Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 21. - 27. November 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 8. November 2022 (2C_826/2022): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2020 (Tessin); Fristwiederherstellung; Die Vorinstanz hat eine Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht abgelehnt. Die Steuerpflichtigen machten geltend, ihr Treuhänder sei aufgrund einer Antwort eines Mitarbeiters der Steuerverwaltung davon ausgegangen, die Veranlagung sei definitiv. Das betreffende Treuhandbüro hätte die geltenden Verfahrensregeln jedoch kennen müssen. Ausserdem war die Einsprachefrist auch auf der Veranlagungsverfügung vermerkt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 11. November 2022 (2D_21/2022): Erbschaftssteuer (Genf); Fristwiederherstellung; Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass vorliegend das Versäumnis der Bank, den Kostenvorschuss fristgerecht zu überweisen, der Beschwerdeführerin anzulasten ist. Diese hätte sich zumindest vergewissern müssen, dass die Zahlung getätigt worden ist, auch wenn es zuvor noch nie Schwierigkeiten mit Zahlungen gegeben habe. Abweisung der Beschwerde der Erbschaftsverwalterin.
  • Urteil vom 27. September 2022 (2C_988/2021): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2015 (Appenzell Ausserrhoden); Streitig sind verschiedene Gewinnaufrechnungen bei der beschwerdeführenden A. AG. Mehrere der durch die Vorinstanz vorgenommenen Aufrechnungen beziehen sich auf Aufwendungen, deren geschäftsmässige Begründetheit nicht genügend nachgewiesen ist. Unter anderem sind dies: (i) Übernahme Kosten von Versicherungsprämien für das Motorrad eines Lehrlings, (ii) freiwillige Zuwendung an die C. GmbH, (iii) entrichtete Provision an die D. GmbH, (iv) Barzahlung an F. und (v) Übernahme einer Leasingrate für ein Geschäftsfahrzeug. Weitere Aufrechnungen beruhen auf der Begründung, es liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor unter anderem im Zusammenhang mit dem (i) Erwerb eines Porsche Panamera, (ii) drei als Aufwand verbuchte Rechtsberatungen, (iii) Verkauf eines Firmenfahrzeugs und (iv) unterpreisliche Vermietung eines Gebäudes an einen Mitarbeiter. Zusammenfassend erweist sich eine Gewinnaufrechnung als unbegründet (hinsichtlich der übernommenen Leasingrate für ein Geschäftsfahrzeug) und im Zusammenhang mit einer zweiten Gewinnaufrechnung muss die Veranlagungsbehörde die steuerlichen Grundlagen neu erfassen (hinsichtlich Erwerb eines Porsche Panamera). Die übrigen Aufrechnungen sind nicht zu beanstanden. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der steuerpflichtigen A. AG und Rückweisung der Sache im Sinne der Erwägungen an die Steuerbehörde.
  • Urteil vom 4. November 2022 (2C_137/2022): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2007 (Waadt), Miteigentum, Eigenmietwert und Unterhaltskosten von privaten Liegenschaften; Im vorliegenden Fall geht aus dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt hervor, dass der Steuerpflichtige und seine Konkubinatspartnerin im Jahr 2007 zu je einem halben Anteil als Miteigentümer einer Liegenschaft im Grundbuch eingetragen waren. Der Steuerpflichtige beruft sich vergeblich auf das Bestehen der Vereinbarung mit seiner Konkubinatspartnerin, um die Zuweisung von 4/5 des Mietwertes der Liegenschaft an sich zu erreichen, da diese Vereinbarung nicht zu einer Änderung des Grundbucheintrages geführt hat, was allein massgebend ist. Folglich hat die Vorinstanz ihm zu Recht zu Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG (nur) die Hälfte des Eigenmietwertes der Liegenschaft zugerechnet. Die Kosten für den Unterhalteiner privaten Liegenschaft sind als Gewinnungskosten abziehbar. Bei selbstbewohnten Liegenschaften sind somit nur die Unterhaltskosten abzugsfähig, die in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem steuerbaren Eigenmietwert stehen. Daraus folgt, dass ein Miteigentümer, der für die Hälfte des Eigenmietwerts der Liegenschaft besteuert wird, nur die Hälfte der auf der Liegenschaft angefallenen Unterhaltskosten abziehen kann, selbst wenn er einen höheren Kostenanteil getragen hat, als es seinem Anteil am Miteigentum entspricht. Eine abweichende vertragliche Kostenverteilung hat keine Auswirkungen auf das Steuerrecht, das dem Sachenrecht nachempfunden ist. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vom Steuerpflichtigen über seinen Anteil hinaus bezahlten Unterhaltskosten als Forderung gegenüber seiner Konkubinatspartnerin aufgerechnet hat, da sie gemäss massgeblichem Sachverhalt keinen Schenkungswillen des Steuerpflichtigen erkennen konnte. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.