Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 26. Mai - 01. Juni 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 19. Mai 2025 (A-6701/2024): Einfuhrveranlagung, Rückerstattung Einfuhrsteuer (Art. 59 Abs. 2 MWSTG); Die X AG (Spediteurin) hat für die Importeurin C eine Sendung Pumpenteile mit einem Zollansatz von CHF 0.00 je 100 kg brutto und einem Mehrwertsteuerwert von CHF 37'745 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei der zuständigen Zollstelle angemeldet. Mit Veranlagungsverfügung vom 29. Februar 2024 erhob die Zollstelle aufgrund der Zollanmeldung einen Zollbetrag von CHF 0 und einen Einfuhrsteuerbetrag von CHF 3'057.35. Die Einfuhrsteuer wurde dem Abrechnungskonto der Spediteurin belastet. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 ersuchte die Spediteurin die Zollstelle um Teilrückerstattung der Mehrwertsteuer. Die Sendung sei infolge einer fehlerhaften Währungsumrechnung (Euro anstatt Schwedische Kronen) mit einem zu hohen Wert veranlagt worden. Die Importeurin sei nicht bereit, die Mehrwertsteuer zu übernehmen. Die Zollstelle überwies das Gesuch zuständigkeitshalber an die zuständige Zollkreisdirektion. Diese behandelte das Gesuch als Beschwerde und wies es mit Entscheid vom 26. September 2024 ab mit der Begründung, die Importeurin sei im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen und könne die entrichtete Einfuhrsteuer als Vorsteuer nach Art. 28 MWSTG abziehen. Gemäss Art. 59 Abs. 2 MWSTG sei damit die Rückerstattung ausgeschlossen. Dem widerspricht das Bundesverwaltungsgericht. Die Nichtbegleichung der Rechnung führe dazu, dass die Importeurin die Einfuhrsteuer entgegen Art. 28 Abs. 3 MWSTG nicht bezahlt habe. Damit seien die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 MWSTG nicht erfüllt. Die Spediteurin habe damit einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihr zu viel bezahlten Einfuhrsteuern. In prozessualer Sicht hätte eigentlich die zuständige Zollkreisdirektion eine erstinstanzliche Verfügung erlassen müssen und diese hätte bei der Oberzolldirektion mit Beschwerde angefochten werden müssen. Aus prozessökonomischen Gründen werde aber auf eine Überweisung an die Oberzolldirektion verzichtet. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 23. Mai 2025 (A-1035/2025): MWST (2020 und 2021); Steuerumgehung; Die Eheleute A und B führten in den streitigen Steuerperioden am gleichen Standort je ein Einzelunternehmen im Bereich Treuhand. Die Umsatzgrenze von CHF 100'000 (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG) wurde von beiden Einzelunternehmen allein nicht erreicht, zusammengerechnet jedoch bereits in der Steuerperiode 2019. Die ESTV nahm nach einer Kontrolle eine Steuerumgehung an und fasste die beiden Einzelunternehmen der Ehepaare ab dem 1. Januar 2020 als ein einziges Steuersubjekt zusammen. Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der Gesamtheit der Umstände zum Schluss, die beiden Einzelunternehmen hätten keinen eigenständigen Aussenauftritt gehabt. Damit liege bereits aufgrund von Art. 10 Abs. 1bis Bst. b und Art. 20 Abs. 1 MWSTG ein einziges Steuersubjekt vor, dem die Leistungen zuzuordnen seien. Subsidiär sei jedoch auch die Annahme einer Steuerumgehung nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Amtshilfe
- Urteil vom 20. Mai 2025 (A-47/2025): Amtshilfe DBA CH-ES
- Urteil vom 20. Mai 2025 (A-68/2025): Amtshilfe DBA CH-ES
- Urteil vom 20. Mai 2025 (A-49/2025): Amtshilfe DBA CH-ES
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.