Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 15. - 21. Mai 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 2. Mai 2017 (A-4025/2016): Amtshilfe (DBA Schweiz - Indien); die Vermutung von Treu und Glauben in Bezug auf das indische Amtshilfegesuch konnte nicht entkräftigt werden; die gegen den Amthilfeentscheid der ESTV erhobene Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 25. April 2016 (A-5228/2016): Verrechnungssteuer (Deklaration); die ESTV verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen der Meldung (statt der Steuerentrichtung) gemäss Art. 24 VStV; eine darauf gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen; trotz der vollen Kognition der Rechtsmittelinstanz ist die durch die ESTV begangene Gehörsverletzung nicht heilbar (E. 4.2.3 mit Verweis auf die eigene Rechtsprechung); die Gehörsverletzung begründet vorliegend aber keine Nichtigkeit der Verfügung, zumal die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen und mitwirken konnte (E. 4.2.2).
  • Urteil vom 3. Mai 2017 (A-4061/2016): Direkte Bundessteuer; Veranlagungsort bei interkantonaler Wohnsitzverlegung; die ESTV bestimmt den Veranlagungsort einer steuerpflichtigen Person, wenn er im Einzelfall ungewiss oder strittig ist und mehrere Kantone betroffen sind (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 DBG); steuerrechtlicher Wohnsitz; Mittelpunkt der Lebensinteressen (Art. 3 Abs. 2 DBG, Art. 23 Abs. 1 ZGB analog); kumulative Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerrechtlichen Wohnsitzes (objektive Voraussetzung des „tatsächlichen Aufenthalts“ und subjektive Voraussetzung der „Absicht des dauernden Verbleibens“); der von der ESTV bestimmte Veranlagungsort wird bestätigt; die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 10. Mai 2017 (A-1613/2017): Zollerlass; Gesuch um Erlass von Zollabgaben; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; das Ausstandsbegehren wegen Befangenheit eines Richters wird abgewiesen.
  • Urteil vom 3. Mai 2017 (A-362/2017): Mehrwertsteuer (MWST); die Beschwerdeführerin hat einen Verfahrensantrag gestellt, dass ihre Einsprache als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wird; das Bundesverwaltungsgericht ist mangels funktioneller Zuständigkeit nicht auf den Antrag eingetreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG) ; die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen (Art. 8 Abs. 1 VwVG).

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.