Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 24. - 30. April 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 7. April 2017 (A-2637/2016): Verrechnungssteuer (Geldwerte Leistung); die Provision für die Vermittlung eines Grundstücks wurde direkt dem Kontokorrent des Aktionärs gutgeschrieben und nicht in der Erfolgsrechung verbucht; eine direkte Gutschrift auf dem Kontokorrent des Aktionärs (d.h. die erfolgsneutrale Verbuchung der entsprechenden Zahlungseingänge), stellt einen Ertragsverzicht zugunsten des Anteilsinhabers und damit eine geldwerte Leistung dar; die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 9. Juni 2015 (A-7091/2014): Amtshilfe (DBA Schweiz – Frankreich); Grundsatz der Verhältnismässigkeit; die im Rahmen der Amtshilfe zur Verfügung gestellten Informationen werden in zeilicher Hinsicht nur teilweise vom Amtshilfegesuch erfasst (Jahre 2010 bis 2013 statt 2011 bis 2012); die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
  • Urteil vom 11. April 2017 (A-1635/2015): Zolltarif; A. eine auf Import, Export, Kauf, Verkauf und Vertrieb chirurgischer und medizinischer Produkte spezialisierte Gesellschaft, erhob am 12. März 2015 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht nachdem die Zollkreisdirektion Genf im Rahmen einer Importkontrolle das Importgut (chirurgische Markierungsstifte) mit der Tarifnummer 9608.2000 gemäss dem Tarifnummernverzeichnis der eidgenössischen Zollverwaltung (S. 501, Kapitel 96, mit Bezeichnung der Ware: Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte) einstufte, während A.die Ware mit der Tarifnummer 9018.9000 gemäss dem Tarifnummernverzeichnis der eidgenössischen Zollverwaltung (S. 479, Kapitel 90, mit Bezeichnung der Ware: Instrumente, Apparate und Geräte für medizinische und chirurgische Zwecke) geltend gemacht hatte. Das Bundesverwaltungsgericht widmete sich zunächst den anwendbaren Rechtsgrundlagen (u.a. der Mitgliedschaft der Schweiz beim internationalen Übereinkommen über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren) und erinnert, dass Waren, die in ein Zollgebiet oder aus einem Zollgebiet verbracht werden, zollpflichtig sind und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz veranlagt werden (E. 5.1 und 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht beleuchtete anschliessend die Grundsätze der Auslegung mit Verweis auf „die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des harmonisierten Systems (aVüAhS)“ (E. 5.3; vgl. dazu das Tarifnummernverzeichnis zum elektronischen Zolltarif, S. 12). Die schweizerischen Zolltarife knüpfen dabei an die Nomenklatur des Harmonisierungssystems an (E. 5.4). Das Bundesverwaltungsgericht stellt dabei die streitgegenständlichen Tarife gegenüber und konstatiert, dass diese nicht zweifelsohne in eine der beiden Kategorien eingeteilt werden können. Es setzte sich schliesslich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz auseinander (u.a. auch mit der Frage der Sterilität medizinischer Produkte als Auslegungshilfe) und hielt gemäss der Regel 3 Buchstabe a des aVüAhS, wonach die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung der Nummer mit der allgemeineren Warenbezeichnung vorgeht (E. 6.1.2 – E. 6.3.2), fest, dass die tarifarische Einschätzung der Vorinstanz (9608.2000) spezifischer ist, als jene der Beschwerdeführerin (E. 6.3.3). Im Übrigen hält die Vorinstanz fest, dass die Zollbehörden von Hannover (DE) in ständiger Praxis die streitgegenständlichen Importgüter als Schreiber und Markierstifte qualifiziere (E. 6.4). Hingegen ist das weitere Argument der Beschwerdeführerin, dass das Importgut von einer zur Herstellung medizinischer Produkte spezialisierten Gesellschaft produziert wird und es sich deshalb ein Tarif für medizinische Apparate Anwendung finden müsse, unbehelflich (E. 7.2). Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.