Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 13. - 19. Dezember 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 12. November 2021 (6B_938/2020, 6B_942/2020): Mehrfache vorsätzliche Hinterziehung der Mehrwertsteuer; Anklageprinzip, Verfolgungsverjährung, Strafzumessung: Die Beschwerdeführerin 1 macht zu Recht geltend, das Asperationsprinzip gelange im Mehrwertsteuerstrafrecht auf die Ausfällung von Bussen nur in den in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fällen zur Anwendung. Vorliegend liegt weder ein Anwendungsfall von Art. 101 Abs. 4 MWSTG noch von Art. 101 Abs. 5 MWSTG vor. Die Strafverfolgung obliegt bei der Einfuhrsteuer der EZV, weshalb Art. 101 Abs. 5 MWSTG nicht zur Anwendung gelangt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG sieht ein Abweichen vom Kumulationsprinzip und eine angemessene Straferhöhung wie dargelegt nur für die in Idealkonkurrenz begangenen weiteren Straftaten im Zuständigkeitsbereich der EZV vor. Für in Realkonkurrenz begangene Straftaten, d.h. durch Nichtanmeldung von Waren bei deren Einfuhr in die Schweiz zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. an unterschiedlichen Orten, gilt entgegen der Vorinstanz daher das in Art. 9 VStrR verankerte Kumulationsprinzip; Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1.
  • Urteil vom 18. November 2021 (2C_686/2021): Grundstückgewinnsteuer 2011 (Bern); Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführer die Kosten im Umfang von CHF 595'000 als Anlagekosten geltend machen können. Vorliegend ist einzig der Umstand massgebend, ob die behaupteten Kosten für die geltend gemachten Renovations- und Sanierungsarbeiten entstanden sind und die entsprechenden Kosten auch effektiv aufgewendet wurden. Diesen Nachweis erbringen die Beschwerdeführer nicht. Das Vorbringen, wonach auf den Handwerkerrechnungen gleichzeitig der Erhalt der entsprechenden Zahlungen quittiert worden sei, stösst ebenfalls ins Leere. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 4. November 2021 (2C_217/2021): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2014 (Solothurn); Kapitalleistungen aus Vorsorge. Streitig ist vorliegend, ob der Steuerpflichtige tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und damit ein gesetzeskonformer Barauszahlungsgrund nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG vorliegt. Es gelingt dem Steueramt nicht darzulegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich gewesen sei. Im Gegensatz zum Teilbereich des Wertschriftenhandels hat der Steuerpflichtige insgesamt (inkl. Liegenschaftenhandel) ein Einkommen erzielt und es ist von untergeordneter Bedeutung, wie viel der frei gewordenen Kapazität der Steuerpflichtige auf seine neu aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit aufwendet. Ausserdem besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Investition des freigewordenen Vorsorgegeldes in das Geschäftsvermögen oder zu einer Mindestdauer der selbständigen Erwerbstätigkeit. Auch die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung oder eine nachträgliche Berichtigung sind nicht erfüllt. Abweisung der Beschwerde des kantonalen Steueramtes.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.