Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 1. bis 7. Juni 2026 publiziert wurden:

  • Urteil vom 9. April 2026 (A-5152/2023): Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer (Fleischschmuggel); Eine GmbH bezog in 18 Lieferungen rund 1'175 kg Fleischwaren von einem Händler, der diese ohne Zollanmeldung aus Deutschland einführte. Das BVGer bestätigte die Nachleistungspflicht der GmbH nach Art. 12 Abs. 2 VStrR: Als Abnehmerin mit Kenntnis der Auslandherkunft und genereller Abnahmebereitschaft gegenüber dem Alleinlieferanten gehörte sie zum Kreis der Zollschuldner nach Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG — unabhängig von Verschulden oder Kenntnis der fehlenden Deklaration. Nach ständiger Rechtsprechung gilt als Zollschuldner auch, wer einem Dritten gegenüber seine generelle Abnahmebereitschaft für Waren ausländischer Herkunft kundgetan hat; Es ist unerheblich, ob die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz oder noch im Ausland lag. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
  • Urteil vom 9. April 2026 (A-5184/2023): Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer (Fleischschmuggel); Zu den Grundsätzen vgl. oben unseren Beitrag zu A-5152/2023 vom 9. April 2026. Im vorliegenden Fall eines grossen gewerblichen Abnehmers (44 Lieferungen, Nachforderung CHF 268'848) bestätigte das BVGer die Nachleistungspflicht unter der besonderen Konstellation, dass nicht der eingetragene Geschäftsführer, sondern dessen Sohn die Bestellungen aufgab; Die Zurechnung an die GmbH erfolgte über die nachträgliche Genehmigung durch Verbuchung der Rechnungen. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
  • Urteil vom 13. April 2026 (A-5187/2023): Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer (Fleischschmuggel); Zu den Grundsätzen vgl. oben unseren Beitrag zu A-5152/2023 vom 9. April 2026. Im vorliegenden Fall bezog eine GmbH lediglich drei Lieferungen (insgesamt 2'305 kg Kalbsbrust) vom selben Händler; Das BAZG forderte CHF 56'980 nach. Bemerkenswert ist, dass die Nachforderung den Warenwert von CHF 30'714 bei weitem überstieg. Das BVGer hielt dazu fest, dass der Ausserkontingentszollansatz für Fleisch bewusst prohibitive Wirkung habe und dem Generaltarif Gesetzesrang zukomme, womit die Verhältnismässigkeitsrüge der Beschwerdeführerin von vornherein ins Leere gehe. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
  • Urteil vom 9. April 2026 (A-5186/2023): Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer (Fleischschmuggel); Zu den Grundsätzen vgl. oben unseren Beitrag zu A-5152/2023 vom 9. April 2026. Parallelverfahren zu A-5187/2023 vom 13. April 2026, in welchem nicht die GmbH, sondern deren Geschäftsführer persönlich als Zollschuldner und Nachleistungspflichtiger in Anspruch genommen wurde. Das BVGer bestätigte, dass natürliche Personen auch dann Zollschuldner nach Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG seien, wenn sie als Organ einer juristischen Person gehandelt haben. Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
  • Urteil vom 13. April 2026 (A-5208/2023): Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer (Fleischschmuggel); Zu den Grundsätzen vgl. oben unseren Beitrag zu A-5152/2023 vom 9. April 2026. Im vorliegenden Fall erhob die Beschwerdeführerin den materiellen Einwand, bei den sieben Lieferungen aus dem Jahr 2021 habe es sich um legale «Restposten» aus dem aufgelösten Ladengeschäft des Händlers gehandelt. Das BVGer verwarf dies: Die Ermittlungen schlossen legale Inlandbezüge und reguläre Importe für 2021 aus, die angelieferten Mengen überstiegen jede plausible Restpostenmenge, und der Händler hatte seine Restposten nach eigenen Angaben bereits an seinen Nachfolger verkauft. Die Beschwerdeführerin qualifizierte damit auch für diese Lieferungen als Zollschuldnerin — unabhängig davon, ob ihr Geschäftsführer gutgläubig von Restposten ausgegangen war. Ein Eventualantrag auf Verrechnung der Einfuhrsteuer mit bereits entrichteter Inland-MWST wurde mangels Zuständigkeit nicht materiell beurteilt. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
