Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 6. - 12. Dezember 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 24. November 2021 (2C_953/2020): Amtshilfe DBA CH-KR; Die Schweiz bekommt häufig Amtshilfeersuchen, wo sich die Betroffenen auf einen Steuerwohnsitz in einem Drittstaat berufen, um sich der Übermittlung von Informationen an den ersuchenden Staat zu widersetzen. Streitig war vorliegend, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht die Schlussverfügung der ESTV aufgehoben hat mit der Begründung, dass das koreanische Amtshilfegesuch betreffend A. eine unzulässige «fishing expedition» sei. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit eine Grundsatzfrage ist, die eine detaillierte Prüfung der Situation voraussetzt und von der Schweiz als ersuchten Staat im Rahmen der Amtshilfe nicht behandelt wird und auch nicht behandelt werden kann. Die Schweiz kann dies nur für eine in ihrem Territorium steuerlich ansässige Person beurteilen. Im vorliegenden Fall bezeichnet das streitige Gesuch A. als koreanischen Steuerpflichtigen gegen den in Korea eine Strafuntersuchung läuft. Die voraussichtliche Erheblichkeit ist damit gegeben. Der Antrag hält klare Informationen, die aufzeigen, dass Korea davon ausgeht, dass A. dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss die Steueransässigkeit nicht in Frage gestellt werden. Die von A. vorgelegte Bescheinigung, die seinen steuerlichen Wohnsitz in Indonesien belegen soll, ist nicht relevant. Dies müsste von den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten anhand der Abgrenzungsregeln in einem allfälligen DBA zwischen Korea und Indonesien geklärt werden. Gutheissung der Beschwerde der ESTV.
  • Urteil vom 11. November 2021 (2C_406/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Bern); Steuerfreiheit von Kapitalzahlungen bei Stellenwechsel und Abzug von Einkäufen in die 2. Säule; Mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters und Aufgabe ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit bezog die steuerpflichtige Ehegattin im April 2015 eine Kapitalleistung, welche von der Steuerverwaltung Bern im Mai 2015 mit einer unangefochten gebliebenen Sonderveranlagung erfasst wurde. Die Ehegattin blieb weiterhin selbständig erwerbstätig und diesbezüglich bei einer anderen Pensionskasse versichert (bereits seit 2014). Einen im Dezember 2015 getätigten Einkauf in diese Pensionskasse liess die Steuerverwaltung Bern nicht zum Abzug zu. Das beschwerdeführende Ehepaar beantragte vor Bundesgericht sinngemäss, dass der Einkauf zum Abzug zuzulassen sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass soweit eine Kapitalauszahlung durch Art. 24 lit. c DBG von der Einkommenssteuer befreit wird, der korrespondierende Einkauf nicht unter Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG fällt und folglich nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden kann. Ob vorliegend ein Abzug geltend gemacht werden kann, hänge daher von der steuerlichen Würdigung der im April 2015 erhaltenen Kapitalleistung ab. Der Grund für die Ausrichtung der Kapitalleistung (Austrittsleistung oder Vorsorgefall) kann gemäss Bundesgericht für die Anwendung von Art. 24 lit. c DBG nicht entscheidend sein. Ausschlaggebend sei alleine, ob die steuerpflichtige Person einen Stellenwechsel vollzieht und innert Jahresfrist die bezogenen Mittel wieder der beruflichen Vorsorge zuführt. Indem die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit erheblich ausbaute, nachdem sie ihre Anstellung aufgegeben hatte, vollzog sie gemäss Bundesgericht einen Stellenwechsel i.S.v. Art. 24 lit. c DBG. Ob auch dann von einem Stellenwechsel auszugehen wäre, wenn die Beschwerdeführerin die selbständige Erwerbstätigkeit lediglich fortgeführt und nicht ausgebaut hätte, liess das Bundesgericht offen. Das Bundesgericht hielt abschliessend fest, dass aufgrund des Stellenwechsels und des Einkaufs in die 2. Säule innert Jahresfrist, die ausbezahlte Alterskapitalleistung im entsprechenden Umfang kraft Art. 24 lit. c DBG von der Steuer befreit, dafür aber der Einkauf nicht zum Abzug zuzulassen ist. Ob der Einkauf steuerlich abzugsfähig gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin keinen Stellenwechsel vollzogen oder mit dem Einkauf mehr als ein Jahr zugewartet hätte, liess das Bundesgericht offen. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen Eheleute.
  • Urteil vom 18. November 2021 (2C_476/2021): Staats- und Gemeindesteuern 2015-2017 (Zürich); Steuerbezug, Steuerrückerstattung; Der Erblasser hinterliess neben seiner Ehegattin fünf gesetzliche Erben. Die Ehegattin verzichtete auf ihren Erb- und Pflichtteilsanspruch. Beim Tod des Erblassers hatten die Eheleute für die Staats- und Gemeindesteuern 2015-2017 ein Steuerguthaben auszuweisen, bezahlt von einem Bankkonto, an welchem die Ehegattin gemäss eigener Aussage alleine berechtigt gewesen sein will. Das Steueramt Zürich verfügte, das Steuerguthaben sei je zur Hälfte (zzgl. Zinsen) an die nicht (mehr) erbberechtigte Ehegattin und die Erbengemeinschaft zurückzuerstatten. Die beschwerdeführende Ehegattin rügte vor Bundesgericht, die Anwendung von § 180 StG ZH auf den vorliegenden Sachverhalt sei willkürlich und verletze folglich Art. 9 BV. Gemäss Bundesgericht ist die analoge Anwendung von § 180 StG ZH auf den vorliegenden Sachverhalt nicht willkürlich. Abweisung der Beschwerde der Ehegattin.
  • Urteil vom 2. November 2021 (2C_825/2020): Zoll; Nachforderungsverfügung. Der A AG wurde die zollbegünstigte Einfuhr von Öl zur Herstellung bestimmter Produkte bewilligt (Art. 14 Abs. a ZG i.V.m Art. 51 ZV). Die Verwendungsverpflichtung hat die A AG nicht eingehalten. D AG als Importeurin des Öls für A AG hätte die Ware entsprechend nicht reduziert verzollen dürfen. A AG hat das Öl somit unter dem Marktpreis erworben und unterliegt als Begünstigte einer Nachleistungspflicht gem. Art. 12 VStrR für Zoll und Einfuhrsteuer. Die Bewilligungserteilung an A AG im Jahr 2010 vermittelt keinen Anspruch auf Vertrauensschutz; Abweisung der Beschwerde.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.