Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 20 - 26. November 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 8. November 2017 (A-5410/2016): MWST; Ermessenseinschätzung; Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung waren vorliegend erfüllt; Ermessenseinschätzung wurde seitens der ESTV pflichtgemäss vorgenommen indem die steuerbaren Umsätze aus den im Sauna-Club angebotenen Massagen korrekt ermittelt wurden; für Steuerforderungen, die im zeitlichen Geltungsbereich des aMWSTG entstanden sind, gilt eine absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren, weshalb die Steuerforderung der ESTV, welche das Jahr 2001 betrifft, zwischenzeitlich absolut verjährt ist; Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf die das Jahr 2001 betreffende Steuernachforderung.
  • Urteil vom 14. November 2017 (A-8035/2015): Verrechnungssteuer; die GV der A. AG hatte eine Dividende beschlossen und eine entsprechende Verrechnungssteuerdeklaration eingereicht. Im Rahmen einer späteren ausserordentlichen GV wurden der Dividendenbeschluss und die diesbezügliche Jahresrechnung widerrufen, da schwerwiegende Mängel in der Buchführung festgestellt wurden. Streitig war, ob vorliegend die Verrechnungssteuerforderung überhaupt entstanden war (sowie ob durch den nachträglichen Widerruf ein der Emissionsabgabe unterliegender Zuschuss vorlag). Nach der Rechtsprechung entsteht die Verrechnungssteuerforderung nicht, sofern (i) der die Verrechnungssteuer grundsätzlich auslösende Rechtsakt nichtig oder anfechtbar ist, (ii) der Rechtsakt rückwirkend aufgehoben wird und (iii) die Beteiligten im gutem Glauben gehandelt haben. Da vorliegend nichts auf eine Bösgläubigkeit hindeutete, wurde die Sache an die ESTV zurückgewiesen, um zu eruieren, ob eine Nichtigkeit des ursprünglichen GV-Beschlusses im Sinne von Art. 706b Ziff. 3 OR vorlag.
  • Urteil vom 14. November 2017 (A-4464/2017): Amtshilfe DBA Schweiz-Norwegen; Nichteintretensentscheid; da sich die Gesellschaft im vorinstanzlichen Verfahren bereits im Liquidationsstadium befunden hat, kam ihr keine Parteistellung (mehr) zu; da die Frage des Informationsaustauschs vorliegend in keinem Zusammenhang mit der Abwicklung der gesellschaftsrechtlichen Liquidation steht, konnte die Liquidatorin die in Liquidation stehende Gesellschaft im vorinstanzlichen Verfahren nicht rechtsgültig vertreten und kann es auch im Beschwerdeverfahren nicht.
  • Urteil vom 14. November 2017 (A-907/2017): Amtshilfe DBA Schweiz-Grossbritannien; Amtshilfeersuchen gestützt auf Art. 25 DBA Schweiz - Grossbritannien; formelle und materielle Prüfung des Ersuchens. Zur formellen Prüfung: Es liegt keine fishing expedition vor (es handelt sich dabei um ein formelles und kein materielles Kriterium, d.h. dass nicht die Quantität an Information durch das Verbot von fishing expeditions beschränkt ist, sondern dass es auf die Art und Weise ankommt, wie das Ersuchen formuliert ist). Zur materiellen Prüfung: Es liegt nicht am ersuchten Staat zu prüfen, ob der Steuerpflichtige im ersuchenden Staat ansässig ist. Es genügt, dass dieser sich auf irgendeine wirtschaftliche Anknüpfung beruft. Aufgrund des Prinzips des guten Glaube darf der ersuchte Staat zudem davon ausgehen, dass das Subsidiaritätsprinzip erfüllt ist, d.h. dass der ersuchende Staat tatsächlich sämtliche Rechtsmitteln nach internem Recht erschöpft hat, solange keine Indizien dagegen vorliegen.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.