschluss der Umstrukturierung erst möglich war, nachdem branchenspezifische Bestimmungen oder Auflagen erfüllt waren. Der Zuschuss könne damit wirtschaftlich betrachtet nicht als Teil eines steuerbefreiten Umstrukturierungsvorgans bestehend aus Vermögensübertragung und Zuschuss betrachtet werden. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Amtshilfe / Updates:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.