Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 27. Mai - 2. Juni 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 6. Mai 2019 (2C_249/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuer 2011-2012 (Appenzell Ausserrhoden); Gewinnstrebigkeit von landwirtschaftlicher Tätigkeit; Rechtskraft von Veranlagungen bei periodischen Steuern; die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 6. Mai 2019 (2C_277/2018): Staats- und Gemeindesteuer 2011 (Zürich); Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Festsetzung des Steuerwerts von Beteiligungen an einer (personenbezogenen) Aktiengesellschaft; Vorliegen ausserordentlicher Erträge; die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 10. April 2019 (1C_315/2018, 1C_316/2018, 1C_329/2018, 1C_331/2018, 1C_335/2018, 1C_337/2018, 1C_339/2018, 1C_347/2018): Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 über die Volksinitiative «Für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe»; Beschwerden gegen die Beschlüsse des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 27. Juni 2018, des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 25. Juni 2018, des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Juni 2018, des  Regierungsrats des Kantons Aargau vom 27. Juni 2018, des Regierungsrats des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, des Regierungsrats des Kantons Zug  vom 26. Juni 2018 und des Staatsrats des Kantons Wallis vom 28. Juni 2018; die Beschwerden werden gutgeheissen und die angefochtenen Entscheide der Regierungsräte der Kantone Zürich, Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Bern und Zug sowie des Staatsrates des Kantons Wallis werden aufgehoben. Die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 zur Volksinitiative «Für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe» wird aufgehoben; vgl. hierzu auch unseren Beitrag vom 14. April 2019 sowie den nachfolgenden Entscheid. Eine detaillierte Zusammenfassung folgt.
  • Urteil vom 10. April 2019 (1C_338/2018), amtliche Publikation vorgesehen: Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 über die Volksinitiative vom 5. November 2012 «Für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe»; Beschwerde gegen den Beschluss des Waadtländer Staatsrates vom 27. Juni 2018; die Beschwerde ist zulässig und die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben; die Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 über die Volksinitiative «Für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe» wird aufgehoben; vgl. hierzu auch den voranstehenden Entscheid sowie unseren Beitrag vom 14. April 2019. Eine detaillierte Zusammenfassung folgt.
  • Urteil vom 9. April 2019 (2C_488/2017): Mehrwertsteuer (MWST); Steuerperiode 2011; Veräusserung von Emissionsminderungszertifikaten; gemäss der bis zum 1. Juli 2010 herrschenden Verwaltungspraxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wurde die Veräusserung von Emissionsrechten (Art. 2 Abs. 3 CO2 -G 2011) und den im vorliegenden Fall interessierenden Emissionsminderungszertifikaten als  steuerbarer Leistungsaustausch qualifiziert; die ESTV änderte per 1. Juli 2010 jedoch ihre Verwaltungsverordnung (MWST-Info 04, «Steuerobjekt») dahingehend, dass der Handel mit diesen Zertifikaten von der objektiven Mehrwertsteuerpflicht insgesamt  ausgenommen ist (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG 2009); vorliegend streitig war, ob der Umsatz aus dem Verkauf von CER und VER als auch aus dem Verkauf von Forwards und Optionen auf CER und VER unter die steuerbaren Leistungen fallen oder ob diese von der Steuer ausgenommen sind; das vorinstanzliche  Bundesverwaltungsgericht erwog mit Entscheid A-5769/2016 vom 11. April 2017 (vgl. unseren Beitrag vom 23. April 2017), «bei den CER und VER handle es sich weder um Wertpapiere [...] noch um Wertrechte [...]. Ebenso wenig könne gesagt werden, Kaufverträge um CER bzw. VER stellten Derivate dar [...]. Mithin falle der Verkauf von CER und VER nicht unter Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG 2009 [...]. Was den Verkauf von Forwards und Optionen anbelange, die auf einem CER oder VER beruhen, handle es sich, übereinstimmend mit der Ansicht der ESTV, tatsächlich um Umsätze von Derivaten im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG 2009 [...]. Entsprechend wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neufestsetzung der Steuerforderung für die Steuerperiode 2011 an die Vorinstanz zurück. Gegen diesen Entscheid erhob die ESTV Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hatte zu prüfen,  ob die Vorinstanz bundesrechtskonform zum Schluss gelangt ist, dass der Verkauf von Emissionsminderungszertifikaten der Typen CER und VER nicht unter Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG 2009 fallen, weshalb die Leistungen steuerbar sind. Nicht mehr streitig war die mehrwertsteuerliche Behandlung des Verkaufs von Forwards und Optionen auf Emissionsminderungszertifikate der beiden Typen. Das Bundesgericht gelangt nach ausführlicher Abwägung zum Schluss, dass die  Emissionsminderungszertifikate von den «Wertrechten» gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG 2009 nicht erfasst werden und mit den klassischen handelsrechtlichen «Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten» nicht vergleichbar sind, weshalb deren Übertragung - entsprechend der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - als steuerbare Dienstleistung zu qualifizieren ist. Dies entspricht zudem den mehrwertsteuerlichen Richtlinienrecht der Europäischen Union. Die Beschwerde der ESTV erweist sich demzufolge als unbegründet und wird abgewiesen.  
