Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 5. August - 11. September 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 4. August 2022 (2C_605/2021) – zur Publikation vorgesehen: Steuergesetz vom 21. Juni 1994; abstrakte Normenkontrolle bezüglich Gesetzesrevision vom 1. Juni 2021; Die verabschiedete Regelung, die die Obergrenze des steuerbaren Eigenmietwerts bei Liegenschaftseigentümern mit einem steuerbaren Vermögen von weniger als CHF 500'000 (auf Antrag) auf 30% ihrer Bareinkünfte festgelegt, verstösst gegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV sowie gegen Art. 7 Abs. 1 StHG. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Gesetzesänderung aufgehoben.
  • Urteil vom 2. August 2022 (2C_872/2021) – zur Publikation vorgesehen: Steuerstrafrecht; Staats- und Gemeindesteuern (Genf) und Direkte Bundessteuer 2002–2010; Mit Urteil 2C_333/2017 wurde die H. AG aufgrund verdeckter Gewinnausschüttungen (Verbuchung überhöhter Mietaufwände aufgrund Baufahrzeugvermietung) zugunsten von A. wegen vollendeter Steuerhinterziehung nach Art. 175 DBG rechtskräftig verurteilt. Gegen A., welcher Verwaltungssekretär der H. AG und Inhaber des Einzelunternehmens A. war, wurde ebenfalls ein Strafverfahren eröffnet wegen Beihilfe zur vollendeten Steuerhinterziehung. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Gehilfenschaft und die Busse bejaht hat. Nach neuem Recht ist die Strafverfolgung für die Steuerjahre 2008–2010 nicht verjährt, da die Verfügungen am 14. Dezember 2018 zugestellt wurden, also vor Ablauf der Frist von 10 Jahren. Der Beschwerdeführer A. bestreitet die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Gehilfenschaft zur vollendeten Steuerhinterziehung. In objektiver Hinsicht waren die Buchhaltungen der H. AG für die Steuerperioden 2008 bis 2010, wie sie vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Verwaltungssekretär unterzeichnet wurden, mit Unregelmässigkeiten behaftet. Es ist somit offensichtlich, dass der Beschwerdeführer kausal zur Steuerhinterziehung der H. AG beigetragen hat. In Bezug auf die subjektiven Elemente geht hervor, dass der Beschwerdeführer weder den Umstand der vom Einzelunternehmen zu viel bezahlten Beträge, noch die Steuervorteile der vorgenommenen Abzüge der H. AG ignorieren konnte. Zumindest ist Eventualvorsatz anzunehmen. Daraus folgt, dass die Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung gegeben ist. Aus dem Wortlaut von Art. 181 Abs. 3 DBG geht hervor, dass der Gesetzgeber die Kumulierung von Sanktionen von juristischen Personen und ihrer Organe klar zugelassen hat, was auch nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstösst, da die AG und ihre Organe getrennte und unabhängige Steuersubjekte sind. Das Bundesgericht bestätigte die Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers A.
  • Urteil vom 16. August 2022 (2C_723/2021): Staats- und Gemeindesteuern (Genf) und Direkte Bundessteuer 2018; Im Wesentlichen hielt die Vorinstanz fest, dass das Genfer Wohn- und Mieterschutzgesetz die Steuerpflichtigen, vorliegend Eigentümerin von gemeinnützigem Wohnraum, verpflichtet, „Reserven“ für Unterhaltsarbeiten zu bilden. Der in der Jahresrechnung 2018 der Steuerpflichtigena usgewiesene Betrag von CHF 245'338 betrifft eine „Reserve“ für zukünftige Risiken oder Investitionen und ist als solcher gemäss Vorinstanz steuerlich nicht abzugsfähig. Das Bundesgericht erachtet die vorinstanzliche Auslegung des kantonalen Rechts als nicht willkürlich. Auch für die direkte Bundessteuer kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Reserve gemäss Art. 960e Abs. 2 OR erforderlich war. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.