Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 25. Februar - 3. März 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 6. Februar 2019 (2C_300/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Solothurn); die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Solothurn wird bestätigt.
  • Urteil vom 11. Februar 2019 (2C_263/2018): Staats- und Gemeindesteuern 2006 (St. Gallen); Nachsteuer; das Kantonale Steueramt St. Gallen hat zu Unrecht ein Nachsteuerverfahren durchgeführt und das erhobene Rechtsmittel erweist sich demzufolge als begründet; die Beschwerde wird gutgeheissen.
  • Urteil vom 15. Februar 2019 (2C_736/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2011 und 2012 (Basel-Stadt); Nachsteuern; Beschwerdeführer A. ist Alleingesellschafter und gleichzeitig einzeln zeichnungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH; auf Ebene der Gesellschaft ist es im Anschluss an eine Bücheruntersuchung aufgrund unvollständig verbuchter Umsätze (aus dem Restaurantbetrieb und den Einnahmen aus Untervermietung) zu Aufrechnungen durch die Steuerverwaltung BS gekommen; diese sind rechtskräftig; im Anschluss daran nahm die Steuerverwaltung BS auf Ebene des Steuerpflichtigen grundsätzlich dieselben Aufrechnungen vor; das Bundesgericht bestätigt die Rechtsprechung, wonach in zweidimensionalen Sachverhalten (welche sich aus der Kapitalgesellschaft und dem Anteilsinhaber zusammensetzen) kein Aufrechnungsmechansismus besteht (E. 2.2.1); es muss vielmehr eine geldwerte Leistung seitens der Kapitalgesellschaft an den Anteilsinhaber erbracht worden sein, was von der Steuerbehörde zu beweisen ist (E. 2.2.2); in Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast hat aber ein Anteilsinhaber, der gleichzeitig Organ der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten bzw. im Fall einer üblichen Aufrechnung (die nicht unter den Sondertatbestand von Art. 130 Abs. 2 DBG fällt) den Gegenbeweis anzutreten; der Beschwerdeführer A. ist mit seinen Ausführungen einer detaillierten Bestreitung nicht nachgekommen; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017): Staats- und Gemeindesteuer 2009 und 2010 (Zürich und Obwalden); interkantonale Doppelbesteuerung; die Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Hingegen ist die Beschwerde gegen die bereits rechtskräftige Veranlagung des Kantons Obwalden für die Steuerperioden 2009 und 2010 gutzuheissen, da ein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 3 BV vorliegt. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin lag in den betreffenden Steuerperioden 2009 und 2010 in Zürich. «Die leitenden und auch sämtliche übrigen Angestellten der Beschwerdeführerin übten zumindest ganz überwiegend ihre Tätigkeiten in Zürich aus, von dort wurden die laufenden Geschäfte geführt und dort befand sich demnach die wirkliche Leitung der Gesellschaft. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten und teilweise bewiesenen oder zumindest nicht bestrittenen Aktivitäten im [Kanton Obwalden] (Generalversammlungen, Verwaltungsratssitzungen, gewisse administrative Tätigkeiten) erreichen keine damit vergleichbare Bedeutung. Stand dem zivilrechtlichen Sitz [im Kanton Obwalden] ein Ort der tatsächlichen Verwaltung in Zürich gegenüber, hat die Vorinstanz das Hauptsteuerdomizil zu Recht dem Kanton Zürich zuerkannt und brauchte jedenfalls unter diesem Titel dem Kanton Obwalden keine Steuerfaktoren zu überlassen.» (E. 3.3.) Die Beschwerde gegen den Kanton Zürich wird abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Kanton Obwalden wird gutgeheissen und der Kanton Obwalden wird angewiesen, die Veranlagung der kantonalen und kommunalen direkten Steuern der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2009 und 2010 aufzuheben und die bereits bezogenen Steuern zurückzuerstatten.
  • Urteil vom 6. Februar 2019 (2C_585/2017): Mehrwertsteuer (Leistungsverhältnis). «Können weder die Informationsübermittlung an die Forschenden, noch deren anschliessende Tätigkeiten dem Bund zugerechnet werden, bleibt kein Raum für die Annahme einer inneren wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen den Zahlungen des Bundes unter dem Leistungsauftrag 2014 - 2016 und den Tätigkeiten des Vereins. Damit fehlt es vorliegend an einem mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnis. Die Zahlungen, die der Bund unter dem Leistungsauftrag 2014 - 2016 vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 an den Verein ausgerichtet hat, gelangen als Nicht-Entgelte im Sinne von Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer. Der Verein hat deshalb in Bezug auf diese Zahlungen keine Mehrwertsteuer zu entrichten.» (E. 5.4.) Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.