  • Urteil vom 9. April 2026 (A-5182/2023): Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer (Fleischschmuggel); Zu den Grundsätzen vgl. oben unseren Beitrag zu A-5152/2023 vom 9. April 2026. Im vorliegenden Fall mit nur zwei Lieferungen und einer Nachforderung von CHF 4'007 erhob die Beschwerdeführerin den Einwand, sie habe marktübliche Preise bezahlt und keinen Vorteil erlangt. Das BVGer hielt fest, dass ein unrechtmässiger Vermögensvorteil nur bei Personen vorausgesetzt ist, die nicht bereits als Zollschuldner qualifizieren; Als Erstabnehmerin, die die Einfuhr direkt veranlasst hatte, war die Beschwerdeführerin zollpflichtig unabhängig von einem allfälligen Preisvorteil. Bemerkenswert ist zudem, dass die Beschwerdeführerin eine erste mangelhafte Lieferung bereits zurückgewiesen hatte — was das BVGer als zusätzliches Indiz für die erkennbare Unprofessionalität des Händlers wertete, das weitere Abklärungen zur Herkunft und Einfuhr geboten hätte. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
  • Urteil vom 23. Februar 2026 (A-7822/2024): Mehrwertsteuer 2014-2018; Option; Leistung an eng verbundene Personen; Streitig ist zunächst, ob die A. AG im Zusammenhang mit der ab der Steuerperiode 2018 erfolgten Vermietung bzw. Verpachtung der Liegenschaft Hotel-Restaurant wirksam für die Besteuerung optiert hat und damit zum Vorsteuerabzug sowie zur Einlageentsteuerung berechtigt ist. Weiter wird die von der ESTV vorgenommene Aufrechnung von Immobilienverwaltungsleistungen beanstandet, welche die A. AG in den Steuerperioden 2016-2018 zugunsten ihrer Aktionäre erbracht haben soll. Schliesslich wendet sich die A. AG gegen die für die Steuerperiode 2018 vorgenommene Vorsteuerkorrektur auf Eingangsrechnungen. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die A. AG keine rechtsgültige Option nach Art. 22 Abs. 1 MWSTG durch Deklaration oder offenen Steuerausweis ausgeübt hat. Den Nachweis einer wirksamen Option hätte die A. AG erbringen müssen, was ihr nicht gelang. Folglich wurden die im Jahr 2018 direkt der Vermietung der Liegenschaft Hotel-Restaurant zuordenbaren Vorsteuern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die A. AG macht demgegenüber geltend, aufgrund der ihrer Ansicht nach wirksam ausgeübten Option seien die Vorsteuern auf Investitionen und Betriebsaufwendungen der Liegenschaft abzugsfähig. Zudem verlangt sie für vor der Option getätigte Investitionen die Einlageentsteuerung. Der Einspracheentscheid ist jedoch auch hinsichtlich der Verweigerung des Vorsteuerabzugs und der Einlageentsteuerung betreffend die Liegenschaft Hotel-Restaurant (Steuerperiode 2018) zu bestätigen. Bezüglich der Verwaltungsdienstleistungen vertritt die ESTV die Auffassung, die A. AG habe ihren eng verbundenen Aktionären in den Steuerperioden 2016-2018 Leistungen erbracht, ohne diese in Rechnung zu stellen. Da hierfür weder Entgelte verbucht, noch aussagekräftige Geschäftsunterlagen vorgelegt wurden, war die ESTV berechtigt, den Drittpreis nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Die Schätzung stützt sich auf die vorhandenen Unterlagen und auf den Honorarsatz, den die A. AG nachweislich auch gegenüber Dritten angewendet hat. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde der A. AG.
