Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 30. Juli - 5. August 2018 publiziert wurden.

  • Urteil vom 5. Juli 2018 (2C_140/2018): Wehrpflichtersatzabgabe (2006 – 2007); das Legalitätsprinzip ist nicht verletzt, wenn der Bundesrat, gestützt auf Art. 47 Abs. 1 WPEG, den massgebenden Umrechnungskurs in Art. 20 WPEV festlegt, denn es werden keine neuen Rechte und Pflichten begründet, die einer besonderen formell-gesetzlichen Grundlage bedürften; zudem ist das Rechtsgleichheitsprinzip inhaltlich nicht verletzt, wenn in Art. 20 WPEV festgelegt wird, dass die ausländische Währung nach Massgabe der Sachlage umzurechnen ist, wie sie im Zeitpunkt der von Gesetzes wegen entstehenden Abgabeforderung herrschte. Abweisung der Beschwerde des Ersatzpflichtigen.
  • Urteil vom 13. Juli 2018 (2C_489/2018 / 2C_490/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuer 2007 (Appenzell Ausserrhoden); die Beschwerdeführer vermögen nicht substantiiert zu begründen, inwieweit die Aufrechnungen in der Steuerperiode 2007 zu Unrecht vorgenommen wurden; in Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast hat ein Anteilsinhaber, der gleichzeitig Organ der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe der von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt er dies oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (E. 2.2.5). Abweisung der beiden Beschwerden der Steuerpflichtigen soweit darauf einzutreten ist.
  • Urteil vom 16. Juli 2018 (2C_546/2017): Direkte Bundessteuer 2010 (Veranlagungsort); Scheidung eines im Kanton ZH domizilierten Ehepaars im Laufe des Jahres 2009; unbeschränkte Steuerpflicht des Mannes (hiernach «Steuerpflichtiger») im Kanton ZG für das ganze Jahr 2009. Während der Steuerpflichtige geltend macht, im Kanton ZG bei seinem Bruder und seiner Schwägerin gewohnt zu haben, beansprucht der Kanton ZH wiederum die unbeschränkte Steuerpflicht des Steuerpflichtigen im Jahr 2010 auf Grund des Rückkaufs des der Ex-Ehefrau gehörenden Familienhauses in ZH. Im vorliegenden Fall, liegt die Beweislast in Bezug auf die subjektive Steuerpflicht des Steuerpflichtigen auf der Seite der Zürcher Steuerbehörde, weil der Steuerpflichtige im Jahr 2010 bereits im Kanton ZG unbeschränkt steuerpflichtig ist.  In diesem Zusammenhang muss die Behörde die vom Steuerpflichtigen offerierten Beweise abnehmen, insbesondere die Befragung der Ex-Ehefrau und ihres neuen Lebenspartners, welche bezeugen können, dass der Steuerpflichtige nicht mit ihnen zusammenlebte (was auch der allgemeinen Lebenserfahrung völlig widersprechen würde). Der Umstand, dass hauptsächlich Einkaufsquittungen aus dem Kanton ZH vorliegen, kann alleine nicht massgebend sein (E. 2.6).
  • Urteil vom 3. Juli 2018 (2C_109/2017): Reglement über Parkplatzgebühren (Luzern); Erlassprüfung; der Beschwerdeführer ficht Art. 1 Abs. 1 al. 4 des betreffenden Reglements an. Dieser sieht vor, dass Betreiber der dem Reglement unterstellten privaten Parkplätze von den Benützern eine Gebühr erheben müssen. Die im Reglement genannten Anlagen werden dabei nicht von Gesetzes wegen sondern aufgrund einer Unterstellungsverfügung im Einzelfall der Gebührenerhebungspflicht unterstellt. Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ergibt sich, dass die angefochtene Norm höchst unbestimmt formuliert ist und zudem die Ziele der Gebührenerhebungspflicht unklar bzw. teilweise sogar rechtlich fragwürdig sind. Das Fehlen von klaren Zielen und Zwecken verunmöglicht von vornherein, das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer allfälligen Unterstellungsverfügung im Einzelfall im Sinne von Art. 36 Abs. 2 und 3 BV gerichtlich zu überprüfen. Dieses Manko lässt sich auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung der streitigen Bestimmung beseitigen. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  • Urteil vom 17. Juli 2018 (2C_648/2017) Amtshilfe (DBA Schweiz -  Indien); Das blosse Verwenden illegal erworbener Daten durch den ersuchenden Staat stellt noch kein treuwidriges Verhalten dar, vielmehr ist der Beizug sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls geboten; aus BGE 143 II 224 folgt nicht, dass nur bei Missachtung vorheriger ausdrücklicher Zusicherungen ein treuwidriges Handeln vorliegen kann; dementsprechend stellt zumindest der Kauf illegal erworbener Daten und ein anschliessend darauf abgestütztes Amtshilfeersuchen auch dann einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar, wenn der ersuchende Staat nicht vorab ausdrücklich versichert hat, ein solches Verhalten zu unterlassen; anders als Frankreich in BGE 143 II 224 hat Indien vorliegend keine explizite Erklärung abgegeben, dass sich das Ersuchen nicht auf Daten aus nach schweizerischem Recht strafbaren Handlungen abstützt; Ziff. 10 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-IN verlangt vom ersuchenden Staat keine Angaben zur Herkunft der Grundlage des Ersuchens bildenden Daten; ebensowenig findet sich im DBA CH-IN eine Verpflichtung, wonach der ersuchende Staat eine Zusicherung abgeben muss, sein Ersuchen nicht auf Informationen abzustützen, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind; der gute Glaube eines Staates ist in internationalen Beziehungen vorausgesetzt; im Zusammenhang mit der Amtshilfe in Steuersachen bedeutet dies, dass grundsätzlich kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln; dabei ist es nicht als Treuwidrigkeit des ersuchenden Staates zu werten, wenn er trotz Aufforderung der ESTV keine solche ausdrückliche Zusicherung abgibt; Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
  • Urteil vom 17. Juli 2018 (2C_217/2018): Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Aargau); Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt; Veräusserung von Parzellen (Bauland); Schutz des bäuerlichen Bodenrechts; streitig war die Rechtsnatur der betroffenen Parzellen, denn sofern sie die Voraussetzungen, die an Grundstücke land- und/oder forstwirtschaftlicher Natur gestellt werden, erfüllen, wäre der Veräusserungsgewinn den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zuzurechnen. Der konjunkturelle oder industrielle Mehrwert unterläge demgegenüber der kantonalen Grundstückgewinnsteuer. Sollte es sich dahingegen um nicht land- oder forstwirtschaftliches Geschäftsvermögen handeln (wie von der Vorinstanz angenommen), ist neben den wieder eingebrachten Abschreibungen auch der Wertzuwachs mit der Einkommenssteuer zu erfassen. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

  • Urteil vom 19. Juli 2018 (2C_604/2018): Beitrag an die Quartiererschliessung, Verwaltungsrechtlicher Vertrag, Rückerstattung von nicht geschuldeten Beiträgen; auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.