Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in den Wochen vom 29. Juni - 12 Juli 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 19. Mai 2020 (2C_880/2018): Verrechnungssteuer (Rückerstattung); Der Streit dreht sich um den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf einer Dividende gemäss DBA CH-GB; Aus den Vertragsdokumenten ergibt sich, dass die Zahlungspflichten der Beschwerdeführerin unter den Derivatverträgen  im Umfang von 15% der Bruttodividende davon abhingen, dass sie die Aktien erwarb; Weiter tätigte die Beschwerdeführerin Geschäfte, die so ausgestaltet waren, dass sie die Dividende bezog, die sie in der Folge an Gegenparteien, welche in keinem Vertragsstaat ansässig waren, bezahlen musste. Falls ihr die Rückerstattung der Verrechnungssteuer gestattet wurde, musste sie auch einen Teil davon vertraglich weiterleiten; Es ist also ein Gewinndurchlauf gegeben; Die Nutzungsberechtigung ist abzusprechen; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 8. Juni 2020 (2C_994/2019): Steuerdomizil; Streitig ist, ob der Beschwerdeführer sein Steuerdomizil im Kanton Tessin oder Kanton Waadt hat; Er macht insbesondere geltend, dass sein Hauptwohnsitz bei seinen Eltern im Kanton Tessin sei; Ungewöhnlich hier ist, dass sein Wohnort (Waadt) weder mit seinem Arbeitsort (Genf) noch mit dem Wohnort seiner Partnerin (Tessin) oder der Familie (Tessin) übereinstimmt; In Ermangelung eines gemeinsamen Wohnsitzes im Kanton Tessin liegt das Hauptsteuerdomizil im Kanton Waadt; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 26. Mai 2020 (2C_985/2019, 2C_45/2020): Unzulässigkeit der Klage wegen Nichtbezahlung der Vorschussgebühr; Es ist rechtmässig, dass das kantonale Recht bei Nichtbezahlung des Vorschusses einen Nichteintretensentscheid vorsieht; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 14. Mai 2020 (2C_274/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Schaffhausen); Unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer bezahlte monatliche Unterhaltsbeiträge an seine in Deutschland lebende Tochter sowie an dessen Mutter; Neben der eigenen Bedürftigkeit muss der Beschwerdeführer die fehlenden Mittel der Kindsmutter, die Angemessenheit des vereinbarten Betreuungsunterhalts und die Tatsache, dass er den vereinbarten Betreuungsunterhalt tatsächlich entrichtet hat, nachweisen, was vorliegend nicht vorlag; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 14. Mai 2020 (2C_652/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Solothurn); Der Beschwerdeführer hat Kapitalleistungen bezogen und in zeitlicher Nähe dazu Einkäufe in der 2. Säule getätigt; Da diese Kapitalleistungen jedoch nicht aus der 2. Säule, sondern aus der Säule 3a stammten und keine Steuerumgehung vorliegt, ist der Abzug zu gewähren; Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 14. Mai 2020 (2C_946/2019): Direkte Bundessteuer 2005 (Verjährung); Die Steuerpflichtige erhielt am 4. Februar 2005 bzw. 10. März 2005 Kapitalleistungen der Unfallversicherung aufgrund eines Unfalls; Am 28. Dezember 2005 verlegte die Steuerpflichtigen ihren den Wohnsitz von Basel-Land nach Nidwalden; Das Steueramt des Kanton Nidwalden besteuerte die Kapitalleistung; Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache wurde gutgeheissen und auf eine Besteuerung aufgrund fehlender Zuständigkeit verzichtet; In der Folge erkannte das Bundesgericht im Urteil 2C_298/2015, 2C_299/2015 vom 26. April 2017 (vgl. unseren Beitrag vom 28. Mai 2015), dass die örtliche Zuständigkeit zur Besteuerung der ausbezahlten Kapitalleistungen beim Kanton Nidwalden liege; Am 8. Juni 2017 erliess das Steueramt des Kanton Nidwalden wiederum eine Veranlagung und besteuerte die gesamte Kapitalleistung; Das Recht, die direkte Bundessteuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode, wobei die Veranlagungsverjährung während eines Einspracheverfahrens stillsteht; Das Einspracheverfahren des (nicht zuständigen) Kanton Basel Land kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden; Die Veranlagung vom 8. Juni 2017 erfolgte somit nach der relativen Verjährung; Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 24. Juni 2020 (2C_41/2020): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2003-2012 (Genf); Im vorliegenden Fall geht es darum, dass eine Mutter aus einer Stiftung, an welcher ihr Sohn begünstigt ist, monatlich CHF 30'000 erhalten hat, welche sie nicht versteuert hat. Streitig war, für welche Perioden ein Nachsteuerverfahren, ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung und ein Verfahren für versuchte Steuerhinterziehung durchgeführt werden darf; Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Jahre 2003 und 2004 verjährt sind; Im Hinblick auf das Steuerhinterziehungsverfahren über die monatlichen Beiträge sowie die steuerlichen Auswirkungen des Verkaufs eines Anteils am (bisher ebenfalls nicht versteuerten) Miteigentum an einem Gebäude in Frankreich im Jahre 2006, einer Immobilie in London im Jahre 2011 und der Errichtung zweier Hypotheken auf eine Wohnung in Genf in den Jahren 2010 und 2011 wird die Beschwerde zugelassen; Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz.

Unzulässige Beschwerden / Nichteintretensentscheide / Abschreibungen

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.