Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 8. - 14. Juni 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 25. Mai 2020 (2C_893/2019): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2009-2012 (Wallis); Der Steuerpflichtige ist der Meinung, dass die Vorinstanz den Prozentsatz der in den Vorjahren zugelassenen Unterhaltskosten willkürlich unbeachtet liess und rügt damit eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgenommen hat. Somit wird die Beschwerde zurückgewiesen. Er rügt zudem eine Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör, indem er beanstandet, dass die Vorinstanz nicht begründet hat, wieso die Aufstellung über die werterhaltenden und wertvermehrenden Kosten nicht überzeugend war. Diese Beschwerde wird gutgeheissen. Rückweisung der Beschwerde an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen.
  • Urteil vom 24. April 2020 (2C_216/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2008 (Bern); Der Rechtsstreit betrifft einen geltend gemachten Unterstützungsabzug zugunsten der Lebenspartnerin, Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten für eine im Miteigentum stehende Liegenschaft und den Steuertarif. Die Steuerpflichtige kann, da sie hälftige Miteigentümerin der Liegenschaft ist, lediglich den halben Abzug gelten machen, obwohl sie die gesamten Kosten getragen hat. Mit Blick auf die geschilderten Erwerbsverhältnisse fällt auch der Unterstützungsabzug weg, da keine beschränkte Erwerbsfähigkeit nachgewiesen wird. Die Tarifreihen sind zivilstandsabhängig und da sie zwar in einem Konkubinat leben, aber keine eingetragene Partnerschaft haben, kommt der Ledigentarif zur Anwendung. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 18. Mai 2020 (2C_1052/2019): Verrechnungssteuer (Rückerstattung) 2017 (Genf); Strittig ist, ob die Steuerpflichtigen ihr Recht auf Rückerstattung verloren haben. Für eine fristgerechte Deklaration muss die betreffende Erklärung spontan erfolgen, d.h. auf die Initiative des Steuerpflichtigen selbst zurückgehen und nicht Folge einer Intervention durch die Steuerbehörde sein. Vorliegend ist dies nicht der Fall, da Inspektionen im Unternehmen vorausgegangen sind. Nicht verwirkt ist aber der Anspruch, wenn fahrlässig gehandelt wird, wobei fahrlässig ist, wenn durch Unvorsichtigkeit die Folgen der Handlungen nicht erkannt oder berücksichtigt werden. Diese subjektive Tatsache wurde aber von der Vorinstanz nicht festgestellt, somit kann das Bundesgericht nicht darüber urteilen. Die Beschwerde ist zulässig. Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen.
  • Urteil vom 25. Mai 2020 (2C_191/2020): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2017 (Waadt); Fraglich ist, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf Wiederherstellung der Frist für eine verspätet eingereichte Beschwerde beim Kantonsgericht haben. Die zuständige Mitarbeiterin des Treuhänders verstarb. Zwischen Todestag und Ablauf der Frist zur Einreichung der Beschwerde lagen 10 Tage. Dies wäre genügend Zeit für eine Reorganisation gewesen und somit ist das Verstreichen der Frist auf Fahrlässigkeit zurückzuführen. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 14. April 2020 (2C_978/2019): Kirchensteuern 2015 und 2016 (Solothurn); Die Beschwerdeführer erhoben Einsprache gegen die Schlussrechnung der Einwohnergemeinde U./SO und beanstandeten, dass sie nicht der römisch-katholischen Kirche angehören und entsprechend keine Kirchensteuern bezahlen müssen. Die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanzen ist für das Bundesgericht verbindlich ausser es liegt Willkür vor. Diese liegt nicht vor, wenn die Behörden die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche gestützt auf das (nicht unterzeichnete) Einwohnerpersonenstammblatt sowie auf die unterzeichnete Steuererklärung der Beschwerdeführer annehmen. Abweisung der Beschwerde.

Unzulässige Beschwerden / Nichteintretensentscheide

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.