Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 17. - 23. April 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 5. April 2017 (A-360/2017): Amtshilfe (DBA Schweiz - Spanien); Verweigerung der Akteneinsicht einer Bank im Amtshilfeverfahren; keine Betroffenheit der Beschwerdeführerin in eigenen Interessen; kein als erheblich zu qualifizierender Reputationsschaden; die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 11. April 2017 (A-5769/2016): MWST; Emissionsminderungszertifikate (2011); Qualifikation der Umsätze aus dem Spotverkauf von Klimaschutzzertifikaten gemäss dem Kyoto Protokoll (CERs; Certified Emission Reductions), der Umsätze aus dem Spotverkauf freiwilliger Klimaschutzzertifikate (VERs; Verified Emission Reductions) und der Umsätze aus dem Forward- oder Optionsverkauf von freiwilligen Klimaschutzzertifikaten (VERs) als von der Steuer ausgenomme Leistungen im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG (Mehrwertsteuergesetz). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die CERs und VERs nicht als Wertrechte im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG zu qualifizieren sind (E. 6.3.4). Umsätze mit derartigen Emissionsminderungszertifikaten lassen sich mehrwertsteuerlich nur als nicht steuerausgenommene Überlassung immaterieller Werte betrachten (E. 6.3.4). Die Qualifikation von Umsätze aus Forward- oder Optionsverkäufen im Zusammenhang mit CERs und VERs als von der Steuer ausgenomme Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG, ist hingegen nicht zu beanstanden, da sowohl Forwards als auch Optionen zu den klassischen derivativen Finanzinstrumenten gehören, deren Wert sich von demjenigen des jeweiligen Basisproduktes ableitet (E. 8). Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass Umsätze aus Forward- und Optionsverträgen im Zusammenhang mit CERs und VERs, nicht jedoch Umsätze aus Spotverkäufen dieser Emissionsminderungszertifikate unter Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG zu subsumieren sind.
  • Urteil vom 6. April 2017 (A-882/2016): Tabaksteuer; Wasserpfeifentabak; fraglich war die Änderung des Art. 2 Abs. 6 der Tabaksteuerverordnung (TStV) vom 29. April 2015 (in Kraft getreten per 1. Mai 2015), d.h. die Qualifikation von Wasserpfeifentabak als Feinschnitttabak. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass ausser der Tatsache, dass der Wasserpfeifentabak zwar geschnittenen Tabak enthält (was ihn erst als Tabakfabrikat qualifiziert) und dass dessen Konsum gesundheitsgefährdend ist (was generell für alle Tabakfabrikate gilt), dass der Wasserpfeifentabak mit Feinschnitttabak aufgrund seiner völlig unterschiedlichen Beschaffenheit und Verwendungsart aber nichts gemeinsam hat und somit nicht unter die Produktkategorie Feinschnitttabak subsumiert werden kann. Mit der Gleichsetzung von Wasserpfeifentabak und Feinschnitttabak in der per 1. Mai 2015 neu eingeführten Bestimmung von Art. 2 Abs. 6 TStV missachtet der Bundesrat den in Art. 10 des Tabaksteuergesetzes (TStG) durch die Produktekategorien vorgegebenen Rahmen klar. Der Bundesrat hat nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Erlass von Art. 2 Abs. 6 TStV sein Ermessen zur näheren Definition von Tabakfabrikaten überschritten und gegen das abgaberechtliche Legalitätsprinzip verstossen, weshalb sich Art. 2 Abs. 6 TStV (im vorliegenden Anwendungsakt) als gesetzes- und verfassungswidrig erweist (E. 4.4). Die Bemessung der Tabaksteuer und damit zusammenhängender Abgaben (SOTA-Gebühr und Präventionsfonds) hat auf der Basis der bis 30. April 2015 für Wasserpfeifentabak anwendbaren Regelung (Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV TStG = 12% des Kleinhandelspreises) zu erfolgen (E. 5.1).
  • Urteil vom 6. April 2017 (A-2997/2016): Schwerverkehrsabgabe; unbegleiteter kombinierter Verkehr; Unterschreiten der erforderlichen Grösse der Ladebehälter für die Rückerstattung; Rückleistungspflicht.
  • Urteil vom 6. April 2017 (A-3005/2016): Schwerverkehrsabgabe; unbegleiteter kombinierter Verkehr; Unterschreiten der erforderlichen Grösse der Ladebehälter für die Rückerstattung; Nachforderung.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.