  • Urteil vom 1. Mai 2019 (2C_1108/2018): Kantonale Steuern 2013 (Tessin); die Verweigerung des kantonalen Abzugs für Kinder in Ausbildung war nicht willkürlich; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 9. Mai 2019 (2C_389/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuer 2014 (Luzern); Verweigerung eines Verlustabzug aufgrund selbständigen Wertschriftenhandels; Tätigkeit des gewerbsmässigen Wertschriftenhandel wurde nicht anerkannt; nach Auffassung des Bundesgerichts berücksichtigt das angefochtene Urteil «durchaus, dass sowohl die grosse Anzahl der im Jahr 2014 getätigten Transaktionen (insgesamt 88, davon 77 mit Gewinn, 11 mit Verlust) als auch deren betragsmässiger Umfang (ca. CHF 5.7 Mio) an sich gegen eine private Vermögensverwaltung oder ein Hobby bzw. eine Liebhaberei sprechen. Trotzdem hat das Kantonsgericht in seiner umfassenden Beweiswürdigung zulässigerweise ein noch grösseres Gewicht dem Umstand beigemessen, dass die ausgeübte Finanztätigkeit - ebenso wie bereits in jedem Jahr von mindestens 2000 bis 2012 - verlustträchtig war, was das Merkmal der objektiven Gewinnstrebigkeit ausschliesst.» (E. 3.2.) Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt demzufolge ebenfalls nicht vor. "Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, so liegt darin ein deutliches Indiz, dass es an der subjektiven oder objektiven Gewinnstrebigkeit mangelt. Wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit überzeugen lassen und diese aufgeben. Führt er sie dennoch weiter, ist anzunehmen, dass dafür in subjektiver Hinsicht andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind.» (E. 3.2.) Die hiergegen vorgebrachten  Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 13. Mai 2019 (2C_421/2018): Grundstückgewinnsteuer (Zürich); für die Bestimmung des Grundstückgewinns  als Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und den Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) bei einem mehr als 20 Jahre zurückliegenden Erwerb sieht der Kanton Zürich ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen vor; der Steuerpflichtige kann anstelle des Erwerbspreises als Ersatzwert den Verkehrswert des Grundstücks vor zwanzig Jahren in Anrechnung bringen (E. 2.4.); vorliegend hat die Berücksichtigung des Verkehrswerts vor zwanzig Jahren (unbestrittenermassen) dazu geführt, dass der Grundstückgewinn viel niedriger als der handelsrechtlich ermittelte Grundstückgewinn ausfiel und ein erheblicher Teil des handelsrechtlichen Grundstückgewinns blieb damit unbesteuert. Die Beschwerdeführerin verkennt, jedoch nach Auffassung des Bundesgerichts, «dass die Zugrundelegung des Verkehrswerts von vor 20 Jahren bei der Berechnung des Grundstückgewinns - obwohl sie sich so auswirkt - kein vom Kanton Zürich gewährtes Steuerprivileg darstellt, sondern damit lediglich aus Praktikabilitätsgründen auf einen Ersatzwert abgestellt wird [...]. Dementsprechend fällt es ausser Betracht, bei einem interkantonalen Unternehmen wie der Beschwerdeführerin den aufgrund des Abstellens auf den Ersatzwert faktisch bei der Grundstückgewinnsteuer unberücksichtigten Teil eines Grundstückgewinns vom für Zwecke der Gewinnbesteuerung ermittelten der Steuerausscheidung zugrunde gelegten Gesamtgewinn, soweit er dem Kanton Zürich zuzuweisen ist [...], zur Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns zum Abzug zu bringen.» (E. 3.3.1.) «Zudem ist der von der Beschwerdeführerin beanstandete Nachteil als Konsequenz des Vorrangs der Gewinnsteuerausscheidung bei interkantonalen Unternehmen hinzunehmen. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche die Entstehung sog. Ausscheidungsverluste bei Liegenschaftsveräusserungen im interkantonalen Verhältnis ausschliesst [...], knüpft systembedingt an den handelsrechtlichen, für die Einkommens- und Gewinnsteuer massgeblichen Gewinn an. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass es zu keinen Ausscheidungsverlusten kommt, und gleichzeitig den harmonisierungsrechtlichen Vorgaben entsprochen [...]» wird. (E.4.3.3.) Die Beschwerde wird abgewiesen.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.