Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 11. - 17. September 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 24. August 2017 (A-1462/2016): Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer; der Beschwerdeführer ist amerikanischer Staatsbürger, jedoch im Sinne des DBA Schweiz-USA nicht eine in den USA ansässige Person, da er in den Vereinigten Staaten keinen längeren Aufenthalt, keine ständige Wohnstätte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 4 Abs. 1 lit. a DBA Schweiz-USA); der Beschwerdeführer hat unter dem DBA Schweiz-Grossbritannien keinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer als Person mit dem Statuts «Resident but not domiciled», da die Einkünfte weder in das Vereinigte Königreich überwiesen noch dort bezogen wurden (Art. 27 Abs. 1 DBA Schweiz-Grossbritannien); Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 4. Juli 2017 (A-2777/2016); Entscheid angefochten beim Bundesgericht: Stempelabgaben; Umsatzabgabe; aArt. 23 Abs. 2 und 4 StV sind nicht als blosse Ordnungsvorschriften konzipiert und sind sowohl gesetz- (Delegation und freie Beweiswürdigung) als auch verfassungsmässig (kein überspitzter Formalismus oder Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatz); kein Vertrauensschutzes aufgrund eines Schreibens der ESTV bzw. der einer früheren Inspektion; Die Beschwerdeführerin schuldet für die entgeltliche Übertragung steuerbarer Urkunden als Vermittlerin für schweizerische Personalvorsorgestiftungen und Versicherungsgesellschaften («Kundengruppe 1») als Vertragspartei je eine halbe Umsatzabgabe, da anlässlich der Buchprüfung durch die ESTV keine Effektenhändlerkarten der Kundengruppe 1 vorgelegt werden konnten; Die Beschwerdeführerin schuldet je eine halbe Umsatzabgabe für unter Beteiligung von Schweizer Asset Managern von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen («Kundengruppe 2») vermittelte Geschäfte, sofern im Umsatzregister unter den Rubriken «CounterParty Name» und «CPTY Name 2» nur Schweizer Asset Manager, nicht aber ausländische kollektive Kapitalanlagen genannt wurden, da mangels Belegen die Schweizer Asset Manager als Vertragsparteien gelten und sich nicht rechtzeitig mittels den blauen Effektenhändlerkarten ausgewiesen haben; Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung betreffend die Umsatzabgabefolgen in der Kundengruppe 2, sofern im Umsatzregister unter der Rubrik «CPTY Name 2» eine ausländische kollektive Kapitalanlagen genannt ist; im Übrigen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten wurde.
  • Urteil vom 27. Juni 2017 (A-2800/2016); Entscheid angefochten beim Bundesgericht: Mehrwertsteuer (1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2013); MWST-rechtliche Folgen des Erwerbs von Kunstwerken durch eine Aktiengesellschaft; Vorsteuerabzug zulässig; der Erwerb ist unternehmerisch geprägt, da die Kunstwerke der Dekoration der Geschäftsräume dienen mit dem Ziel, das Vertrauen der Kunden zu gewinnen (Schaffung einer guten Geschäfts- und Verhandlungsumgebung); die Beschwerde ist zulässig und der vorinstanzliche Entscheid wird aufgehoben.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.