  • Urteil vom 23. Februar 2026 (A-6772/2024): Mehrwertsteuer 2014-2018; Leistungen an eng verbundene Personen; Darlehen; Im vorliegenden Verfahren streitig sind erstens Steuernachforderungen im Zusammenhang mit Projektierungs- und Bauleistungen, die die B. AG während der Steuerperioden 2016-2018 an ihre Muttergesellschaft, die (ehemalige) A.A. erbracht hat. Zweitens sind Steuernachforderungen in Zusammenhang mit in der Steuerperiode 2018 vereinnahmten Zahlungen von Frau W.W. streitig. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob die B. AG ihrer Muttergesellschaft Leistungen zu einem Vorzugspreis erbracht hat. In einem zweiten Schritt ist auf die Berechnung des Drittpreises für die erbrachten Leistungen einzugehen. Da keinerlei Unterlagen oder Belege zu den erbrachten Leistungen vorlagen, war die Vorinstanz verpflichtet, den Drittpreis annäherungsweise zu ermitteln. Die Vorinstanz hat sich bei der Schätzung des Drittpreises auf die Kostenaufschlagsmethode gestützt, was gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich sachgerecht ist. Zusammengefasst sind die Nachforderungen im Zusammenhang mit den von der B. AG gegenüber ihrer Muttergesellschaft erbrachten Bauleistungen am Hotel-Restaurant zu bestätigen. Zusammengefasst ist die Beschwerde mit Bezug auf die Steuerforderung für die Steuerperiode 2014 (absolute Verjährung) gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde der B. AG abzuweisen.
  • Urteil vom 13. März 2026 (A-5833/2024): Nachforderung Spirituosensteuer; Die Deklaration des Eingangs der Offen- bzw. Fassware von der Grenze ins Steuerlager war von der Lohnverarbeiterin vorzunehmen, was vorliegend auch geschehen ist. Weshalb die Beschwerdeführerin die streitgegenständlichen sowohl als Offen- bzw. Fassware als auch als Flaschenware als Eingang in ihr Steuerlager hätte deklarieren müssen, begründet die Vorinstanz nicht. Eine solche (doppelte) Erfassungspflicht lässt sich den anwendbaren Regelungen nicht entnehmen. In welchem Umfang die Vorinstanz die vorliegend geltend gemachte Nachsteuerforderung tatsächlich als (noch) nicht bezahlt erachtet, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht vollständig. Da die Bezahlung der Spirituosensteuer zum Untergang der Nachsteuerforderung führt, ist die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich erweist sich der Sachverhalt auch in Bezug auf die ebenfalls streitgegenständliche Nachforderung im Zusammenhang mit einer nach Auffassung der Vorinstanz fehlerhaften Lagerbestandsmeldung per 31.12.2019 als unvollständig. Gutheissung der Beschwerde der Abgabepflichtigen und Rückweisung an Vorinstanz.
  • Urteil vom 10. April 2026 (A-5271/2021): Mineralölsteuer; Verzugszinsen; Covid-19 Zahlungsaufschub; Eine Gesellschaft hatte für drei Mineralölsteuerrechnungen Covid-bedingte Zahlungsaufschübe erhalten und die Beträge jeweils vor Ablauf der verlängerten Fristen beglichen. Sie ging davon aus, dass sie der Aufschub auch vor Verzugszinsen, die mit bundesrätlicher Notverordnung bis zum 31. Dezember 2020 auf 0% gesenkt wurden, schützen würde. Das BVGer bestätigt die Verzugszinsforderung von CHF 38'434.50: Ein Zahlungsaufschub verschiebe lediglich den Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung, ändere aber nichts an der gesetzlichen Fälligkeit und damit am Beginn des Verzugszinsenlaufs. Der Vertrauensschutzeinwand scheiterte ebenfalls, da die EZV bzw. das BAZG auf seiner Website ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass ab 1. Januar 2021 Verzugszinsen auch bei gewährten Aufschüben wieder geschuldet seien. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
  • Urteil vom 26. Mai 2026 (A-6493/2025): Haushaltabgabe; Verfügung vom 20. August 2025; Die Haushaltabgabe wird geräteunabhängig erhoben und der gewählte Güterstand unter den Ehegatten und die Eigentumsrechte an dem Empfangsgerät sind unerheblich. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 26. Mai 2026 (A-5389/2024): MWST 2017-2018; Verjährung sowie Vorsteuerabzug: Sofern eine (informelle) Eingabe auf die Korrektur der Steuerforderung abzielt, gilt dies als verjährungsunterbrechende Handlung. Sofern auf der Lieferantenrechnung lediglich «inkl. MWST» ausgewiesen ist, so reicht dies nicht aus, um die Vorsteuer geltend zu machen (MWST muss mind. als Betrag oder Satz ausgewiesen werden). Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.